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Grundwasserspiegel in Bergen-Enkheim hier: Zisternen in Bergen-Enkheim ohne Überlauf in den Kanal

Vorlagentyp: OM
43 Wochen bis zur Antwort5 Stationen im Verfahren

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Begründung

hier: Zisternen in Bergen-Enkheim ohne Überlauf in den Kanal Vorgang: B 283/16 Der Magistrat führt im Bericht B 283 zur vierten Frage aus: "Zisternen sind wasserrechtlich nicht genehmigungspflichtig. Nur bei einem Anschluss des Überlaufs der Zisterne an eine technische Versickerungsanlage (zum Beispiel Rigolen oder Mulden) handelt es sich um eine gezielte Benutzung des Grundwassers, die wasserrechtlich erlaubnispflichtig ist. Bei einem wasserrechtlichen Antrag zur gezielten Versickerung über Anlagen muss der Antragsteller den Nachweis erbringen, dass der Untergrund für eine Versickerung geeignet ist."

Inhalt

Anregung an den Magistrat vom 29.11.2016, OM 989 entstanden aus Vorlage: OF 86/16 vom 14.11.2016

Betreff: Grundwasserspiegel in Bergen-Enkheim hier: Zisternen in Bergen-Enkheim ohne Überlauf in den Kanal Vorgang: B 283/16 Der Magistrat führt im Bericht B 283 zur vierten Frage aus: "Zisternen sind wasserrechtlich nicht genehmigungspflichtig. Nur bei einem Anschluss des Überlaufs der Zisterne an eine technische Versickerungsanlage (zum Beispiel Rigolen oder Mulden) handelt es sich um eine gezielte Benutzung des Grundwassers, die wasserrechtlich erlaubnispflichtig ist. Bei einem wasserrechtlichen Antrag zur gezielten Versickerung über Anlagen muss der Antragsteller den Nachweis erbringen, dass der Untergrund für eine Versickerung geeignet ist." Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat aufgefordert, 1. für Bergen-Enkheim eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für Zisternen einzuführen, um zu verhindern, dass große Zisternen in den geologisch instabilen Hanglagen mit wasserführenden Schichten unter der mächtigen wasserundurchlässigen Letsch-Deckschicht (Lehm/Ton/Mergel), ohne Nachweis für die Versickerungsfähigkeit und Stabilität des Bodens eingebaut werden. Wenn der Bauherr keinen Antrag zum Bau einer Zisterne stellen muss, wird er das auch dann nicht tun, wenn die Bauaufsicht das duldet, obwohl in den meisten Baugruben in Hanglage die bis zu fünf Meter dicke, wasserundurchlässige Schicht zu Tage tritt. In Bergen-Enkheim treten immer wieder Wasserschäden und Setzrisse in den Häusern der Hanglagen auf. Es mussten auch schon Gebäude abgerissen werden, weil das ganze Haus auf der wasserführenden Schicht gerutscht ist. Wenn eine Zisterne voll ist, wird sie überlaufen. Dies wird in der Regel durch unterirdische Drainagegräben (Rigolen), die das Wasser versickern lassen sollen, oder Mulden, in denen das Wasser gesammelt wird, aufgefangen. Das verbietet sich aber am gesamten Berger Rücken angesichts der allen, auch den Ämtern, bekannten geologischen Schichtung. In § 39 HBO wird deshalb geregelt, dass bauliche Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die einwandfreie Beseitigung der Abwasser einschließlich Niederschlagswasser dauernd gesichert ist. Eine Zisterne bedeutet jedoch keine Beseitigung des Niederschlagswassers. Somit fehlt diesen Bauherren der Nachweis für die Beseitigung des Niederschlagswassers. Deshalb war und ist der Bau von unterirdischen Zisternen ohne Überlauf in den Kanal bei der geologisch instabilen Schichtung der Letsch auf wasserführenden Sandschichten des Berger Hanges nicht genehmigungsfähig. Das hat die Bauaufsicht zu prüfen, und sie muss gegebenenfalls für Abhilfe sorgen. 2. Der Magistrat wird darüber hinaus aufgefordert, eine Meldepflicht auch für alle schon bestehenden unter- und oberirdischen Zisternen mit Versickerungsanlagen in gefährdeten Lagen einzuführen und die Hausbesitzer zu verpflichten, die Eignung des Untergrundes für eine Versickerung nachzuweisen, um die Gefahr von Rutschungen in den Hanglagen zu minimieren. Wo die Unbedenklichkeit nicht nachgewiesen werden kann, müssen die Zisternen einen Überlauf in den Kanal erhalten. Gerade die Unwetter im Juni dieses Jahres haben gezeigt, wie viel Schaden durch "wildes Wasser" angerichtet werden kann, wenn der Kanal und die Speichermöglichkeiten nicht ausreichend sind. 3. Der Magistrat ist aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass Abwasser und Regenwasser geordnet abfließen können, dazu müssen auch die Abwasserkanäle und Rückhaltebecken bei stetig steigender Verdichtung und neuen Baugebieten in Bergen-Enkheim den Gegebenheiten angepasst werden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 16

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 11. November 2016BB 283Grundwasserspiegel in Bergen-Enkheim und Frankfurts WasserversorgungMagistratsbericht
  2. 14. November 2016OFOF 86/16Grundwasserspiegel in Bergen-Enkheim Hier: Zisternen in Bergen-Enkheim ohne Überlauf in den KanalOrtsbeiratsantrag · BFF
  3. 29. November 2016Sie sind hier
    OMOM 989Grundwasserspiegel in Bergen-Enkheim hier: Zisternen in Bergen-Enkheim ohne Überlauf in den Kanal
    Direktanregung
  4. 13. März 2017STST 553Grundwasserspiegel in Bergen-Enkheim hier: Zisternen in Bergen-Enkheim ohne Überlauf in den KanalStellungnahme
  5. 8. September 2017Antwort des Magistrats · nach 43 WochenSTST 1739Grundwasserspiegel in Bergen-Enkheim hier: Zisternen in Bergen-Enkheim ohne Überlauf in den KanalStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OMDirektanregung an den Magistrat

Ein Handlungs- oder Prüfauftrag, den der Ortsbeirat ohne Umweg über die Stadtverordnetenversammlung direkt an den Magistrat richtet. Sie entsteht aus einem beschlossenen Ortsbeiratsantrag (OF). Der Magistrat prüft das Anliegen und antwortet mit einer Stellungnahme (ST).

  1. 1Ortsbeirat beschließt OF
  2. 2als Direktanregung an den Magistrat
  3. 3Magistrat prüft
  4. 4Stellungnahme (ST) zurück an den Ortsbeirat

Frist: 12 Wochen für den Bericht des Magistrats

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