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Regelung für Bewohnerparken in der Altstadt und im erweiterten Innenstadtbereich zeitgemäß anpassen

Vorlagentyp: OMOrtsbeirat 1
13 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

Zusammenfassung

Der Magistrat wird gebeten, die Regelungen für subventionierte Bewohnerparkplätze in der Innenstadt zu modernisieren, um auch Mietfahrzeuge zu berücksichtigen. Dies soll sicherstellen, dass alle Anwohner, unabhängig von der Art des Fahrzeugbesitzes, gleichgestellt sind. Ziel ist es, soziale Verdrängung zu vermeiden und den Bewohnern der Innenstadt eine faire Chance auf einen Parkplatz zu bieten.

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Anregung

Der Magistrat wird gebeten, die gültigen Regelungen zur Vergabe subventionierter Parkplätze für Bewohnerinnen und Bewohner der Innenstadt dahin gehend anzupassen, dass die Anspruchsberechtigung unabhängig von der Vertragsart des Besitzverhältnisses am Fahrzeug ist. Bisher sind die Voraussetzungen für die Erlangung eines subventionierten Bewohnerparkplatzes folgende: 1) Der Erstwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers muss im parkraumbewirtschafteten Innenstadtbereich liegen. 2a) Das Fahrzeug ist auf den Namen der Antragstellerin/des Antragstellers und den Erstwohnsitz zugelassen. 2b) Alternativ für Firmenwagenbesitzer: Das Fahrzeug wird vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt (muss kein Frankfurter Kennzeichen haben). In dem Fall wird zusätzlich eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers benötigt, dass das Fahrzeug a) auch privat genutzt werden darf und b) der geldwerte Vorteil versteuert wird. Die Voraussetzungen müssen dergestalt erweitert werden, dass auch private Besitzer eines Fahrzeuges, das beispielsweise dauerhaft (Dauermiete) von einem Anbieter gemietet wird, die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und damit unter diese Regelung fallen. In diesem Fall dient zum Nachweis der dauerhaften entgeltlichen Nutzung statt des Fahrzeugscheins der Mietvertrag. Ziel ist es, dass alle Bewohner der Innenstadt, die einen privaten Pkw dauerhaft nutzen und besitzen, unabhängig von der Art des Fahrzeugbesitzes gleichgestellt sind im Anspruch auf einen subventionierten Bewohnerparkplatz gemäß der bestehenden Regelung.

Begründung

Die derzeitige Regelung, welche auf Magistratsbeschlüsse aus den 70er- und 80er-Jahren zurückgeht, ist nicht mehr auf der Höhe der Zeit. Sie schließt neben Firmenwagenfahrern nur solche Fahrzeugbesitzer ein, die auch selbst Halter des Fahrzeugs sind, ihr Fahrzeug also gekauft, finanziert oder geleast haben. Zwischenzeitlich gibt es jedoch neue Geschäftsmodelle, bei denen die dauerhafte private Nutzung eines Fahrzeugs auch ohne Eintragung im Fahrzeugschein möglich ist. Diese neuen Geschäftsmodelle, bei denen Besitzer eines Pkw nicht mehr automatisch auch Fahrzeughalter sind, sollten in der Regelung berücksichtigt werden, um allen Anwohnern die gleiche Chance auf einen subventionierten Bewohnerparkplatz in einem Parkhaus gewähren zu können. Die Regelung, Bewohnern der Innenstadt Parkplätze in Parkhäusern der städtischen Parkhausbetriebsgesellschaft zu verbilligten Preisen zur Verfügung zu stellen, ist dabei sehr zu begrüßen. Da die Mieten in der Innenstadt schon sehr hoch sind, würde die reguläre Miete für einen Stellplatz eine enorme Belastung darstellen und soziale Verdrängung nach sich ziehen. Eine andere Möglichkeit, das eigene Auto dauerhaft abzustellen, besteht im innerstädtischen Bereich leider nicht, da alle Flächen parkraumbewirtschaftet sind und deshalb kein Bewohnerparken möglich ist.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 24. Januar 2020OFOF 1199/1Regelung für Anwohnerparken in der Altstadt und im erweiterten Innenstadtbereich zeitgemäß anpassenOrtsbeiratsantrag · CDU
  2. 11. Februar 2020Sie sind hier
    OMOM 5748Regelung für Bewohnerparken in der Altstadt und im erweiterten Innenstadtbereich zeitgemäß anpassen
    Direktanregung
  3. 27. April 2020Antwort des Magistrats · nach 13 WochenSTST 821Regelung für Bewohnerparken in der Altstadt und im erweiterten Innenstadtbereich zeitgemäß anpas-senStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OMDirektanregung an den Magistrat

Ein Handlungs- oder Prüfauftrag, den der Ortsbeirat ohne Umweg über die Stadtverordnetenversammlung direkt an den Magistrat richtet. Sie entsteht aus einem beschlossenen Ortsbeiratsantrag (OF). Der Magistrat prüft das Anliegen und antwortet mit einer Stellungnahme (ST).

  1. 1Ortsbeirat beschließt OF
  2. 2als Direktanregung an den Magistrat
  3. 3Magistrat prüft
  4. 4Stellungnahme (ST) zurück an den Ortsbeirat

Frist: 12 Wochen für den Bericht des Magistrats

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