Videoüberwachung im Bereich Festplatz / Eissporthalle sowie auf den Zugangswegen zum Stadion des FSV am Bornheimer Hang
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Thema Verkehr und Straße verfolgenBegründung
Festplatz / Eissporthalle sowie auf den Zugangswegen zum Stadion des FSV am Bornheimer Hang Der Ortsbeirat möge beschließen: der Magistrat möge prüfen und berichten: a1. zu welchem Zweck und zu welchem Zeitpunkt die Videoüberwachungsanlagen im Bereich Festplatz / Eissporthalle installiert wurden; a2. wer die Errichtung dieser Videoüberwachungsanlagen auf Grund welcher Gefahrenbewertung und auf welcher Rechtsgrundlage genehmigt hat; a3. wie viele Kameras sich im öffentlich zugänglichen Bereich befinden; a4. ob diese Anlagen ständig oder nur bei bestimmten Veranstaltungen in Betrieb genommen werden; a5. wenn diese Anlagen nur bei bestimmten Veranstaltungen in Betrieb genommen werden, um welche Art von Veranstaltungen es sich dabei handelt; a6. wer Zugang zu den mit den Videokameras erstellten Daten hat (Organisationen, öffentliche oder private Stellen, Personen) a7. wie lange die erhobenen Daten aufbewahrt werden; a8. warum die vorgeschriebenen Hinweisschilder fehlen (z. B. im Bereich der beiden an der Eissporthalle angebrachten 360-Grad-Rundumkameras) bzw. die vorhandenen Hinweisschilder nicht den Vorschriften des § 6 b Abs. 2 BDSG bzw. des § 14 Abs. 3 HSOG entsprechen. b1. zu welchem Zweck die Videoüberwachungsanlagen auf den Zugangswegen rund um das Stadion des FSV installiert wurden; b2. wer die Errichtung dieser Videoüberwachungsanlagen auf Grund welcher Gefahrenbewertung und auf welcher Rechtsgrundlage genehmigt hat; b3. wie viele Kameras sich im öffentlich zugänglichen Bereich befinden, in dem nicht das Hausrecht des FSV gilt; b4. ob diese Anlagen ständig oder nur bei bestimmten Veranstaltungen in Betrieb genommen werden; b5. wenn diese Anlagen nur bei bestimmten Veranstaltungen in Betrieb genommen werden, um welche Art von Veranstaltungen es sich dabei handelt; b6. wer Zugang zu den mit den Videokameras erstellten Daten hat (Organisationen, öffentliche oder private Stellen, Personen); b7. wie lange die erhobenen Daten aufbewahrt werden; b8. warum die vorhandenen Hinweisschilder nicht den Vorschriften des § 6 b Abs. 2 BDSG bzw. des § 14 Abs. 3 HSOG entsprechen. Begründung: Bürger*innen, die diesen Bereich regelmäßig Nutzen um mit dem Fahrrad oder zu Fuß z.B. zur Arbeit zu gelangen sehen sich durch die Installation dieser Überwachungskameras in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Es ist weder eindeutig gekennzeichnet, welche Bereiche durch die Kameras erfasst werden, noch sind die Betreiber*innen der Anlage mit einem Schild ausreichend kenntlich gemacht worden.
Inhalt
Antrag vom 12.08.2013, OF 316/4
Betreff: Videoüberwachung im Bereich Festplatz / Eissporthalle sowie auf den Zugangswegen zum Stadion des FSV am Bornheimer Hang Der Ortsbeirat möge beschließen: der Magistrat möge prüfen und berichten: a1. zu welchem Zweck und zu welchem Zeitpunkt die Videoüberwachungsanlagen im Bereich Festplatz / Eissporthalle installiert wurden; a2. wer die Errichtung dieser Videoüberwachungsanlagen auf Grund welcher Gefahrenbewertung und auf welcher Rechtsgrundlage genehmigt hat; a3. wie viele Kameras sich im öffentlich zugänglichen Bereich befinden; a4. ob diese Anlagen ständig oder nur bei bestimmten Veranstaltungen in Betrieb genommen werden; a5. wenn diese Anlagen nur bei bestimmten Veranstaltungen in Betrieb genommen werden, um welche Art von Veranstaltungen es sich dabei handelt; a6. wer Zugang zu den mit den Videokameras erstellten Daten hat (Organisationen, öffentliche oder private Stellen, Personen) a7. wie lange die erhobenen Daten aufbewahrt werden; a8. warum die vorgeschriebenen Hinweisschilder fehlen (z. B. im Bereich der beiden an der Eissporthalle angebrachten 360-Grad-Rundumkameras) bzw. die vorhandenen Hinweisschilder nicht den Vorschriften des § 6 b Abs. 2 BDSG bzw. des § 14 Abs. 3 HSOG entsprechen. b1. zu welchem Zweck die Videoüberwachungsanlagen auf den Zugangswegen rund um das Stadion des FSV installiert wurden; b2. wer die Errichtung dieser Videoüberwachungsanlagen auf Grund welcher Gefahrenbewertung und auf welcher Rechtsgrundlage genehmigt hat; b3. wie viele Kameras sich im öffentlich zugänglichen Bereich befinden, in dem nicht das Hausrecht des FSV gilt; b4. ob diese Anlagen ständig oder nur bei bestimmten Veranstaltungen in Betrieb genommen werden; b5. wenn diese Anlagen nur bei bestimmten Veranstaltungen in Betrieb genommen werden, um welche Art von Veranstaltungen es sich dabei handelt; b6. wer Zugang zu den mit den Videokameras erstellten Daten hat (Organisationen, öffentliche oder private Stellen, Personen); b7. wie lange die erhobenen Daten aufbewahrt werden; b8. warum die vorhandenen Hinweisschilder nicht den Vorschriften des § 6 b Abs. 2 BDSG bzw. des § 14 Abs. 3 HSOG entsprechen.
Begründung: Bürger*innen, die diesen Bereich regelmäßig Nutzen um mit dem Fahrrad oder zu Fuß z.B. zur Arbeit zu gelangen sehen sich durch die Installation dieser Überwachungskameras in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Es ist weder eindeutig gekennzeichnet, welche Bereiche durch die Kameras erfasst werden, noch sind die Betreiber*innen der Anlage mit einem Schild ausreichend kenntlich gemacht worden.Beratung im Ortsbeirat: 4
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 12. August 2013Sie sind hierOFOF 316/4Videoüberwachung im Bereich Festplatz / Eissporthalle sowie auf den Zugangswegen zum Stadion des FSV am Bornheimer HangOrtsbeiratsantrag · LINKE.
- 24. September 2013OMOM 2510Videoüberwachung im Bereich Festplatz/Eissporthalle sowie auf den Zugangswegen zum Stadion des FSV am Bornheimer HangDirektanregung
- 13. Januar 2014Antwort des Magistrats · nach 22 WochenSTST 35Videoüberwachung im Bereich Festplatz/Eissporthalle sowie auf den Zugangswegen zum Stadion des FSV am Bornheimer HangStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, SPD und LINKE. gegen CDU und FREIE WÄHLER (= Ablehnung)