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Alkoholverbot im Bahnhofsviertel teilweise aufheben

Vorlagentyp: OFSPD
8 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren1 SitzungAngenommen
Vorlage
Idee
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Zusammenfassung

Der Ortsbeirat beantragt die teilweise Aufhebung des Alkoholverbots im Bahnhofsviertel, da die aktuelle Regelung als überzogen und ungerecht empfunden wird. Insbesondere soll eine Ausnahme für wohnungslose und alkoholabhängige Menschen geschaffen werden, um deren Lebenssituation zu verbessern.

Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.

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Antrag

Der Ortsbeirat möge im Hinblick auf die durch die Allgemeinverfügung vom 7. Januar 2022 erfolgte Gleichbehandlung von Ungleichem und dem daraus folgenden Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes beschließen:

  1. Der Magistrat wird dringend aufgefordert, das mit Allgemeinverfügung vom 7. Januar 2022 angeordnete Alkoholverbot in den folgenden Bereichen aufzuheben:

a) Niddastraße zwischen Weserstraße und Moselstraße

b) Moselstraße zwischen Niddastraße und Taunusstraße

c) Kaisersack

  1. Hilfsweise: Der Magistrat wird dringend aufgefordert, In der Allgemeinverfügung vom 7. Januar 2022 eine Ausnahmeregelung vorzusehen, wonach das Alkoholverbot gegen solche Menschen nicht durchgesetzt wird, die den zuständigen Ordnungsbehörden als wohnungslos und alkoholabhängig bekannt sind.

Begründung

Mit der erneuten Anordnung eines Alkoholverbots schießt die Stadt über das Ziel hinaus. Das Bahnhofsviertel ist nun fast vollständig Alkoholverbotszone, was sichtlich überzogen ist. Zumindest einzelne Straßen des Bahnhofsviertels sollten - wie bislang nur die Wilhelm-Leuschner-Straße - vom Alkoholverbot ausgenommen werden. Hierfür bieten sich diejenigen Bereiche an, in denen die Durchsetzung eines Alkoholverbots ohnehin eine unbillige Härte für einige Personengruppen schafft. Darüber hinaus erscheint es sinnlos, Verbote anzuordnen, die die Stadt nicht durchsetzen kann, weil mit großer Regelmäßigkeit absehbar immer wieder dagegen verstoßen werden wird. Im Gebiet des Ortsbeirates 1 leben insbesondere im Bahnhofsviertel und in der Innenstadt viele Menschen auf der Straße. Leider ist ein Teil dieser Menschen alkoholabhängig. Wenn alkoholkranke Menschen auf der Straße leben, konsumieren sie im Rahmen ihrer Sucht dort auch Alkohol. Die Möglichkeit, in private Räume auszuweichen, haben sie quasi nicht. Durch das Alkoholverbot soll eigentlich verhindert werden, dass sich Menschen in Gruppen zum Feiern im öffentlichen Raum treffen und dabei die Abstandsregeln nicht einhalten. Für alkoholsüchtige Menschen, die auf der Straße leben, stellt es jedoch eine unbillige Härte dar. Bürger berichten, dass Betroffene zur Vermeidung von Ordnungsgeldern auch teilweise von Bier zum Konsum von härteren Alkoholika übergegangen sind, die sich leichter in Flachmännern o.ä. verstecken lassen. Durch das Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen im OBR 1 wird daher die Alkoholsucht der betroffenen Menschen verschlimmert, was nicht Ziel der Regelung sein kann. Die Erlassbehörde der Allgemeinverfügung muss in ihre Grundrechtsabwägung einstellen, dass alkoholkranke wohnungslose Menschen stärker vom fast für das komplette Bahnhofsviertel angeordnete Alkoholverbot betroffen sind als andere Menschen. Art. 3 des Grundgesetzes fordert jedoch nicht nur, Gleiches gleich, sondern auch Ungleiches ungleich zu behandeln. Um für die Betroffenen Rückzugsräume zu schaffen, sollen die oben genannten Teile des Bahnhofsviertels vom Alkoholverbot ausgenommen werden. Da die Allgemeinverfügung am 6. Februar 2022 außer Kraft tritt, ist Eile geboten, so dass dieser Antrag als Eilantrag gestellt wird.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 9. Januar 2022Sie sind hier
    OFOF 284/1Alkoholverbot im Bahnhofsviertel teilweise aufheben
    Ortsbeiratsantrag · SPD
  2. 11. Januar 2022OMOM 1377Alkoholverbot im Bahnhofsviertel teilweise aufhebenDirektanregung
  3. 4. März 2022Antwort des Magistrats · nach 8 WochenSTST 585Alkoholverbot im Bahnhofsviertel teilweise aufhebenStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
OBR 1
Sitzung 7 · 11.01.2022
TO I, TOP 58
Angenommen
Anregung an den Magistrat OM 1377 2022 Die Vorlage OF 284/1 wird als Eilanregung an den Magistrat gemäß § 4 Absatz 10 Satz 4 GOOBR beschlossen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu Ziffer 1)
Zustimmung:
4 GrüneSPDLinkeDie Partei
Ablehnung:
CDUFDP
Enthaltung:
1 GrüneÖkoLinX-ARL
zu Ziffer 2)
Zustimmung:
4 GrüneCDUSPDLinkeDie Partei
Ablehnung:
FDPÖkoLinX-ARL
Enthaltung:
1 Grüne
Abstimmung im Original

Abstimmung: Ziffer 1.: 4 GRÜNE, SPD, LINKE. und Die PARTEI gegen CDU und FDP (= Ablehnung); 1 GRÜNE und ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung) Ziffer 2.: 4 GRÜNE, CDU, SPD, LINKE. und Die PARTEI gegen FDP und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); 1 GRÜNE (= Enthaltung)

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