Gartenbewässerung, die nicht in das städtische Abwassersystem eingeleitet wird, unterliegt grundsätzlich der Abwassergebührenerhebung
Zusammenfassung
Der Magistrat wird gebeten, das Verfahren zur Abwassergebührenerhebung für Gartenbewässerung zu überprüfen. Angesichts der trockenen Sommer und der Aufforderung an die Bürger, Bäume zu bewässern, wird eine Vereinfachung der Rückerstattungsbedingungen angestrebt.
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Thema Grünflächen, Wald und Friedhöfe verfolgenAnregung
Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten, ob das aktuell praktizierte Verfahren zur Gebührenerhebung aufrechterhalten werden soll.
Begründung
Die letzten Sommer waren sehr trocken. Die Stadt Frankfurt forderte ihre Bürger auf, zum Schutz vor Trockenheit auch Bäume vor den eigenen Grundstücken zu bewässern. Straßenbaum- und Gartenbewässerung werden nicht in das städtische Abwassernetz eingeleitet, unterliegen aber dennoch grundsätzlich einer Abwassergebühr. Die Anforderungen an die bisher bestehenden Möglichkeiten, die Abwassergebühr für Gartenbewässerung zurückzufordern, sind hoch: Alle drei Jahre muss eine geeichte Wasseruhr erneuert und an den jeweils benutzten Außenwasserhahn angeschweißt werden. Übersteigt die durch einen Zwischenwasserzähler nachgewiesene Menge des Abwassers zehn Kubikmeter je Abrechnungsjahr, kann eine Rückerstattung der für Gartenbewässerung erhobenen Abwassergebühr ab dem elften Kubikmeter gewährt werden (die ersten zehn Kubikmeter bleiben unberücksichtigt). Es werden pro Kubikmeter 1,76 Euro erstattet. Eine Rückerstattung erfolgt ausschließlich auf Antrag bei der Stadtentwässerung Frankfurt. Die Voraussetzungen (und Kosten) vor Beantragung einer Rückerstattung von Gebühren für nicht in das städtische Abwassersystem eingeleitetes Abwasser bei Gartenbewässerung sind hoch und sollten vereinfacht werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 23. Juni 2021OFOF 59/3Gartenbewässerung, die nicht in das städtische Abwassersystem eingeleitet wird, unterliegt grundsätzlich der AbwassergebührenerhebungOrtsbeiratsantrag · CDU
- 9. September 2021Sie sind hierOMOM 722Gartenbewässerung, die nicht in das städtische Abwassersystem eingeleitet wird, unterliegt grundsätzlich der AbwassergebührenerhebungDirektanregung
- 14. Februar 2022Antwort des Magistrats · nach 34 WochenSTST 380Gartenbewässerung, die nicht in das städtische Abwassersystem eingeleitet wird, unterliegt grundsätzlich der AbwassergebührenerhebungStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Handlungs- oder Prüfauftrag, den der Ortsbeirat ohne Umweg über die Stadtverordnetenversammlung direkt an den Magistrat richtet. Sie entsteht aus einem beschlossenen Ortsbeiratsantrag (OF). Der Magistrat prüft das Anliegen und antwortet mit einer Stellungnahme (ST).
- 1Ortsbeirat beschließt OF
- 2als Direktanregung an den Magistrat
- 3Magistrat prüft
- 4Stellungnahme (ST) zurück an den Ortsbeirat
Frist: 12 Wochen für den Bericht des Magistrats
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 90 31