Leerstand als städtebaulichen Missstand erfassen?
Zusammenfassung
Der Ortsbeirat fordert den Magistrat auf, die rechtlichen Grundlagen zur Erfassung von Leerständen zu prüfen und die Anzahl der leerstehenden Wohneinheiten im Ortsbezirk 9 zu benennen. Dies soll dazu beitragen, städtebauliche Missstände zu beheben und ein Leerstandskataster einzuführen.
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Thema Stadtplanung verfolgenAntrag
Mehrfach hat der Magistrat berichtet, dass er zur Erfassung von Leerstand über keine rechtliche Grundlage verfügt. In der Folge bleiben gravierende Leerstände, wie zuletzt in den Beständen der Bundesbank im Ortsbezirk 9 festgestellt, zumindest in der Dauer und Gänze ihres Ausmaßes unbeobachtet.
Der Ortsbeirat möge daher beschließen: der Magistrat wird gebeten,
zu prüfen und zu erklären, ob nicht der gemäß BauGB §136 (3) 1. e) als städtebaulicher Missstand zu berücksichtigende Zustand der Nutzung von bebauten Flächen eine Erfassung von Leerständen - unabhängig von der tatsächlichen Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme - nicht mindestens rechtfertigt und auf dieser Grundlage nicht auch das im Koalitionsvertrag der Römer-Koalition vereinbarte einzuführende "Leerstandskataster" wenigstens innerhalb der Verwaltung realisiert werden könnte.
Bei dieser Gelegenheit wird der Magistrat gebeten, die Anzahl der ihm bekannten leerstehenden Wohneinheiten im Ortsbezirk 9 und, sofern bekannt, auch die vorrangigen Gründe dafür zu benennen.
Zur Erläuterung folgt auszugswiese BauGB §136 "Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen":
(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn
(2) das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen
e) die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/BJNR003410960 .html
Begründung
erfassen? Mehrfach hat der Magistrat berichtet, dass er zur Erfassung von Leerstand über keine rechtliche Grundlage verfügt. In der Folge bleiben gravierende Leerstände, wie zuletzt in den Beständen der Bundesbank im Ortsbezirk 9 festgestellt, zumindest in der Dauer und Gänze ihres Ausmaßes unbeobachtet. Der Ortsbeirat möge daher beschließen: der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu erklären, ob nicht der gemäß BauGB §136 (3) 1. e) als städtebaulicher Missstand zu berücksichtigende Zustand der Nutzung von bebauten Flächen eine Erfassung von Leerständen - unabhängig von der tatsächlichen Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme - nicht mindestens rechtfertigt und auf dieser Grundlage nicht auch das im Koalitionsvertrag der Römer-Koalition vereinbarte einzuführende "Leerstandskataster" wenigstens innerhalb der Verwaltung realisiert werden könnte. Bei dieser Gelegenheit wird der Magistrat gebeten, die Anzahl der ihm bekannten leerstehenden Wohneinheiten im Ortsbezirk 9 und, sofern bekannt, auch die vorrangigen Gründe dafür zu benennen. Zur Erläuterung folgt auszugswiese BauGB §136 "Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen": (2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn (2) das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen. (3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen e) die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/BJNR003410960 .html
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 25. August 2022Sie sind hierOFOF 325/9Leerstand als städtebaulichen Missstand erfassen?Ortsbeiratsantrag · GRÜNE
- 15. September 2022OMOM 2719Leerstand als städtebaulichen Missstand erfassen?Direktanregung
- 9. Januar 2023STST 2Leerstand als städtebaulichen Missstand erfassen?Stellungnahme
- 10. Juli 2023Antwort des Magistrats · nach 46 WochenSTST 1433Leerstand als städtebaulichen Missstand erfassen?Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, 3 CDU, SPD, LINKE. und FDP gegen 1 CDU und BFF (= Ablehnung)