Keine rückwirkende Streichung von Ortsbeiratsmitteln
Zusammenfassung
Der Vorschlag fordert eine ausreichende Ausstattung der Ortsbeiräte mit finanziellen Mitteln, insbesondere die Möglichkeit, ungenutzte Mittel über zwei Jahre hinaus nutzen zu können. Dies soll zur Sicherstellung der Vorhersehbarkeit und Planungssicherheit für langjährige Projekte beitragen.
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Thema Stadtplanung verfolgenAnregung
Der Magistrat wird gebeten, für eine ausreichende Ausstattung der Ortsbeiräte mit Mitteln für wichtige lokale Zwecke zu sorgen.
Insbesondere bittet der Ortsbeirat darum, dass - wie in der Vergangenheit - nicht verausgabte Mittel aus den zwei vorhergehenden Jahren im laufenden Jahr genutzt werden können.
Außerdem sollen die Mittel, wie im Koalitionsvertrag festgelegt, auf einen Euro pro Einwohner erhöht werden.
Begründung
Aus der Presse entnimmt der Ortsbeirat, dass - entgegen der bisherigen Praxis, auf die sich jeder verlassen hat - nicht nur mehr als zwei Jahre alte, nicht verausgabte Mittel, sondern auch die "Rücklagen" aus den beiden letzten Jahren gestrichen werden.
Ortsbeiratsarbeit beruht auch auf Vorhersehbarkeit, viele Projekte sind mehrjährig geplant.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 25. Juli 2026OFOF 52/11Keine rückwirkende Streichung von OrtsbeiratsmittelnOrtsbeiratsantrag · CDU, GRÜNE, SPD, Linke
- 10. August 2026Sie sind hierOAOA 17Keine rückwirkende Streichung von OrtsbeiratsmittelnAnregung
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Der lange Weg: ein beschlossener Ortsbeiratsantrag, der über die Stadtverordnetenversammlung läuft. Die Stadtverordnetenvorsteherin verteilt ihn an Ausschüsse, die beraten und eine Empfehlung geben. Das Plenum entscheidet, danach setzt der Magistrat um.
- 1Ortsbeirat beschließt OF
- 2Anregung an die Stadtverordnetenversammlung
- 3Ausschüsse beraten & empfehlen
- 4Plenum entscheidet
- 5Magistrat setzt um
Frist: 12 Wochen bei Überweisung zur Prüfung und Berichterstattung