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Aufzug S-Bahn-Station Ostendstraße - Kreativität bei der Finanzierung walten lassen - Barrierefreiheit hat Vorfahrt

Vorlagentyp: OM
14 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren

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Begründung

§ 4 BGG definiert Barrierefreiheit, die zum Beispiel so auszusehen hat: „Bahnunternehmen müssen Programme zur Herstellung von Barrierefreiheit erstellen, desgleichen müssen Nahverkehrspläne Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten. Dabei sind die Verbände behinderter Menschen anzuhören.“ Eine S-Bahn-Station von der Größe sowie der jetzigen und zukünftigen Bedeutung der S-Bahn-Station Ostendstraße kann sehenden Auges nicht dermaßen unzugänglich für Rollstuhlfahrer, Mobilitätseingeschränkte und Kinderwagen gelassen werden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 4 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 23.04.2008, ST 586 Aktenzeichen: 92 13

Inhalt

Anregung an den Magistrat vom 12.02.2008, OM 1995

entstanden aus Vorlage: OF 307/4 vom 22.01.2008

Betreff:

Aufzug S-Bahn-Station Ostendstraße - Kreativität bei der Finanzierung walten lassen - Barrierefreiheit hat Vorfahrt

Vorgang:

B 5/08

Der Magistrat wird aufgefordert, zu prüfen und zu berichten, ob es alternative Geldquellen für die Realisierung eines Aufzuges für die S-Bahn-Station Ostendstraße gibt, und diese entsprechend für die Realisierung einzusetzen.

Der oben genannte Bericht listet etliche Aufzüge in U-Bahn-Stationen auf, die mit einem Mittelmix aus städtischen, Landes- und Bundesmitteln sowie Stellplatzablöse finanziert werden sollen. Dabei ist beispielsweise die Stellplatzablöse auch mit bis 640.000 Euro für eine Maßnahme beteiligt (U-Bahn-Station Grüneburgweg).

Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes fordert: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Der Magistrat wird insoweit aufgefordert, seiner Verpflichtung für "barrierefreies Reisen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität“ nachzukommen und die entsprechenden Richtlinien, hier in Form eines Aufzuges an der S-Bahn-Station Ostendstraße, umzusetzen. Auch wenn der Aufzug jetzt teuer ist, billiger wird er nicht.

Begründung:

§ 4 BGG definiert Barrierefreiheit, die zum Beispiel so auszusehen hat: "Bahnunternehmen müssen Programme zur Herstellung von Barrierefreiheit erstellen, desgleichen müssen Nahverkehrspläne Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten. Dabei sind die Verbände behinderter Menschen anzuhören.“

Eine S-Bahn-Station von der Größe sowie der jetzigen und zukünftigen Bedeutung der S-Bahn-Station Ostendstraße kann sehenden Auges nicht dermaßen unzugänglich für Rollstuhlfahrer, Mobilitätseingeschränkte und Kinderwagen gelassen werden.

Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 4

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 14. Januar 2008BB 5Vermögenshaushalt 2007; Produktbereich 16; Maßnahmen des ÖPNV; Liste von Baumaßnahmen nach dem GVFGMagistratsbericht
  2. 22. Januar 2008OFOF 307/4Aufzug S-Bahn-Station Ostendstraße - Kreativität bei der Finanzierung walten lassen Barrierefreiheit hat VorfahrtOrtsbeiratsantrag · SPD
  3. 12. Februar 2008Sie sind hier
    OMOM 1995Aufzug S-Bahn-Station Ostendstraße - Kreativität bei der Finanzierung walten lassen - Barrierefreiheit hat Vorfahrt
    Direktanregung
  4. 23. April 2008Antwort des Magistrats · nach 14 WochenSTST 586Aufzug S-Bahn-Station Ostendstraße - Kreativität bei der Finanzierung walten lassen Barrierefreiheit hat VorfahrtStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OMDirektanregung an den Magistrat

Ein Handlungs- oder Prüfauftrag, den der Ortsbeirat ohne Umweg über die Stadtverordnetenversammlung direkt an den Magistrat richtet. Sie entsteht aus einem beschlossenen Ortsbeiratsantrag (OF). Der Magistrat prüft das Anliegen und antwortet mit einer Stellungnahme (ST).

  1. 1Ortsbeirat beschließt OF
  2. 2als Direktanregung an den Magistrat
  3. 3Magistrat prüft
  4. 4Stellungnahme (ST) zurück an den Ortsbeirat

Frist: 12 Wochen für den Bericht des Magistrats

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