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Bebauungsplan Nr. 687 - Harheim-Süd

Vorlagentyp: OFCDU
37 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren1 SitzungAngenommen

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Begründung

Harheim-Süd Der Magistrat wird gebeten, Ziffer 16 im Textteil zum Bebauungsplan Nr. 687 - Harheim-Süd dahingehend zu ändern, dass die Regelungen zur Grundstückseinfriedung an dieser Stelle an die im angrenzenden Bebauungsplangebiet (B 238) geltenden Regelungen angeglichen werden. Ziffer 16 soll also neu lauten: "16.) Entlang der Fußsteighinterkante sind nur Einfassungs- und Kanten-steine bis 30cm max. Höhe zulässig. Zäune und Gitter sind straßenseitig mit einer Gesamthöhe bis 1,20m, an den übrigen Seiten der Grundstücke mit einer Gesamthöhe bis 1,50m, zulässig und außerhalb der Einfahrten mit Hecken aus Laubgehölz oder der Eibe zu hinterpflanzen." Begründung: Laut Bebauungsplan Nr. 687 sind straßenseitig Einfriedungen durch Mauern und/oder Zäune unzulässig. Hierdurch können z.B. Kinder, die im Bereich der Grundstückseinfahrten oder in den Vorgärten spielen, ungehindert auf die Straße gelangen. Zäune und Tore können dies verhindern. Zudem würde die Änderung eine klarere Definition des Straßenraums, eine bessere Trennung öffentlicher und privater Räume, eine bessere Gestaltung der Übergangszone zwischen privatem und öffentlichem Raum sowie eine Angleichung an das übrige Ortsbild - und somit ein insgesamt harmonischeres Ortsbild - ermöglichen. Im B-Plan-Gebiet 687 wurden grundstücksrückseitig bislang Zäune bis 1,50m Höhe durch die Bauaufsicht toleriert, im Vorgartenbereich ist im B-Plan-687 eine maximale Höhe für Einfriedungen aus Hecken von 1,20m vorgesehen. Im Sinne des Bestandsschutzes und der Rechtssicherheit sind diese Höhen in der Änderung zu berücksichtigen.

Inhalt

Antrag vom 17.12.2018, OF 166/14

Betreff: Bebauungsplan Nr. 687 - Harheim-Süd Der Magistrat wird gebeten, Ziffer 16 im Textteil zum Bebauungsplan Nr. 687 - Harheim-Süd dahingehend zu ändern, dass die Regelungen zur Grundstückseinfriedung an dieser Stelle an die im angrenzenden Bebauungsplangebiet (B 238) geltenden Regelungen angeglichen werden. Ziffer 16 soll also neu lauten: "16.) Entlang der Fußsteighinterkante sind nur Einfassungs- und Kanten-steine bis 30cm max. Höhe zulässig. Zäune und Gitter sind straßenseitig mit einer Gesamthöhe bis 1,20m, an den übrigen Seiten der Grundstücke mit einer Gesamthöhe bis 1,50m, zulässig und außerhalb der Einfahrten mit Hecken aus Laubgehölz oder der Eibe zu hinterpflanzen."

Begründung: Laut Bebauungsplan Nr. 687 sind straßenseitig Einfriedungen durch Mauern und/oder Zäune unzulässig. Hierdurch können z.B. Kinder, die im Bereich der Grundstückseinfahrten oder in den Vorgärten spielen, ungehindert auf die Straße gelangen. Zäune und Tore können dies verhindern. Zudem würde die Änderung eine klarere Definition des Straßenraums, eine bessere Trennung öffentlicher und privater Räume, eine bessere Gestaltung der Übergangszone zwischen privatem und öffentlichem Raum sowie eine Angleichung an das übrige Ortsbild - und somit ein insgesamt harmonischeres Ortsbild - ermöglichen. Im B-Plan-Gebiet 687 wurden grundstücksrückseitig bislang Zäune bis 1,50m Höhe durch die Bauaufsicht toleriert, im Vorgartenbereich ist im B-Plan-687 eine maximale Höhe für Einfriedungen aus Hecken von 1,20m vorgesehen. Im Sinne des Bestandsschutzes und der Rechtssicherheit sind diese Höhen in der Änderung zu berücksichtigen.Beratung im Ortsbeirat: 14

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 17. Dezember 2018Sie sind hier
    OFOF 166/14Bebauungsplan Nr. 687 - Harheim-Süd
    Ortsbeiratsantrag · CDU
  2. 14. Januar 2019OMOM 4084Bebauungsplan Nr. 687 - Harheim-SüdDirektanregung
  3. 2. September 2019OFOF 207/14Beantwortung der Vorlage OM 4084 vom 14.01.2019 durch den MagistratOrtsbeiratsantrag · CDU
  4. 2. September 2019Antwort des Magistrats · nach 37 WochenSTST 1649Bebauungsplan Nr. 687 - Harheim-SüdStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
OBR 14
Sitzung 28 · 14.01.2019
TO I, TOP 6
Angenommen
Anregung an den Magistrat OM 4084 2019 Die Vorlage OF 166/14 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Mitdiskutieren

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