Beteiligung der Ortsbeiräte bei Bebauungsplänen
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E-Mail-Abo einrichtenBegründung
Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.2.2005 beruht auf einer Anregung des Ortsbeirats 2 - Konsequenz der aus unserer Sicht unzureichenden Beteiligung des Ortsbeirats beim Bebauungsplan für das DGZ-Hochhaus - und lautet wie folgt: "Den Ortsbeiräten müssen Vorhaben für die Aufstellung [von Bebauungsplänen] so rechtzeitig vorgelegt werden, dass zu dem Thema in normalen Ladungsfristen ordentliche Sitzungen mit Bürgerbeteiligung anberaumt werden können. Es muss möglich sein, auch die Öffentlichkeit rechtzeitig zu informieren, damit sich die Bürger selbst unterrichten und an der Diskussion beteiligen können. Die Vorlage ist zu spät, wenn die öffentliche Auslegung des Plans unmittelbar bevorsteht. Nach dem Baugesetzbuch hat die Beteiligung der Bürger so frühzeitig zu erfolgen, dass die Erörterung zu einer Änderung der Planung führen kann. Es muss ausreichend Zeit zu einer angemessen ausführlichen Erörterung der Planungsvorstellungen gegeben werden." Die Begründung des Magistrats, warum dieser Beschluss aufgehoben werden soll, überzeugt nicht. Sie zitiert zutreffend die Vorschriften des Baugesetzbuchs, wonach eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vorgeschrieben ist. Da diese frühzeitige Beteiligung zwingend ist, kann nicht eingesehen werden, dass trotzdem Eilverfahren möglich sein sollen, bei denen die Ladungsfristen so kurz sind, dass eine ernsthafte Beteiligung der Bürger unmöglich ist. Außerdem ist es nicht richtig, wie der Magistratsantrag meint, dass die Vorschriften des Baugesetzbuchs "abschließend" sind. Soweit darin eine Zuständigkeit der Stadt vorgesehen ist, regelt die Hessische Gemeindeordnung, welche Gremien der Stadt daran beteiligt werden müssen, und dazu gehört bei "wichtigen Angelegenheiten" immer der Ortsbeirat. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung tut nichts anderes als festzulegen, weiches Verfahren bei dieser Beteiligung des Ortsbeirats einzuhalten ist: rechtzeitige Vorlage und ausreichend Zeit für die Erörterung. Antragstellende Fraktion: CDU Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 20.06.2005, M 121 Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 2 am 05.09.2005, TO I, TOP 14 Beschluss: Anregung OA 2055 2005 Anregung OA 2055 2005
- Der Vorlage M 121 wird unter Hinweis auf OA 2055 zugestimmt.
- Die Vorlagen OF 440/2 und OF 441/2 werden in zusammengefasster Form beschlossen.
- Die Vorlagen OF 441/2 und OF 440/2 werden in zusammengefasster Form beschlossen. Abstimmung: zu
- CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen PDS (= Ablehnung) zu
- CDU, SPD, GRÜNE und FDP bei Enthaltung PDS zu
- CDU, SPD, GRÜNE und FDP bei Enthaltung PDS
Inhalt
Antrag vom 05.09.2005, OF 440/2
Betreff:
Beteiligung der Ortsbeiräte bei Bebauungsplänen
Der Ortsbeirat möge beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung wird aufgefordert, den Antrag des Magistrats unter Ziffer 11.2 (Aufhebung von 1.b des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 24.2.2005) abzulehnen.
Begründung:
Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.2.2005 beruht auf einer Anregung des Ortsbeirats 2 - Konsequenz der aus unserer Sicht unzureichenden Beteiligung des Ortsbeirats beim Bebauungsplan für das DGZ-Hochhaus - und lautet wie folgt:
"Den Ortsbeiräten müssen Vorhaben für die Aufstellung [von Bebauungsplänen] so rechtzeitig vorgelegt werden, dass zu dem Thema in normalen Ladungsfristen ordentliche Sitzungen mit Bürgerbeteiligung anberaumt werden können. Es muss möglich sein, auch die Öffentlichkeit rechtzeitig zu informieren, damit sich die Bürger selbst unterrichten und an der Diskussion beteiligen können.
Die Vorlage ist zu spät, wenn die öffentliche Auslegung des Plans unmittelbar bevorsteht. Nach dem Baugesetzbuch hat die Beteiligung der Bürger so frühzeitig zu erfolgen, dass die Erörterung zu einer Änderung der Planung führen kann.
Es muss ausreichend Zeit zu einer angemessen ausführlichen Erörterung der Planungsvorstellungen gegeben werden."
Die Begründung des Magistrats, warum dieser Beschluss aufgehoben werden soll, überzeugt nicht. Sie zitiert zutreffend die Vorschriften des Baugesetzbuchs, wonach eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vorgeschrieben ist. Da diese frühzeitige Beteiligung zwingend ist, kann nicht eingesehen werden, dass trotzdem Eilverfahren möglich sein sollen, bei denen die Ladungsfristen so kurz sind, dass eine ernsthafte Beteiligung der Bürger unmöglich ist.
Außerdem ist es nicht richtig, wie der Magistratsantrag meint, dass die Vorschriften des Baugesetzbuchs "abschließend" sind. Soweit darin eine Zuständigkeit der Stadt vorgesehen ist, regelt die Hessische Gemeindeordnung, welche Gremien der Stadt daran beteiligt werden müssen, und dazu gehört bei "wichtigen Angelegenheiten" immer der Ortsbeirat. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung tut nichts anderes als festzulegen, weiches Verfahren bei dieser Beteiligung des Ortsbeirats einzuhalten ist: rechtzeitige Vorlage und ausreichend Zeit für die Erörterung.
Antragstellende Fraktion: CDUHauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 20.06.2005, M 121 Beratung im Ortsbeirat: 2
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 2. September 2005OFOF 441/2Die zuständigen Ortsbeiräte bei der Flächennutzungsplanung nicht übergehenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 5. September 2005Sie sind hierOFOF 440/2Beteiligung der Ortsbeiräte bei BebauungsplänenOrtsbeiratsantrag · CDU
- 5. September 2005OAOA 2055Die zuständigen Ortsbeiräte nicht übergehen Vortrag des Magistrats vom 20.06.2005, M 121Anregung
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen PDS (= Ablehnung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE und FDP bei Enthaltung PDS zu 3. CDU, SPD, GRÜNE und FDP bei Enthaltung PDS