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Beseitigung notwendiger Bürgersteigflächen durch die Stadt in der Kalbacher Hauptstraße 37 und dem Weißkirchener Weg 34

Vorlagentyp: OFGRÜNE
47 Wochen bis zur Antwort6 Stationen im Verfahren1 SitzungAngenommen
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Begründung

Bürgersteigflächen durch die Stadt in der Kalbacher Hauptstraße 37 und dem Weißkirchener Weg 34 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, durch das Rechtsamt prüfen zu lassen, inwieweit die Rechtsauffassung und Handlungsweise der Bauaufsicht zutrifft, durch die Stadt hergestellte und unterhaltene öffentliche Verkehrsflächen, sofern sie sich im Privatbesitz befinden, ohne Entwidmungsverfahren beseitigen und bebauen zu lassen, oder ob diese Handlungsweise im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht, nach der auch im privaten Besitz befindliche Verkehrsflächen zum öffentlichen und zu erhaltenden Verkehrsraum zählen, sofern sie aufgrund stillschweigender oder ausdrücklicher Duldung des Verfügungsberechtigten zur Benutzung durch jedermann zugelassen sind. Es ist zu berichten, mit welchen Begründungen das Erwerbsrecht der Stadt nach § 3 des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes nicht in Anspruch genommen wurde, um die Erhaltung der für den öffentlichen Verkehr notwendigen Bürgersteigflächen vor den Gebäuden Kalbacher Hauptstraße 37 und Weißkirchener Weg 34 zu sichern. Begründung: In Beantwortung eines Beschlusses des Ortsbeirats 12, ST 43 vom 9.1.2017, erklärt die Bauaufsicht, dass die Bebauung einer bisher der Öffentlichkeit zugänglichen und von der Stadt hergestellten und Instand gehaltenen Bürgersteigfläche zulässig ist, da diese Fläche nicht im öffentlichen Eigentum ist und somit nicht den Status eines öffentlichen Bürgersteigs erfüllte. In Folge wurde der bisher 1,5 Meter breite Bürgersteig auf eine Breite von 1,0 Meter und stellenweise auf 0,60 Meter reduziert. Im Weißkirchener Weg 34 stehen vor dem Geschäft eines Altgerätehändlers auf dem öffentlichen Bürgersteig Schrottgeräte. Auch in diesem Fall, der zur Gefährdung von Passanten führt, erkennt die Bauaufsicht keine Funktion als Verkehrsfläche, da sich der betreffende Teil des Bürgersteigs im Privatbesitz befindet. In den alten Ortsteilen kommt es durch früher geltende Baugesetze nicht selten vor, dass die vor den bebauten Privatgrundstücken liegenden Verkehrsflächen, meist Bürgersteige, zum Teil in Privatbesitz sind. Das Urteil des Bundesgerichtshofs stützt die Auffassung, dass es sich dabei um öffentliche Verkehrsflächen handelt, die nicht zur freien Verwendung der Eigentümer stehen. Um die Nutzungsrechte dieser Flächen zu regeln, wurde 2001 das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz als Bundesgesetz erlassen.

Inhalt

Antrag vom 24.02.2017, OF 138/12

Betreff: Beseitigung notwendiger Bürgersteigflächen durch die Stadt in der Kalbacher Hauptstraße 37 und dem Weißkirchener Weg 34 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, durch das Rechtsamt prüfen zu lassen, inwieweit die Rechtsauffassung und Handlungsweise der Bauaufsicht zutrifft, durch die Stadt hergestellte und unterhaltene öffentliche Verkehrsflächen, sofern sie sich im Privatbesitz befinden, ohne Entwidmungsverfahren beseitigen und bebauen zu lassen, oder ob diese Handlungsweise im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht, nach der auch im privaten Besitz befindliche Verkehrsflächen zum öffentlichen und zu erhaltenden Verkehrsraum zählen, sofern sie aufgrund stillschweigender oder ausdrücklicher Duldung des Verfügungsberechtigten zur Benutzung durch jedermann zugelassen sind. Es ist zu berichten, mit welchen Begründungen das Erwerbsrecht der Stadt nach § 3 des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes nicht in Anspruch genommen wurde, um die Erhaltung der für den öffentlichen Verkehr notwendigen Bürgersteigflächen vor den Gebäuden Kalbacher Hauptstraße 37 und Weißkirchener Weg 34 zu sichern.

Begründung: In Beantwortung eines Beschlusses des Ortsbeirats 12, ST 43 vom 9.1.2017, erklärt die Bauaufsicht, dass die Bebauung einer bisher der Öffentlichkeit zugänglichen und von der Stadt hergestellten und Instand gehaltenen Bürgersteigfläche zulässig ist, da diese Fläche nicht im öffentlichen Eigentum ist und somit nicht den Status eines öffentlichen Bürgersteigs erfüllte. In Folge wurde der bisher 1,5 Meter breite Bürgersteig auf eine Breite von 1,0 Meter und stellenweise auf 0,60 Meter reduziert. Im Weißkirchener Weg 34 stehen vor dem Geschäft eines Altgerätehändlers auf dem öffentlichen Bürgersteig Schrottgeräte. Auch in diesem Fall, der zur Gefährdung von Passanten führt, erkennt die Bauaufsicht keine Funktion als Verkehrsfläche, da sich der betreffende Teil des Bürgersteigs im Privatbesitz befindet. In den alten Ortsteilen kommt es durch früher geltende Baugesetze nicht selten vor, dass die vor den bebauten Privatgrundstücken liegenden Verkehrsflächen, meist Bürgersteige, zum Teil in Privatbesitz sind. Das Urteil des Bundesgerichtshofs stützt die Auffassung, dass es sich dabei um öffentliche Verkehrsflächen handelt, die nicht zur freien Verwendung der Eigentümer stehen. Um die Nutzungsrechte dieser Flächen zu regeln, wurde 2001 das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz als Bundesgesetz erlassen.Beratung im Ortsbeirat: 12

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 20. September 2016OFOF 82/12Keine Reduzierung der schmalen Bürgersteige in KalbachOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
  2. 7. Oktober 2016OMOM 717Keine Reduzierung der schmalen Bürgersteige in KalbachDirektanregung
  3. 9. Januar 2017STST 43Keine Reduzierung der schmalen Bürgersteige in KalbachStellungnahme
  4. 24. Februar 2017Sie sind hier
    OFOF 138/12Beseitigung notwendiger Bürgersteigflächen durch die Stadt in der Kalbacher Hauptstraße 37 und dem Weißkirchener Weg 34
    Ortsbeiratsantrag · GRÜNE
  5. 10. März 2017OAOA 133Beseitigung notwendiger Bürgersteigflächen durch die Stadt in der Kalbacher Hauptstraße 37 und dem Weißkirchener Weg 34Anregung
  6. 14. August 2017Antwort des Magistrats · nach 47 WochenBB 262Beseitigung notwendiger Bürgersteigflächen durch die Stadt in der Kalbacher Hauptstraße 37 und dem Weißkirchener Weg 34Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
OBR 12
Sitzung 10 · 10.03.2017
TO I, TOP 10
Angenommen
Anregung OA 133 2017 Die Vorlage OF 138/12 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneBFF
Ablehnung:
FDP
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und BFF gegen FDP (= Ablehnung)

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung
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