Gartenbewässerung, die nicht in das städtische Abwassersystem eingeleitet wird, unterliegt grundsätzlich der Abwassergebührenerhebung
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit der Erhebung von Abwassergebühren für Gartenbewässerung, die nicht in das städtische Abwassersystem eingeleitet wird. Es wird erläutert, dass die Erstattung der Gebühren für nachweislich nicht eingeleitetes Abwasser ab dem ersten Kubikmeter erfolgt und dass die Gebührenpflichtigen die Installation eines Wasserzwischenzählers nachweisen müssen.
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Thema Abfall und Sauberkeit verfolgenStellungnahme des Magistrats
Die Gebühr zur Abwasserentsorgung wird nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungsanlagen (Kanalnetz und Abwasserreinigungsanlage) bemessen. Zum 01.01.2019 wurde die bisherige einheitliche "Kanalbenutzungsgebühr" abgelöst von der "Schmutzwassergebühr" von 1,45 € pro Kubikmeter (§ 2 Abs. 5 Entwässerungssatzung), zur Deckung der Kosten der Schmutzwasserbehandlung, und der "Niederschlagswassergebühr" von 0,50 €/Jahr für jeden gebührenrelevanten Quadratmeter, zur Deckung der Kosten der Niederschlagswasserbehandlung. Ziel der Trennung ist einerseits eine verursachergerechte Verteilung der Kosten für die Abwasserreinigung und andererseits einen Anreiz für die Entsiegelung privater Liegenschaften sowie für die Rückhaltung und Nutzung von Regenwasser zu setzen. Denn für nachweislich nicht eingeleitete Abwassermengen wurden bis 31.12.2018 die Kanalbenutzungsgebühren und werden ab 01.01.2019 die Schmutzwassergebühren (mit geeichtem und fest eingebautem Zähler, § 22 Abs. 11 Entwässerungssatzung) erstattet. Die Erstattung erfolgt allein aufgrund der Tatsache, dass für nicht eingeleitetes Abwasser die Entwässerungsanlagen nicht in Anspruch genommen werden und demnach auch keine Gebühren dafür zu zahlen sind. Die Erstattung erfolgt ab dem ersten Kubikmeter nachweislich nicht eingeleiteter Abwassermenge, seit 01.01.2019 mit 1,45 € pro Kubikmeter. Der Wegfall der Bagatellgrenze von 10 Kubikmetern erfolgte bereits mit Inkrafttreten der Satzungsänderung zum 26.11.2014 (Amtsblatt Nr. 48 / 2014 vom 25.11.2014, S.1289). Der Nachweis erfolgt über private Wasserzwischenzähler, welche die Wassermenge messen, die beispielsweise für Gartenbewässerung nicht eingeleitet wird. Diese Wasserzähler müssen gemäß § 22 Absatz 11 EWS geeicht und fest in der Leitung (in Fließrichtung vor dem Zapfhahn in die Leitung eingesetzt) installiert sein. Kaltwasserzähler sind für 6 Jahre geeicht und müssen danach ausgetauscht werden. Gültigkeit der Eichung für Kaltwasserzähler beträgt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 7 Nr. 5.5.1 MessEV sechs Jahre und endet mit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet. Da es sich bei den Wasserzwischenzählern um private Zähler handelt, obliegt der Austausch und die Nachweispflicht dem Gebührenpflichtigen. Mit einem Wasserzwischenzähler wird lediglich die zum Zeitpunkt der Abrechnung gültige Schmutzwassergebühr i.H.v. aktuell 1,45 € pro Kubikmeter erstattet. Bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 10 Kubikmetern Frischwasser für die Gartenbewässerung ergibt sich eine jährliche Erstattung von 14,50 €. Es wird daher empfohlen, im Vorfeld genau zu prüfen, ob die Ersparnis durch einen privaten Wasserzwischenzähler die Kosten für die Montage und den Austausch, alle 6 Jahre nach Ablauf der Eichgültigkeit deckt. Der Einbau ist der SEF unmittelbar nach der Montage schriftlich anzuzeigen. Hierzu bietet die SEF auf der Homepage ein entsprechendes Formular an. Nach schriftlicher Anzeige der Montage eines privaten Wasserzwischenzählers erhalten die Gebührenpflichtigen von der SEF eine schriftliche Bestätigung zur Erfassung des Zählers. Ein Wasserzwischenzähler muss zuerst erfasst werden, bevor eine Erstattung beantragt werden kann. Am Ende des Abrechnungszeitraums geht den Gebührenpflichtigen der Bescheid über die Abwassergebühren mit der festgesetzten Abwassermenge zu. Um die nachweislich nicht eingeleitete Abwassermenge erstatten zu können, ist der SEF der Zählerstand des Wasserzwischenzählers mitzuteilen. Die Beantragung der jährlichen Erstattung muss schriftlich erfolgen. Auch dazu ist auf der Homepage der SEF ein Formular hinterlegt, außerdem können die Zählerstände dort online gemeldet werden. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ausstellungsdatum des Abwassergebührenbescheides bei der SEF eingegangen sein. Bei verfristeten Anträgen kann keine Erstattung erfolgen. Daher wird empfohlen, bei Ablesung des Frischwasserverbrauches (Mainova) auch gleichzeitig die Zählerablesung des Wasserzwischenzählers vorzunehmen und unverzüglich einen Antrag auf Erstattung bei der SEF zu stellen. Eine Verrechnung der Erstattung für nicht eingeleitete Schmutzwassermengen findet nicht gleichzeitig mit der Festsetzung der Schmutzwassergebühr im jährlichen Gebührenbescheid statt. Die Erstattung kann grundsätzlich nur im Nachhinein und nach Erhalt des Gebührenbescheides vorgenommen werden, da für die Erstattung keine offenen Forderungen mehr bestehen dürfen und hier eine Plausibilitätsprüfung des Wasserverbrauches erfolgen muss. Jeder Antrag auf Erstattung wird von den Mitarbeiter*innen der SEF geprüft und bearbeitet. Danach erhalten die Gebührenpflichtigen einen Erstattungsbescheid. Liegt ein SEPA-Lastschriftmandat vor, wird der Erstattungsbetrag auf das Konto überwiesen, andernfalls muss eine Bankverbindung mitgeteilt werden. Die benannten Formulare, ein Infoblatt und die Möglichkeit der Online-Zählerstandsmeldung sind zu finden unter: https://www.stadtentwaesserung-frankfurt.de/gebuehrenundsatzungen/abwassergebuehr
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 23. Juni 2021OFOF 59/3Gartenbewässerung, die nicht in das städtische Abwassersystem eingeleitet wird, unterliegt grundsätzlich der AbwassergebührenerhebungOrtsbeiratsantrag · CDU
- 9. September 2021OMOM 722Gartenbewässerung, die nicht in das städtische Abwassersystem eingeleitet wird, unterliegt grundsätzlich der AbwassergebührenerhebungDirektanregung
- 14. Februar 2022Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 34 WochenSTST 380Gartenbewässerung, die nicht in das städtische Abwassersystem eingeleitet wird, unterliegt grundsätzlich der AbwassergebührenerhebungStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab