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Welche Vorschläge zur Fluglärmminderung macht die Stadt Frankfurt am Main?

Vorlagentyp: OFfwf
35 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren2 Sitzungen

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Begründung

Zu 1.) Das Steilstartverfahren kann am Frankfurter Flughafen derzeit nicht eingeführt werden, wie der Sprecher des Bundesverkehrsministeriums, Felix Stenschke, z.B. laut „Allgemeine Zeitung“ vom 17.11.2004 mitteilte, weil die Lufthansa einen zu hohen Treibstoffverbrauch befürchtet. Da der B 61 vom 30.01.2006 datiert, stellt sich die Frage, ob sich seit November 2004 für den Magistrat neue Erkenntnisse ergeben haben.

Zu 2.) Die Bürgervereinigung gegen unnötigen Fluglärm e.V., Bergen-Enkheim, hat von Experten einen Vorschlag zur Optimierung der Abflugroute ausarbeiten lassen, mit der Lufthansa abgestimmt und von der Fraport AG die Zusage erhalten, für einen Probebetrieb die Lärmmessung auf ihre Kosten durchzuführen. Der Vertreter der Stadt Frankfurt a.M. in der Fluglärmkommission hat diesen Vorschlag übernommen und dort eingebracht (s. Anlage). In der auch für Ortsbeiräte durchgeführten Veranstaltung des Umweltamtes der Stadt Frankfurt am 20.2.2006 hat der Fluglärmschutzbeauftragte von Hessen, Georg M. Müller, vorgetragen dass eine „Optimierung“ der Flugbewegungen auf der bestehenden Abflugroute durch zusätzliche Einführung von zwei GPS-Wegpunkte und damit die Umfliegung des Frankfurter Ostens zwar technisch möglich sei, aber an rechtlichen Bestimmungen scheitere. Er führte u.a. aus bzw. teilte dem Antragsteller im nachhinein schriftlich mit: „Das Einfliegen von konventionell nicht eindeutig zu definierenden Wegpunkten ist nicht zulässig. Ab dem Moment des Abdrehens zu einem virtuellen Wegpunkt besteht keine Anbindung mehr an konventionelle Navigationsanlagen, es würde somit ein sogenanntes B-RNAV (Basic Area Navigation) Segment beflogen. Die Anwendung von B-RNAV in Nahverkehrsbereichen ist von dem Airspace and Navigation Team (AMT), einer Expertengruppe,, die im direkten Auftrag der bei EUROCONTROL organisierten europäischen Verkehrsminister handelt, eindeutig geregelt. Eine Abflugroute muss hiernach im Anfangsteil bis zum Erreichen der Sektormindesthöhe, Mindestflughöhe (nicht definiert) bzw. Radarführungsmindesthöhe konventionell beschrieben sein, wobei die Radarführungsmindesthöhe (die niedrigste Höhe über NN, die für die Radarführung von IFR-Flügen unter Berücksichtigung der Slcherheitsmindesthöhe und der Luftraumstruktur genutzt werden kann), den individuell präzisesten Wert benennt und daher in der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegt wird, Die Radarführungsmindesthöhe im Bereich der Navigationsanlage METRO VOR, in den ca. 4 NM (s 7.4 Km) nach dem Startbahnende 07L/07R abgedreht wird, beträgt 3.200 ft NN (= 976 m NN). Bei einem rechnerisch nach ICAO PANS OPS DOC 8168 anzusetzenden Mindeststeiggradienten von 200 ft/ NM (= 33m/ Km) und einer Flughafenhöhe Frankfurt Main (airport reference point) von 364 ft NN (= 111 m NN) wird deutlich, dass das ein Abflugverfahren, basierend auf 2 GPS-Wegpunkten, wegen der nicht erfüllten Vorgaben nicht umsetzbar ist. Die rechtlichen Grundlagen, die eine Nutzung des Korridors in der gesamten Breite zum Zwecke der Minderung des Fluglärms verbieten, sind den §§ 25, 26 und 27a der Luftverkehrsordnung zu entnehmen.“ Somit bleibt derzeit – bei unveränderten rechtlichen Rahmenbedingungen - nur die „Verlegung“ der Flugroute. Das wurde jedoch bisher von der Deutschen Flugsicherung (DFS) strikt abgelehnt, u.a. mit der Begründung, das erfordere eine Verlagerung der Funkstation „Metro“. Dies würde die Beschaffung eines für einen anderen oder zusätzlichen Standort geeigneten Grundstücks voraussetzen. Abgesehen von den damit verbundenen Kosten, steht ein solches Grundstück auch nicht zur Verfügung. Zudem wäre es widersinnig, jetzt in eine in Kürze völlig überholte Technik zu investieren. Zuständig für eine Verlegung wäre das Luftfahrtbundesamt, das eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen müsste. Fazit: Es gibt die Technik (GPS), die eine umweltschonende, lärmarme, andere Bevölkerungsgruppen nicht oder allenfalls kaum belastende Flugabwicklung möglich macht, jedoch stehen dieser Möglichkeit derzeit offensichtlich rechtliche Hinderungsgründe entgegen.

Zu 3. und 4.) Die Landeshauptstädte Wiesbaden und Mainz haben gegen die im Jahr 2001 geänderten An- und Abflugrouten über ihren Stadtgebieten Klage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel (VGH) erhoben, weil die mit den Routen verbundene Fluglärmbelastung unzumutbar sei. Die Klage ist - wie bisher alle ca. 30 bundesweit gegen Flugrouten gerichteten Klagen - gescheitert (FAZ v. 16.3.2006). Der Wiesbadener Oberbürgermeister Hildebrand Diehl hat dem vorerwähnten Pressebericht zufolge festgestellt, dass die Entscheidung des VGH deutlich mache, dass es beim Bundesgesetzgeber Handlungsbedarf gebe.

Zu 5.) Sowohl beim Umweltamt der Stadt Frankfurt als auch bei der Lärmschutz-kommission wird, wie zu erfahren war, darüber diskutiert, dass das unter Ziffer 2. genannte Navigationssystem GPS nicht ausreiche, um den Frankfurter Osten lärmschonend zu umfliegen, sondern erst die in ca. 5 Jahren zu erwartende Einführung des Systems „Galileo“ abgewartet werden müsse. Dies widerspricht allerdings den von Experten eingeholten Auskünften, darunter eines kompetenten Vertreters der Lufthansa AG. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob durch Einsatz eines anderen technischen Systems „automatisch“ die rechtlichen Hinderungsgründe entfallen würden. Anlage 1 (ca. 208 KB) Antragstellende Fraktion: fwf Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Bericht des Magistrats vom 30.01.2006, B 61 Beratung im Ortsbeirat: 16 Beratungsergebnisse:

  1. Sitzung des OBR 16 am 02.05.2006, TO I, TOP 15 Beschluss: 1.
    • a)Die Beratung des Tagesordnungspunktes wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
    • b)Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage B 61 ebenfalls zurückzustellen.
  2. Die Vorlage OF 6/16 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: zu
  3. Einstimmige Annahme zu
  4. Einstimmige Annahme
  5. Sitzung des OBR 16 am 30.05.2006, TO I, TOP 7 Beschluss: Anregung OA 38 2006
  6. Die Vorlage B 61 dient zur Kenntnis.
  7. Es wird nach Absätzen getrennt abgestimmt. 1) Der Absatz 1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. 2) Der Absatz 2 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. 3) Der Absatz 3 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. 4) Der Absatz 4 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. 5) Der Absatz 5 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: zu
  8. Annahme bei 1 Enthaltung WBE zu
  9. Zu 1) CDU, SPD, fwf und FDP gegen GRÜNE (= Ablehnung) bei Enthaltung WBE Zu 2) CDU, SPD, fwf und FDP gegen GRÜNE (= Ablehnung) bei Enthaltung WBE Zu 3) Einstimmige Annahme Zu 4) CDU, SPD, fwf und FDP gegen GRÜNE (= Ablehnung) bei Enthaltung WBE Zu 5) CDU, SPD, fwf und FDP gegen GRÜNE (= Ablehnung) bei Enthaltung WBE

Inhalt

Antrag vom 26.04.2006, OF 6/16

Betreff:

Welche Vorschläge zur Fluglärmminderung macht die Stadt Frankfurt am Main?

Der Ortsbeirat wolle beschließen

Der B 61 wird zur Kenntnis genommen,

und die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,

den Magistrat zu beauftragen,

zu prüfen und zu berichten:

Welche Chancen der Realisierung des "Steilstartverfahrens“ [Ziffer 1] noch bestehen, nachdem die Lufthansa und der damalige Bundesverkehrs-minister Stolpe dieses abgelehnt haben

welche Chancen der Realisierung der Verlegung der Abflugroute 07-N (lang) oder ihrer Optimierung [Ziffer 3] auf den derzeitigen Rechtsgrundlagen eingeräumt werden

ob Änderungen von Gesetzes- und/oder Rechtsvorschriften für erforderlich

gehalten werden, wenn ja, welche zielführenden Maßnahmen der Magistrat

für angemessen hält

4. ob und wieweit der Magistrat bereit ist, sich für die Einforderung der

Maßnahmen einzusetzen, ggf. gemeinsam mit den Städten Wiesbaden und

Mainz

5. ob das Navigationssystem "Galileo“ – das erst in ca. 5 Jahren zur

Verfügung stehen wird - oder das schon derzeit benutzte System "GPS“

zur technischen Umsetzung ausreicht, und – falls "Galileo“ eine zwingende

Voraussetzung wäre – wie dann Rechtslage einzuschätzen

Begründung:

Zu 1.)

Das Steilstartverfahren kann am Frankfurter Flughafen derzeit nicht eingeführt werden, wie der Sprecher des Bundesverkehrsministeriums, Felix Stenschke, z.B. laut "Allgemeine Zeitung“ vom 17.11.2004 mitteilte, weil die Lufthansa einen zu hohen Treibstoffverbrauch befürchtet. Da der B 61 vom 30.01.2006 datiert, stellt sich die Frage, ob sich seit November 2004 für den Magistrat neue Erkenntnisse ergeben haben.

Zu 2.)

Die Bürgervereinigung gegen unnötigen Fluglärm e.V., Bergen-Enkheim, hat von Experten einen Vorschlag zur Optimierung der Abflugroute ausarbeiten lassen, mit der Lufthansa abgestimmt und von der Fraport AG die Zusage erhalten, für einen Probebetrieb die Lärmmessung auf ihre Kosten durchzuführen. Der Vertreter der Stadt Frankfurt a.M. in der Fluglärmkommission hat diesen Vorschlag übernommen und dort eingebracht (s. Anlage). In der auch für Ortsbeiräte durchgeführten Veranstaltung des Umweltamtes der Stadt Frankfurt am 20.2.2006 hat der Fluglärmschutzbeauftragte von Hessen, Georg M. Müller, vorgetragen dass eine "Optimierung“ der Flugbewegungen auf der bestehenden Abflugroute durch zusätzliche Einführung von zwei GPS-Wegpunkte und damit die Umfliegung des Frankfurter Ostens zwar technisch möglich sei, aber an rechtlichen Bestimmungen scheitere. Er führte u.a. aus bzw. teilte dem Antragsteller im nachhinein schriftlich mit: "Das Einfliegen von konventionell nicht eindeutig zu definierenden Wegpunkten ist nicht zulässig. Ab dem Moment des Abdrehens zu einem virtuellen Wegpunkt besteht keine Anbindung mehr an konventionelle Navigationsanlagen, es würde somit ein sogenanntes B-RNAV (Basic Area Navigation) Segment beflogen. Die Anwendung von B-RNAV in Nahverkehrsbereichen ist von dem Airspace and Navigation Team (AMT), einer Expertengruppe,, die im direkten Auftrag der bei EUROCONTROL organisierten europäischen Verkehrsminister handelt, eindeutig geregelt. Eine Abflugroute muss hiernach im Anfangsteil bis zum Erreichen der Sektormindesthöhe, Mindestflughöhe (nicht definiert) bzw. Radarführungsmindesthöhe konventionell beschrieben sein, wobei die Radarführungsmindesthöhe (die niedrigste Höhe über NN, die für die Radarführung von IFR-Flügen unter Berücksichtigung der Slcherheitsmindesthöhe und der Luftraumstruktur genutzt werden kann), den individuell präzisesten Wert benennt und daher in der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegt wird,

Die Radarführungsmindesthöhe im Bereich der Navigationsanlage METRO VOR, in den ca. 4 NM (s 7.4 Km) nach dem Startbahnende 07L/07R abgedreht wird, beträgt 3.200 ft NN (= 976 m NN). Bei einem rechnerisch nach ICAO PANS OPS DOC 8168 anzusetzenden Mindeststeiggradienten von 200 ft/ NM (= 33m/ Km) und einer Flughafenhöhe Frankfurt Main (airport reference point) von 364 ft NN (= 111 m NN) wird deutlich, dass das ein Abflugverfahren, basierend auf 2 GPS-Wegpunkten, wegen der nicht erfüllten Vorgaben nicht umsetzbar ist.

Die rechtlichen Grundlagen, die eine Nutzung des Korridors in der gesamten Breite zum Zwecke der Minderung des Fluglärms verbieten, sind den §§ 25, 26 und 27a der Luftverkehrsordnung zu entnehmen.“

Somit bleibt derzeit – bei unveränderten rechtlichen Rahmenbedingungen - nur die "Verlegung“ der Flugroute. Das wurde jedoch bisher von der Deutschen Flugsicherung (DFS) strikt abgelehnt, u.a. mit der Begründung, das erfordere eine Verlagerung der Funkstation "Metro“. Dies würde die Beschaffung eines für einen anderen oder zusätzlichen Standort geeigneten Grundstücks voraussetzen. Abgesehen von den damit verbundenen Kosten, steht ein solches Grundstück auch nicht zur Verfügung. Zudem wäre es widersinnig, jetzt in eine in Kürze völlig überholte Technik zu investieren. Zuständig für eine Verlegung wäre das Luftfahrtbundesamt, das eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen müsste.

Fazit: Es gibt die Technik (GPS), die eine umweltschonende, lärmarme, andere Bevölkerungsgruppen nicht oder allenfalls kaum belastende Flugabwicklung möglich macht, jedoch stehen dieser Möglichkeit derzeit offensichtlich rechtliche Hinderungsgründe entgegen.

Zu 3. und 4.)

Die Landeshauptstädte Wiesbaden und Mainz haben gegen die im Jahr 2001 geänderten An- und Abflugrouten über ihren Stadtgebieten Klage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel (VGH) erhoben, weil die mit den Routen verbundene Fluglärmbelastung unzumutbar sei. Die Klage ist - wie bisher alle ca. 30 bundesweit gegen Flugrouten gerichteten Klagen - gescheitert (FAZ v. 16.3.2006). Der Wiesbadener Oberbürgermeister Hildebrand Diehl hat dem vorerwähnten Pressebericht zufolge festgestellt, dass die Entscheidung des VGH deutlich mache, dass es beim Bundesgesetzgeber Handlungsbedarf gebe.

Zu 5.)

Sowohl beim Umweltamt der Stadt Frankfurt als auch bei der Lärmschutz-kommission wird, wie zu erfahren war, darüber diskutiert, dass das unter Ziffer 2. genannte Navigationssystem GPS nicht ausreiche, um den Frankfurter Osten lärmschonend zu umfliegen, sondern erst die in ca. 5 Jahren zu erwartende Einführung des Systems "Galileo“ abgewartet werden müsse. Dies widerspricht allerdings den von Experten eingeholten Auskünften, darunter eines kompetenten Vertreters der Lufthansa AG. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob durch Einsatz eines anderen technischen Systems "automatisch“ die rechtlichen Hinderungsgründe entfallen würden.

Anlage 1 (ca. 208 KB) Antragstellende Fraktion: fwfHauptvorlage: Bericht des Magistrats vom 30.01.2006, B 61 Beratung im Ortsbeirat: 16

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 30. Januar 2006BB 61Welche Vorschläge zur Fluglärmminderung macht die Stadt Frankfurt am Main?Magistratsbericht
  2. 26. April 2006Sie sind hier
    OFOF 6/16Welche Vorschläge zur Fluglärmminderung macht die Stadt Frankfurt am Main?
    Ortsbeiratsantrag · fwf
  3. 30. Mai 2006OAOA 38Welche Vorschläge zur Fluglärmminderung macht die Stadt Frankfurt am Main? Bericht des Magistrats vom 30.01.2006, B 61Anregung
  4. 2. Oktober 2006Antwort des Magistrats · nach 35 WochenSTST 1012Welche Vorschläge zur Fluglärmminderung macht die Stadt Frankfurt am Main?Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
OBR 16
Sitzung 1 · 02.05.2006
TO I, TOP 15
Beraten
1. a) Die Beratung des Tagesordnungspunktes wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage B 61 ebenfalls zurückzustellen. 2. Die Vorlage OF 6/16 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
Alle
zu 2)
Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme

OBR 16
Sitzung 2 · 30.05.2006
TO I, TOP 7
Beraten
Anregung OA 38 2006 1. Die Vorlage B 61 dient zur Kenntnis. 2. Es wird nach Absätzen getrennt abgestimmt. 1) Der Absatz 1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. 2) Der Absatz 2 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. 3) Der Absatz 3 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. 4) Der Absatz 4 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. 5) Der Absatz 5 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDFDP
Ablehnung:
Grüne
Enthaltung:
WBE
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDFDP
Ablehnung:
Grüne
Enthaltung:
WBE
zu 3)
Zustimmung:
Alle
zu 4)
Zustimmung:
CDUSPDFDP
Ablehnung:
Grüne
Enthaltung:
WBE
zu 5)
Zustimmung:
CDUSPDFDP
Ablehnung:
Grüne
Enthaltung:
WBE
Abstimmung im Original

Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.

Abstimmung: zu 1. Annahme bei 1 Enthaltung WBE zu 2. Zu 1) CDU, SPD, fwf und FDP gegen GRÜNE (= Ablehnung) bei Enthaltung WBE Zu 2) CDU, SPD, fwf und FDP gegen GRÜNE (= Ablehnung) bei Enthaltung WBE Zu 3) Einstimmige Annahme Zu 4) CDU, SPD, fwf und FDP gegen GRÜNE (= Ablehnung) bei Enthaltung WBE Zu 5) CDU, SPD, fwf und FDP gegen GRÜNE (= Ablehnung) bei Enthaltung WBE

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