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Grundwasserspiegel in Bergen-Enkheim Hier: Zisternen in Bergen-Enkheim ohne Überlauf in den Kanal

Vorlagentyp: OFBFF
43 Wochen bis zur Antwort5 Stationen im Verfahren1 SitzungAngenommen

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Begründung

Hier: Zisternen in Bergen-Enkheim ohne Überlauf in den Kanal Nachdem der Magistrat zu Frage 4 ausführt: "Zisternen sind wasserrechtlich nicht genehmigungspflichtig. Nur bei einem Anschluss des Überlaufs der Zisterne an eine technische Versickerungsanlage (z. B. Rigolen oder Mulden) handelt es sich um eine gezielte Benutzung des Grundwassers, die wasserrechtlich erlaubnispflichtig ist. Bei einem wasserrechtlichen Antrag zur gezielten Versickerung über Anlagen muss der Antragsteller den Nachweis erbringen, dass der Untergrund für eine Versickerung geeignet ist." wolle der Ortsbeirat beschließen, der Magistrat wird gebeten, für Bergen-Enkheim eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für Zisternen einzuführen, um zu verhindern, daß große Zisternen in den geologisch instabilen Hanglagen mit wasserführenden Schichten unter der mächtigen wasserun- durchlässigen Letsch (Lehm/Ton/Mergel)-Deckschicht ohne Nachweis für die Versickerungsfähigkeit und Stabilität des Bodens eingebaut werden. Wenn der Bauherr keinen Antrag auf Bau einer Zisterne stellen muß, wird er das auch nicht tun, wenn die Bauaufsicht das duldet, obwohl in den meisten Baugruben in Hanglage die bis zu 5 m dicke wasserundurchlässige Schicht zu Tage tritt. In Bergen-Enkheim treten immer wieder Wasserschäden und Setzrisse in den Häusern der Hanglagen auf. Es mußten auch schon Gebäude abgerissen werden, weil das ganze Haus auf der wasserführenden Schicht gerutscht ist. Wenn eine Zisterne voll ist, wird sie überlaufen. Dies wird in der Regel durch unterirdische Drainagegräben (Rigolen), die das Wasser versickern lassen sollen oder Mulden, in denen das Wasser gesammelt wird, aufgefangen. Das verbietet sich aber am gesamten Berger Rücken angesichts der allen, auch den Ämtern, bekannten geologischen Schichtung. In § 39 HBO wird deshalb geregelt, dass bauliche Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die einwandfreie Beseitigung der Abwasser einschließlich Niederschlagswasser dauernd gesichert ist. Eine Zisterne ist jedoch keine Beseitigung des Niederschlagswassers. Somit fehlt allen diesen Bauherren der Nachweis für die Beseitigung des Niederschlagswassers. Deshalb war und ist der Bau von unterirdischen Zisternen ohne Überlauf in den Kanal bei der geologisch instabilen Schichtung von Letsch auf wasserführenden Sandschichten des Berger Hanges nicht genehmigungsfähig. Das hat die Bauaufsicht zu prüfen, wenn es ihr bekannt wird und ggf, für Abhilfe zu sorgen. Der Magistrat wird deshalb gebeten, eine Meldepflicht auch für alle schon bestehenden unter- und oberirdischen Zisternen mit Versickerungsanlagen in gefährdeten Lagen einzuführen, und die Hausbesitzer zu verpflichten, die Eignung des Untergrundes für eine Versickerung nachzuweisen, um die Gefahr von Rutschungen in den Hanglagen zu minimieren. Wo die Unbedenklichkeit nicht nachgewiesen werden kann, müssen die Zisternen einen Überlauf in den Kanal erhalten. Gerade die Unwetter im Juni diesen Jahres haben gezeigt, wieviel Schaden durch "wildes Wasser" angerichtet werden kann, wenn der Kanal und die Speichermöglichkeiten nicht ausreichend sind. Die Bauaufsicht, das Planungsamt und letztendlich die Stadtentwässerung müssen deshalb dafür Sorge tragen, daß Abwasser und Regenwasser geordnet abfließen können und dazu müssen auch die Abwasserkanäle und Rückhaltebecken bei stetig steigender Verdichtung und neuen Baugebieten in Bergen-Enkheim angepaßt werden.

Inhalt

Antrag vom 14.11.2016, OF 86/16

Betreff: Grundwasserspiegel in Bergen-Enkheim Hier: Zisternen in Bergen-Enkheim ohne Überlauf in den Kanal Nachdem der Magistrat zu Frage 4 ausführt: "Zisternen sind wasserrechtlich nicht genehmigungspflichtig. Nur bei einem Anschluss des Überlaufs der Zisterne an eine technische Versickerungsanlage (z. B. Rigolen oder Mulden) handelt es sich um eine gezielte Benutzung des Grundwassers, die wasserrechtlich erlaubnispflichtig ist. Bei einem wasserrechtlichen Antrag zur gezielten Versickerung über Anlagen muss der Antragsteller den Nachweis erbringen, dass der Untergrund für eine Versickerung geeignet ist." wolle der Ortsbeirat beschließen, der Magistrat wird gebeten, für Bergen-Enkheim eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für Zisternen einzuführen, um zu verhindern, daß große Zisternen in den geologisch instabilen Hanglagen mit wasserführenden Schichten unter der mächtigen wasserun-

durchlässigen Letsch (Lehm/Ton/Mergel)-Deckschicht ohne Nachweis für die

Versickerungsfähigkeit und Stabilität des Bodens eingebaut werden. Wenn der

Bauherr keinen Antrag auf Bau einer Zisterne stellen muß, wird er das auch nicht tun, wenn die Bauaufsicht das duldet, obwohl in den meisten Baugruben in Hanglage die bis zu 5 m dicke wasserundurchlässige Schicht zu Tage tritt. In Bergen-Enkheim treten immer wieder Wasserschäden und Setzrisse in den Häusern der Hanglagen auf. Es mußten auch schon Gebäude abgerissen werden, weil das ganze Haus auf der wasserführenden Schicht gerutscht ist. Wenn eine Zisterne voll ist, wird sie überlaufen. Dies wird in der Regel durch unterirdische Drainagegräben (Rigolen), die das Wasser versickern lassen sollen oder Mulden, in denen das Wasser gesammelt wird, aufgefangen. Das verbietet sich aber am gesamten Berger Rücken angesichts der allen, auch den Ämtern, bekannten geologischen Schichtung. In § 39 HBO wird deshalb geregelt, dass bauliche Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die einwandfreie Beseitigung der Abwasser einschließlich Niederschlagswasser dauernd gesichert ist. Eine Zisterne ist jedoch keine Beseitigung des Niederschlagswassers. Somit fehlt allen diesen Bauherren der Nachweis für die Beseitigung des Niederschlagswassers. Deshalb war und ist der Bau von unterirdischen Zisternen ohne Überlauf in den Kanal bei der geologisch instabilen Schichtung von Letsch auf wasserführenden Sandschichten des Berger Hanges nicht genehmigungsfähig. Das hat die Bauaufsicht zu prüfen, wenn es ihr bekannt wird und ggf, für Abhilfe zu sorgen. Der Magistrat wird deshalb gebeten, eine Meldepflicht auch für alle schon bestehenden unter- und oberirdischen Zisternen mit Versickerungsanlagen in gefährdeten Lagen einzuführen, und die Hausbesitzer zu verpflichten, die Eignung des Untergrundes für eine Versickerung nachzuweisen, um die Gefahr von Rutschungen in den Hanglagen zu minimieren. Wo die Unbedenklichkeit nicht nachgewiesen werden kann, müssen die Zisternen einen Überlauf in den Kanal erhalten. Gerade die Unwetter im Juni diesen Jahres haben gezeigt, wieviel Schaden durch "wildes Wasser" angerichtet werden kann, wenn der Kanal und die Speichermöglichkeiten nicht ausreichend sind. Die Bauaufsicht, das Planungsamt und letztendlich die Stadtentwässerung müssen deshalb dafür Sorge tragen, daß Abwasser und Regenwasser geordnet abfließen können und dazu müssen auch die Abwasserkanäle und Rückhaltebecken bei stetig steigender Verdichtung und neuen Baugebieten in Bergen-Enkheim angepaßt werden.Hauptvorlage: Bericht des Magistrats vom 11.11.2016, B 283 Beratung im Ortsbeirat: 16

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 11. November 2016BB 283Grundwasserspiegel in Bergen-Enkheim und Frankfurts WasserversorgungMagistratsbericht
  2. 14. November 2016Sie sind hier
    OFOF 86/16Grundwasserspiegel in Bergen-Enkheim Hier: Zisternen in Bergen-Enkheim ohne Überlauf in den Kanal
    Ortsbeiratsantrag · BFF
  3. 29. November 2016OMOM 989Grundwasserspiegel in Bergen-Enkheim hier: Zisternen in Bergen-Enkheim ohne Überlauf in den KanalDirektanregung
  4. 13. März 2017STST 553Grundwasserspiegel in Bergen-Enkheim hier: Zisternen in Bergen-Enkheim ohne Überlauf in den KanalStellungnahme
  5. 8. September 2017Antwort des Magistrats · nach 43 WochenSTST 1739Grundwasserspiegel in Bergen-Enkheim hier: Zisternen in Bergen-Enkheim ohne Überlauf in den KanalStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
OBR 16
Sitzung 7 · 29.11.2016
TO I, TOP 19
Angenommen
Anregung an den Magistrat OM 989 2016 1. Die Vorlage B 283 dient zur Kenntnis. 2. Die Vorlage OF 86/16 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
WBECDUSPDLinkeFDP
Ablehnung:
BFF
zu 2)
Zustimmung:
WBE1 CDUBFFFDP
Ablehnung:
SPDLinke
Abstimmung im Original

Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.

Abstimmung: zu 1. WBE, CDU, SPD, LINKE. und FDP gegen BFF (= Zurückweisung) zu 2. WBE, 1 CDU, BFF und FDP gegen SPD und LINKE. (= Ablehnung) bei 4 Enthaltungen CDU

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