Radfahren gegen die Einbahnstraße in der Eichendorffstraße
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E-Mail-Abo einrichtenBegründung
- Die derzeitige Situation ist eine besondere. Radfahrer, die vom Dornbusch kommen, werden in einem 90 Grad-Winkel (!) gegen die Einbahnstraße in die Eichendorffstraße gelotst. Parkende Fahrzeuge und schlechte Sichtverhältnisse, besonders aber die genannte 90-Grad-Kurve bewirken, dass Radfahrer, die der genannten Verkehrsführung folgen, in Lebensgefahr geraten können. Die Situation ist bei weitem gefährlicher als in anderen Straßen, in denen Radfahren gegen die Einbahnstraße erlaubt ist. Zugleich existiert im genanten Abschnitt der Eichendorffstraße ein moderner und verkehrssicherer Radweg.
- Der Ortsbeirat weist die in der ST 1414 vertretenen These „Nachdem sich die Eichendorffstraße in einer Tempo-30-Zone befindet, ist nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung die Pflicht zur Benutzung vorhandener Radwege aufzuheben“ zurück: Nach STVO §45(1c) darf eine Straße nur Bestandteil einer Tempo-30-Zone werden, wenn sich kein benutzungspflichtiger Radweg in ihr befindet. Eine etwaige Pflicht zur Benutzung vorhandener Radwege muss also aufgehoben sein, ehe eine Straße Bestandteil einer Tempo-30-Zone wird.
- Aus diesen Beobachtungen ergibt sich, daß Radfahrer nicht der – wenigstens in der Eichendorffstraße gefährlichen – Erlaubnis bedürfen, die Straße gegen die Einbahnstraße zu befahren. Denn obwohl der Radweg nicht als benutzungspflichtig ausgewiesen wird. können Radfahrer ihn (legal) benutzen.
- Radfahrer haben die Möglichkeit, den Radweg zu benutzen, ohne dass er als benutzungspflichtig ausgewiesen wäre.
Inhalt
Antrag vom 18.11.2009, OF 1085/9
Betreff:
Radfahren gegen die Einbahnstraße in der Eichendorffstraße
Vorgang:
ST 1414/09; OM 3309/09 OBR 9; ST 1103/08; OM 2284/08 OBR 9
Der Magistrat wird gebeten,
in dem Straßenabschnitt der Eichendorffstraße zwischen Liliencronstraße und Am Dornbusch das "Radfahren gegen die Einbahnstraße“ auf der Fahrbahn zu untersagen und die dort angebrachten "Radfahrer frei“-Markierungen zu entfernen.
Begründung:
- Die derzeitige Situation ist eine besondere. Radfahrer, die vom Dornbusch kommen, werden in einem 90 Grad-Winkel (!) gegen die Einbahnstraße in die Eichendorffstraße gelotst. Parkende Fahrzeuge und schlechte Sichtverhältnisse, besonders aber die genannte 90-Grad-Kurve bewirken, dass Radfahrer, die der genannten Verkehrsführung folgen, in Lebensgefahr geraten können. Die Situation ist bei weitem gefährlicher als in anderen Straßen, in denen Radfahren gegen die Einbahnstraße erlaubt ist. Zugleich existiert im genanten Abschnitt der Eichendorffstraße ein moderner und verkehrssicherer Radweg.
- Der Ortsbeirat weist die in der ST 1414 vertretenen These "Nachdem sich die Eichendorffstraße in einer Tempo-30-Zone befindet, ist nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung die Pflicht zur Benutzung vorhandener Radwege aufzuheben“ zurück: Nach STVO §45(1c) darf eine Straße nur Bestandteil einer Tempo-30-Zone werden, wenn sich kein benutzungspflichtiger Radweg in ihr befindet. Eine etwaige Pflicht zur Benutzung vorhandener Radwege muss also aufgehoben sein, ehe eine Straße Bestandteil einer Tempo-30-Zone wird.
- Aus diesen Beobachtungen ergibt sich, daß Radfahrer nicht der – wenigstens in der Eichendorffstraße gefährlichen – Erlaubnis bedürfen, die Straße gegen die Einbahnstraße zu befahren. Denn obwohl der Radweg nicht als benutzungspflichtig ausgewiesen wird. können Radfahrer ihn (legal) benutzen.
- Radfahrer haben die Möglichkeit, den Radweg zu benutzen, ohne dass er als benutzungspflichtig ausgewiesen wäre.
Beratung im Ortsbeirat: 9
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 10. Juli 2008STST 1103Fahrradfahren entgegen der EinbahnstraßeStellungnahme
- 24. September 2009STST 1414Radfahren gegen die Einbahnstraße in der EichendorffstraßeStellungnahme
- 18. November 2009Sie sind hierOFOF 1085/9Radfahren gegen die Einbahnstraße in der EichendorffstraßeOrtsbeiratsantrag · CDU
- 3. Dezember 2009OMOM 3811Radfahren gegen die Einbahnstraße in der EichendorffstraßeDirektanregung
- 16. Februar 2010Antwort des Magistrats · nach 84 WochenSTST 336Radfahren gegen die Einbahnstraße in der EichendorffstraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, FDP und Freie Wähler gegen GRÜNE und LINKE. (= Ablehnung)