Bebauungsplanabsicherung der Kleingartenanlage 2 des Kleingärtnervereins Buchhang e. V.
Zusammenfassung
Der Magistrat stellt fest, dass die Kleingartenanlage 2 des Kleingärtnervereins Buchhang e.V. rechtlich den Schutzstatus eines Dauerkleingartens genießt. Eine planungsrechtliche Sicherung des südlichen Teils ist nicht erforderlich, da die Pachtverträge unter das Bundeskleingartengesetz fallen.
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Thema Grünflächen, Wald und Friedhöfe verfolgenStellungnahme des Magistrats
V.
Die Kleingartenanlage 2 des Kleingärtnervereins Buchhang e.V. liegt westlich der Straße Am Bornheimer Hang. Der nördliche Teil der Anlage befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des seit 1969 rechtskräftigen Bebauungsplans NO22a1 und ist als "Grünfläche, Dauerkleingärten" planungsrechtlich festgesetzt. Eine planungsrechtliche Sicherung auch des südlichen Teils ist aus folgenden Gründen nicht erforderlich:
Das Bundeskleingartengesetz (§ 16 Abs. 2) legt fest, dass Pachtverträge über Kleingärten, die vor dem
- April 1983 abgeschlossen wurden, wie Verträge über Dauerkleingärten zu behandeln sind - vorausgesetzt, die Grundstücke befinden sich im Eigentum der Gemeinde. Da der KGV Buchhang e.V. bereits 1930 gegründet wurde und die Flächen städtisch sind, genießt die bestehende Anlage rechtlich den Schutzstatus eines im Bebauungsplan festgesetzten Dauerkleingartens.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 25. März 2025OMOM 6729Bebauungsplanabsicherung der Kleingartenanlage 2 des Kleingärtnervereins Buchhang e. V.Direktanregung
- 7. Juli 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 15 WochenSTST 1112Bebauungsplanabsicherung der Kleingartenanlage 2 des Kleingärtnervereins Buchhang e. V.Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab