GMA-Verträglichkeitsstudie .Seckbach, Wilhelmshöher Straße 67, als Standort für einen Lebensmittelsupermarkt.
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E-Mail-Abo einrichtenBegründung
Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, folgende Fragen öffentlich zu beantworten:
- Das Planungsamt hat vor mehr als einem Jahr die Verträglichkeitsstudie Frankfurt Seckbach, Wilhelmshöher Straße 67 der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) an Dritte weitergeleitet und mit der Auflage verbunden, diese solange unter Verschluss zu halten, bis ein Gesamtkonzept für den Atzelbergplatz den Stadtverordneten zum Beschluss vorgelegt werden könne. Aus welchen Gründen hat das Planungsamt die Studie vom Juni 2008, die substantielle Bedeutung vor allem für den historischen Seckbacher Stadtteilkern hat, nicht allen Ortsbeiräten des Ortsbezirks 11 zugeleitet? Wäre nicht angeraten gewesen, analog § 3 Abs.1 des Baugesetzbuches, alle Seckbacher Bürgerinnen und Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Neugestaltung des Atzelberplatzes einschließlich seiner Brückenfunktion zur Wilhelmshöher Straße und der geplanten Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters öffentlich zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben?
- In der projektbezogenen Verträglichkeitsstudie heißt es ausdrücklich, dass wegen des zusätzlichen motorisierten Individualverkehrs mit einem werktäglichen Stundenquerschnitt von ca.126 Verkehrsbewegungen und aufgrund der engen und bergigen Straßenführung der Planungsstandort des Supermarktes über schwierige Rahmenbedingungen im Sinne der Erreichbarkeit und störungsfreien Abwicklung des Kunden- und Lieferverkehrs verfügt. 60 % der Kunden des geplanten Lebensmittelsupermarktes werden motorisiert und nur 40 % der künftigen Kunden werden dort zu Fuß einkaufen. Sieht das Planungsamt nicht, dass durch das Negieren dieses Ergebnisses der Studie bezüglich der Verkehrsproblematik ein Konflikt- und damit Klagepotential innerhalb der unmittelbaren Anwohnerschaft der Wilhelmshöher Straße, der Schulwegbenutzer und der älteren Fußgänger heranwächst, die zusätzlichen Lärm, zusätzliche Abgase und Feinstäube und vor allem erheblich längere Wegstrecken im Rahmen des fußläufigen Einkaufs hinnehmen müssten?
- Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Frankfurt am Main (vorgelegt 2003 beschlossen 2008) wurde in der Zentrenhierarchie mit Rangfolgen und Funktionszuweisungen Seckbach weder eine Bedeutung als A-Zentrum (Innerstädtisches Hauptzentrum Beispiel Zeil), noch als B-Zentrum (Ortsbezirkszentrum Beispiel Hessen-Center), noch als C-Centrum (Ortsteilzentrum Beispiel Fechenheim), noch als D-Zentrum (Geschäftsbereich Beispiel Marktstraße, Bergen) im Sinne der Ausweisung eines Nahversorgungszentrums von zentraler Bedeutung zugewiesen. Befindet sich das Planungsamt mit der angedachten Ansiedlung eines Vollsortimenters, der mit einer Verkaufsfläche von 1200-1500 Quadratmetern einem B-Zentrum entspricht, nicht im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen zukünftiger Entwicklung des Einzelhandels und der Zentren, da für Seckbach überhaupt kein Zentrum, auch kein neues städtebaulich integriertes Versorgungszentrum von der Stadtverordnetenversammlung am
- September 2008 beschlossen wurde?
- Der vorhandene Anbieter Rewe wird laut Verträglichkeitsstudie wegen der hohen Umverteilungswerte (18-19 %) zu Gunsten des Planobjektes wahrscheinlich wegfallen. Dieser Umverteilungswert liegt deutlich oberhalb der im Hessischen Einzelhandelserlass dargestellten 10%-Schwelle. Die zurzeit in Seckbach ansässigen Lebensmittelmärkte erwirtschaften einen Gesamtumsatz von 7,4 Mio. Euro. Davon werden ca. 1,4 Mio. Euro zugunsten des Planobjektes umverteilt werden, also fast in der Höhe des Umsatzvolumens von 1,5 Mio. Euro des kleinflächigen Rewe-Discounters in der Wilhelmshöher Straße
- Hat das Planungsamt mit der Rewe-Konzernleitung Gespräche darüber geführt, ob der ansässige Rewe-Markt in der Wilhelmshöher Straße 145 ohnehin auch ohne die schädliche Auswirkung des geplanten Lebensmittel-Vollsortimenters in der Wilhelmshöher Straße 67 aus dem Markt ausscheiden wird? Wäre es nicht Aufgabe des Planungsamtes, der mit dem Einzelhandelserlass nicht zu vereinbarenden Schließung des kleinflächigen Rewe-Marktes durch die Unterstützung der Verbesserung der konkreten Standortfaktoren, wie Wettbewerbsintensivierung, Sortimentsstrukturänderung, Marktbearbeitung durch absatzpolitische und werbliche Maßnahmen und ähnliches mehr entgegenzuwirken, anstatt, wie im Zwischenbericht B 565 angedeutet, durch die Neuansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes den Totalausfall der fußläufigen Nahversorgung des Kerngebietes und des nord-östlichen Teils von Seckbach in Kauf zu nehmen?
- Der rechtsgültige Bebauungsplan B 181 setzt für den Planstandort des Supermarktes allgemeines Wohngebiet, maximal eingeschossige Bebauung sowie eine bebaubare Fläche in der Größenordnung der vorhandenen Bebauung fest und lässt keine Tiefgaragen in diesem Bereich zu. Die Baufelder Wohnen und das Baufeld Wohnen plus Supermarkt im Erdgeschoss sowie die Tiefgarage mit 100 Stellplätzen, wie es die Planungswerkstatt vorschlägt, verstößt gegen das dort geltende Baurecht. Laut Baunutzungsverordnung § 4 Abs. 2 sind im allgemeinen Wohngebiet unter anderem nur kleinflächige Läden zulässig. Die Grenze des Verkaufsflächenmaßes zur Großflächigkeit des geplanten Supermarktes ist nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes mit der maximal zulässigen Verkaufsfläche von 700 Quadratmetern weit überschritten. Hat das Planungsamt 2008 die erforderliche Änderung der Nutzung im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung beantragt, nach der großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage und Umfang nicht nur unwesentlich auf die städtebauliche Entwicklung auswirken und außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind oder bleibt das Planungsamt weiterhin bei der Auffassung, der Entscheidungsspielraum der Stadt sei gegeben, da der Charakter des Wohngebietes nicht gefährdet sei?
- Schlussfrage: Vorausgeschickt, dass das Dezernat Planung selbstredend eigenverantwortlich handelt, wird das Planungsamt um Auskunft gebeten, ob es die strittigen Fragen zum geplanten Supermarktstandort im Gegenstromprinzip in seinen Abwägungsprozess einbeziehen und in den eigenständigen Magistratsvortrag einarbeiten wird, der der Stadtverordnetenversammlung noch in diesem Jahr zur Beratung und Abstimmung vorgelegt werden soll? Anlage 1 (ca. 397 KB) Anlage 2 (ca. 255 KB)
Inhalt
Antrag vom 25.10.2010, OF 492/11
Betreff:
GMA-Verträglichkeitsstudie "Seckbach, Wilhelmshöher Straße 67, als Standort für einen Lebensmittelsupermarkt"
Der Ortsbeirat möge beschließen:
Der Magistrat wird gebeten, folgende Fragen öffentlich zu beantworten:
- Das Planungsamt hat vor mehr als einem Jahr die Verträglichkeitsstudie Frankfurt Seckbach, Wilhelmshöher Straße 67 der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung
(GMA) an Dritte weitergeleitet und mit der Auflage verbunden, diese solange unter Verschluss zu halten, bis ein Gesamtkonzept für den Atzelbergplatz den Stadtverordneten zum Beschluss vorgelegt werden könne.
Aus welchen Gründen hat das Planungsamt die Studie vom Juni 2008, die substantielle Bedeutung vor allem für den historischen Seckbacher Stadtteilkern hat, nicht allen Ortsbeiräten des Ortsbezirks 11 zugeleitet?
Wäre nicht angeraten gewesen, analog § 3 Abs.1 des Baugesetzbuches, alle Seckbacher Bürgerinnen und Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Neugestaltung des Atzelberplatzes einschließlich seiner Brückenfunktion zur Wilhelmshöher Straße und der geplanten Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters öffentlich zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben?
- In der projektbezogenen Verträglichkeitsstudie heißt es ausdrücklich, dass wegen des zusätzlichen motorisierten Individualverkehrs mit einem werktäglichen Stundenquerschnitt von ca.126 Verkehrsbewegungen und aufgrund der engen und bergigen Straßenführung der Planungsstandort des Supermarktes über schwierige Rahmenbedingungen im Sinne der Erreichbarkeit und störungsfreien Abwicklung des Kunden- und Lieferverkehrs verfügt.
60 % der Kunden des geplanten Lebensmittelsupermarktes werden motorisiert und nur 40 % der künftigen Kunden werden dort zu Fuß einkaufen.
Sieht das Planungsamt nicht, dass durch das Negieren dieses Ergebnisses der Studie bezüglich der Verkehrsproblematik ein Konflikt- und damit Klagepotential innerhalb der unmittelbaren Anwohnerschaft der Wilhelmshöher Straße, der Schulwegbenutzer und der älteren Fußgänger heranwächst, die zusätzlichen Lärm, zusätzliche Abgase und Feinstäube und vor allem erheblich längere Wegstrecken im Rahmen des fußläufigen Einkaufs hinnehmen müssten?
- Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Frankfurt am Main (vorgelegt 2003 beschlossen 2008) wurde in der Zentrenhierarchie mit Rangfolgen und Funktionszuweisungen Seckbach weder eine Bedeutung als A-Zentrum (Innerstädtisches Hauptzentrum Beispiel Zeil), noch als B-Zentrum (Ortsbezirkszentrum Beispiel Hessen-Center), noch als C-Centrum (Ortsteilzentrum Beispiel Fechenheim), noch als D-Zentrum (Geschäftsbereich Beispiel Marktstraße, Bergen) im Sinne der Ausweisung eines Nahversorgungszentrums von zentraler Bedeutung zugewiesen.
Befindet sich das Planungsamt mit der angedachten Ansiedlung eines Vollsortimenters, der mit einer Verkaufsfläche von 1200-1500 Quadratmetern einem B-Zentrum entspricht, nicht im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen zukünftiger Entwicklung des Einzelhandels und der Zentren, da für Seckbach überhaupt kein Zentrum, auch kein neues städtebaulich integriertes Versorgungszentrum von der Stadtverordnetenversammlung am 25. September 2008 beschlossen wurde?
- Der vorhandene Anbieter Rewe wird laut Verträglichkeitsstudie wegen der hohen Umverteilungswerte (18-19 %) zu Gunsten des Planobjektes wahrscheinlich wegfallen. Dieser Umverteilungswert liegt deutlich oberhalb der im Hessischen Einzelhandelserlass dargestellten 10%-Schwelle.
Die zurzeit in Seckbach ansässigen Lebensmittelmärkte erwirtschaften einen Gesamtumsatz von 7,4 Mio. Euro. Davon werden ca. 1,4 Mio. Euro zugunsten des Planobjektes umverteilt werden, also fast in der Höhe des Umsatzvolumens von 1,5 Mio. Euro des kleinflächigen Rewe-Discounters in der Wilhelmshöher Straße 145.
Hat das Planungsamt mit der Rewe-Konzernleitung Gespräche darüber geführt, ob der ansässige Rewe-Markt in der Wilhelmshöher Straße 145 ohnehin auch ohne die schädliche Auswirkung des geplanten Lebensmittel-Vollsortimenters in der Wilhelmshöher Straße 67 aus dem Markt ausscheiden wird?
Wäre es nicht Aufgabe des Planungsamtes, der mit dem Einzelhandelserlass nicht zu vereinbarenden Schließung des kleinflächigen Rewe-Marktes durch die Unterstützung der Verbesserung der konkreten Standortfaktoren, wie Wettbewerbsintensivierung, Sortimentsstrukturänderung, Marktbearbeitung durch absatzpolitische und werbliche Maßnahmen und ähnliches mehr entgegenzuwirken, anstatt, wie im Zwischenbericht B 565 angedeutet, durch die Neuansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes den Totalausfall der fußläufigen Nahversorgung des Kerngebietes und des nord-östlichen Teils von Seckbach in Kauf zu nehmen?
- Der rechtsgültige Bebauungsplan B 181 setzt für den Planstandort des Supermarktes allgemeines Wohngebiet, maximal eingeschossige Bebauung sowie eine bebaubare Fläche in der Größenordnung der vorhandenen Bebauung fest und lässt keine Tiefgaragen in diesem Bereich zu. Die Baufelder Wohnen und das Baufeld Wohnen plus Supermarkt im Erdgeschoss sowie die Tiefgarage mit 100 Stellplätzen, wie es die Planungswerkstatt vorschlägt, verstößt gegen das dort geltende Baurecht. Laut Baunutzungsverordnung § 4 Abs. 2 sind im allgemeinen Wohngebiet unter anderem nur kleinflächige Läden zulässig. Die Grenze des Verkaufsflächenmaßes zur Großflächigkeit des geplanten Supermarktes ist nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes mit der maximal zulässigen Verkaufsfläche von 700 Quadratmetern weit überschritten.
Hat das Planungsamt 2008 die erforderliche Änderung der Nutzung im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung beantragt, nach der großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage und Umfang nicht nur unwesentlich auf die städtebauliche Entwicklung auswirken und außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind
oder bleibt das Planungsamt weiterhin bei der Auffassung, der Entscheidungsspielraum der Stadt sei gegeben, da der Charakter des Wohngebietes nicht gefährdet sei?
- Schlussfrage: Vorausgeschickt, dass das Dezernat Planung selbstredend eigenverantwortlich handelt, wird das Planungsamt um Auskunft gebeten, ob es die strittigen Fragen zum geplanten Supermarktstandort im Gegenstromprinzip in seinen Abwägungsprozess einbeziehen und in den eigenständigen Magistratsvortrag einarbeiten wird, der der Stadtverordnetenversammlung noch in diesem Jahr zur Beratung und Abstimmung vorgelegt werden soll?
Anlage 1 (ca. 397 KB) Anlage 2 (ca. 255 KB)Beratung im Ortsbeirat: 11
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 25. Oktober 2010VV 1422GMA-Verträglichkeitsstudie .Seckbach, Wilhelmshöher Straße 67, als Standort für einen Lebensmittelsupermarkt.Anfrage
- 25. Oktober 2010Sie sind hierOFOF 492/11GMA-Verträglichkeitsstudie .Seckbach, Wilhelmshöher Straße 67, als Standort für einen Lebensmittelsupermarkt.Ortsbeiratsantrag · LINKE.
- 31. Januar 2011STST 233GMA-Verträglichkeitsstudie "Seckbach, Wilhelmshöher Straße 67, als Standort für einen Lebensmittlelsupermarkt"Stellungnahme
- 15. August 2011Antwort des Magistrats · nach 42 WochenSTST 973GMA-Verträglichkeitsstudie "Seckbach, Wilhelmshöher Straße 67, als Standort für einen Lebensmittelsupermarkt"Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme