Schwanheim: Haltverbot in der Rheinlandstraße zwischen Merziger Weg und Geisenheimer Straße
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Rheinlandstraße — 2 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 17.08.2026.
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Stellungnahme des Magistrats vom 23.01.2015, ST 120
Betreff: Schwanheim: Haltverbot in der Rheinlandstraße zwischen Merziger Weg und Geisenheimer Straße Die seit einigen Monaten bestehende Problematik ist dem Magistrat bekannt. Ein Haltverbot im gesamten Straßenabschnitt zwischen der Geisenheimer Straße und dem Merziger Weg würde das geschilderte Problem allerdings nur verlagern. Zudem entfiele auf einer Länge von 50 Metern jegliche Parkmöglichkeit. Um die Situation zu entschärfen, wurde bereits ein Unternehmen angeschrieben, das eine Vielzahl von Pritschenfahrzeugen und sogar nicht zugelassene Bagger in dem betreffenden Straßenabschnitt abstellt. Die Firmenleitung wurde über die Auswirkungen für die Verkehrsteilnehmer informiert und aufgefordert, diese Praxis abzustellen. Zudem wurde im Einmündungsbereich Geisenheimer- / Rheinlandstraße die Markierung des Verkehrszeichens 299 Straßenverkehrs-Ordnung, Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote, auf einer Länge von jeweils 15 Metern angeordnet, um das ungehinderte Einbiegen auch für den Linienbus zu ermöglichen. Der Magistrat wird die Situation weiterhin beobachten und wenn nötig, weitere Maßnahmen ergreifen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 11. November 2014OFOF 1204/6Schwanheim: Haltverbot in der Rheinlandstraße zwischen Merziger Weg und Geisenheimer StraßeOrtsbeiratsantrag · CDU, SPD
- 2. Dezember 2014OMOM 3690Schwanheim: Haltverbot in der Rheinlandstraße zwischen Merziger Weg und Geisenheimer StraßeDirektanregung
- 23. Januar 2015Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 10 WochenSTST 120Schwanheim: Haltverbot in der Rheinlandstraße zwischen Merziger Weg und Geisenheimer StraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab