Beteiligung des Ortsbeirates
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E-Mail-Abo einrichtenBegründung
Die in vielfacher Hinsicht missglückte Beteiligung der Ortsbeiräte 1 und 2 an dem Bebauungsplan Nr. 837 - Bockenheimer Anlage/Rothschildpark - muss Veranlassung sein, an sich selbstverständliche Grundsätze festzuhalten oder in Erinnerung zu rufen. Zu a) und b): Nach § 82 Absatz 3 der Hessischen Gemeindeordnung ist der Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören. Dazu gehören alle Bauleitpläne in besonderem Maße. Bei diesen Plänen schreibt das Baugesetzbuch darüber hinaus eine „frühzeitige“ Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Die so genannte „frühzeitige Bürgerbeteiligung“ ist keine Großzügigkeit der Verwaltung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung. In § 3 des Baugesetzbuchs heißt es: „Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.“ Die Erörterung im Ortsbeirat ist ein für diese öffentliche Unterrichtung und Erörterung gut geeigneter Weg. Es geht dabei aber nach dem Gesetz nicht um die formale Beteiligung eines Gremiums, sondern um eine inhaltliche Beteiligung der Bürger. Die Bürger können nicht ernsthaft beteiligt werden, wenn die Pläne, wie beim Bebauungsplan Nr. 837, im Eilverfahren erst wenige Tage vor einer Sitzung vorgelegt werden. Die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung muss erfolgen, lange bevor der Plan fertig ist und ausgelegt werden soll. Die Planung darf sich nicht „so weit verfestigt haben, dass im Ergebnis bereits ein ausgeformter, auslegungsfähiger Planentwurf vorliegt“ (so der führende Großkommentar zum Baugesetzbuch von Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger bei § 3 Rdn. 14). Es ist deswegen falsch und unzulässig, wenn wie beim Bebauungsplan Nr. 837 die öffentliche Auslegung des fertigen Plans schon einen Tag nach der öffentlichen Erörterung vorgesehen ist und die Bürger vom Magistrat nur auf die Möglichkeit verwiesen werden, ihre Bedenken im Auslegungsverfahren vorzubringen. Das Gesetz schreibt eine Erörterung vor. Es reicht also keinesfalls aus, wenn wie beim Bebauungsplan Nr. 837 nur Fragen entgegengenommen und Bürger auf die öffentliche Auslegung verwiesen werden. Die Verwaltung ist vielmehr dazu verpflichtet, sich in öffentlicher Sitzung mit den Bedenken auseinander zu setzen. Zu c): Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und damit des Ortsbeirates muss wiederholt werden, wenn die Planung wesentlich geändert werden soll. Nach dem Gesetz ist das ausdrücklich dann nicht vorgeschrieben, wenn die erste Erörterung zu einer Änderung führt. Das gilt aber natürlich nicht, wenn Änderungen nicht auf der Erörterung beruhen, sondern von Seiten der Verwaltung wesentlich geänderte Vorstellungen entwickelt werden, die noch nicht öffentlich erörtert worden sind. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung zum Zürich-Areal im Mai 2002 war deswegen eindeutig nicht ausreichend für die völlig neuen Pläne zum SGZ-Hochhaus. Zu d): Zur Unterrichtung gehört die rechtzeitige Übersendung vollständiger Unterlagen an alle Mit.glieder des Ortsbeirates und an die Presse sowie die Verfügbarmachung für alle Bürger mindestens im Internet. Es ist unzumutbar und gesetzwidrig, wenn keine ausreichende Zeit zur Prüfung besteht, bevor die vorgeschriebene öffentliche Erörterung stattfindet. In diesen Unterlagen müssen alle Änderungen gegenüber früheren Fassungen kenntlich gemacht und erläutert werden. Es geht nicht an, dass die Änderungen erst bei der mündlichen Vorstellung von der Verwaltung mitgeteilt werden. Die mangelnde Beachtung der gesetzlichen Anforderungen durch den Magistrat in dem Fall eines so wichtigen Bebauungsplans wie dem Bebauungsplan Nr. 837 muss Anlass für die Stadtverordnetenversammlung sein, den Magistrat nachdrücklich zur künftigen Einhaltung aufzufordern. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 20.06.2005, M 121 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Planen und Bauen Versandpaket: 17.11.2004 Beratungsergebnisse: 37. Sitzung des Ausschusses für Planen und Bauen am 06.12.2004, TO I, TOP 46 Beschluss: nicht auf TO Die Beratung der Vorlage OA 1757 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG und REP 37. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 14.12.2004, TO I, TOP 32 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Die Beratung der Vorlage OA 1757 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und FDP 39. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 16.12.2004, TO II, TOP 66 Beschluss: Die Beratung der Vorlage OA 1757 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und FDP 38. Sitzung des Ausschusses für Planen und Bauen am 17.01.2005, TO I, TOP 43 Beschluss: nicht auf TO Die Beratung der Vorlage OA 1757 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG und REP 38. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 25.01.2005, TO I, TOP 17 Beschluss: nicht auf TO Die Beratung der Vorlage OA 1757 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG 39. Sitzung des Ausschusses für Planen und Bauen am 14.02.2005, TO I, TOP 46 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
a) Der erste Satz des Absatzes d) der Vorlage OA 1757 wird abgelehnt.
b) Dem restlichen Text der Vorlage OA 1757 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: zu a): CDU, GRÜNE und REP gegen SPD und FAG (= Annahme) zu b): CDU, SPD, GRÜNE und FAG gegen REP (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP (= Ablehnung) PDS (= Annahme) 39. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 22.02.2005, TO I, TOP 16 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
a) Der erste Satz des Absatzes d) der Vorlage OA 1757 wird abgelehnt.
b) Dem restlichen Text der Vorlage OA 1757 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: zu a): CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD und FAG (= Annahme) zu b): CDU, SPD, GRÜNE und FAG gegen FDP (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (= Ablehnung) PDS, BFF, ÖkoLinX-ARL und E.L. (= Annahme) 41. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 24.02.2005, TO II, TOP 56 Beschluss:
a) Der erste Satz des Absatzes d) der Vorlage OA 1757 wird abgelehnt.
b) Dem restlichen Text der Vorlage OA 1757 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: zu a) CDU, GRÜNE, FDP und REP gegen SPD, FAG, PDS, BFF, ÖkoLinX-ARL und E.L. (= Annahme) zu b) CDU, SPD, GRÜNE, FAG, PDS, BFF, ÖkoLinX-ARL und E.L. gegen FDP und REP (= Ablehnung) Beschlussausfertigung(en): § 8408, 39. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 16.12.2004 § 8783, 41. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 24.02.2005 Aktenzeichen: 00 34 2
Inhalt
Anregung vom 08.11.2004, OA 1757
entstanden aus Vorlage: OF 385/2 vom 08.11.2004
Betreff:
Beteiligung des Ortsbeirates
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird aufgefordert, künftig eine rechtzeitige Beteiligung der Ortsbeiräte bei der Erstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) sicherzustellen und dabei folgende Grundsätze einzuhalten:
a) Alle Bauleitpläne sind als "wichtige Angelegenheiten" im Sinne von § 82 Absatz 3 der Hessischen Gemeindeordnung anzusehen. Die zuständigen Ortsbeiräte sind deswegen sowohl zum Vorhaben der Aufstellung oder Änderung als auch zu dem fertigen Entwurf zu hören.
b) Den Ortsbeiräten müssen Vorhaben für die Aufstellung solcher Pläne so rechtzeitig vorgelegt werden, dass zu dem Thema in normalen Ladungsfristen ordentliche Sit.zungen mit Bürgerbeteiligung anberaumt werden können. Es muss möglich sein, auch die Öffentlichkeit rechtzeitig zu informieren, damit sich die Bürger selbst unterrichten und an der Diskussion beteiligen können.
Die Vorlage ist zu spät, wenn die öffentliche Auslegung des Plans unmittelbar bevorsteht. Nach dem Baugesetzbuch hat die Beteiligung der Bürger so frühzeitig zu erfolgen, dass die Erörterung zu einer Änderung der Planung führen kann.
Es muss ausreichend Zeit zu einer angemessen ausführlichen Erörterung der Planungsvorstellungen gegeben werden.
c) Wenn wesentliche Änderungen der Planung vorgenommen werden, die noch nicht Gegenstand der frühzeitigen Erörterung waren, müssen Ortsbeirat und Öffentlichkeit erneut und ebenso rechtzeitig beteiligt werden.
d) Die Unterlagen, die Gegenstand der Beteiligung und Beschlussfassung des Ortsbeirates sein sollen, sind allen Mitgliedern vollständig zur Verfügung zu stellen, nicht nur den Fraktionsvorsitzenden, und zwar spätestens zusammen mit der ordentlichen Einladung.
Bei der Vorlage von geänderten Bebauungsplänen sind alle Änderungen in geeigneter Weise kenntlich zu machen und schriftlich zu erläutern.
Begründung:
Die in vielfacher Hinsicht missglückte Beteiligung der Ortsbeiräte 1 und 2 an dem Bebauungsplan Nr. 837 - Bockenheimer Anlage/Rothschildpark - muss Veranlassung sein, an sich selbstverständliche Grundsätze festzuhalten oder in Erinnerung zu rufen.
Zu a) und b):
Nach § 82 Absatz 3 der Hessischen Gemeindeordnung ist der Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören. Dazu gehören alle Bauleitpläne in besonderem Maße.
Bei diesen Plänen schreibt das Baugesetzbuch darüber hinaus eine "frühzeitige“ Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Die so genannte "frühzeitige Bürgerbeteiligung“ ist keine Großzügigkeit der Verwaltung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung. In § 3 des Baugesetzbuchs heißt es:
"Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.“
Die Erörterung im Ortsbeirat ist ein für diese öffentliche Unterrichtung und Erörterung gut geeigneter Weg. Es geht dabei aber nach dem Gesetz nicht um die formale Beteiligung eines Gremiums, sondern um eine inhaltliche Beteiligung der Bürger. Die Bürger können nicht ernsthaft beteiligt werden, wenn die Pläne, wie beim Bebauungsplan Nr. 837, im Eilverfahren erst wenige Tage vor einer Sitzung vorgelegt werden.
Die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung muss erfolgen, lange bevor der Plan fertig ist und ausgelegt werden soll. Die Planung darf sich nicht "so weit verfestigt haben, dass im Ergebnis bereits ein ausgeformter, auslegungsfähiger Planentwurf vorliegt“ (so der führende Großkommentar zum Baugesetzbuch von Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger bei § 3 Rdn. 14).
Es ist deswegen falsch und unzulässig, wenn wie beim Bebauungsplan Nr. 837 die öffentliche Auslegung des fertigen Plans schon einen Tag nach der öffentlichen Erörterung vorgesehen ist und die Bürger vom Magistrat nur auf die Möglichkeit verwiesen werden, ihre Bedenken im Auslegungsverfahren vorzubringen.
Das Gesetz schreibt eine Erörterung vor. Es reicht also keinesfalls aus, wenn wie beim Bebauungsplan Nr. 837 nur Fragen entgegengenommen und Bürger auf die öffentliche Auslegung verwiesen werden. Die Verwaltung ist vielmehr dazu verpflichtet, sich in öffentlicher Sitzung mit den Bedenken auseinander zu setzen.
Zu c):
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und damit des Ortsbeirates muss wiederholt werden, wenn die Planung wesentlich geändert werden soll. Nach dem Gesetz ist das ausdrücklich dann nicht vorgeschrieben, wenn die erste Erörterung zu einer Änderung führt. Das gilt aber natürlich nicht, wenn Änderungen nicht auf der Erörterung beruhen, sondern von Seiten der Verwaltung wesentlich geänderte Vorstellungen entwickelt werden, die noch nicht öffentlich erörtert worden sind. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung zum Zürich-Areal im Mai 2002 war deswegen eindeutig nicht ausreichend für die völlig neuen Pläne zum SGZ-Hochhaus.
Zu d):
Zur Unterrichtung gehört die rechtzeitige Übersendung vollständiger Unterlagen an alle Mit.glieder des Ortsbeirates und an die Presse sowie die Verfügbarmachung für alle Bürger mindestens im Internet. Es ist unzumutbar und gesetzwidrig, wenn keine ausreichende Zeit zur Prüfung besteht, bevor die vorgeschriebene öffentliche Erörterung stattfindet.
In diesen Unterlagen müssen alle Änderungen gegenüber früheren Fassungen kenntlich gemacht und erläutert werden. Es geht nicht an, dass die Änderungen erst bei der mündlichen Vorstellung von der Verwaltung mitgeteilt werden.
Die mangelnde Beachtung der gesetzlichen Anforderungen durch den Magistrat in dem Fall eines so wichtigen Bebauungsplans wie dem Bebauungsplan Nr. 837 muss Anlass für die Stadtverordnetenversammlung sein, den Magistrat nachdrücklich zur künftigen Einhaltung aufzufordern.
Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 8. November 2004Sie sind hierOAOA 1757Beteiligung des OrtsbeiratesAnregung
- 8. November 2004OFOF 385/2Beteiligung des OrtsbeiratesOrtsbeiratsantrag · GRÜNE, CDU, FDP, SPD
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Der lange Weg: ein beschlossener Ortsbeiratsantrag, der über die Stadtverordnetenversammlung läuft. Die Stadtverordnetenvorsteherin verteilt ihn an Ausschüsse, die beraten und eine Empfehlung geben. Das Plenum entscheidet, danach setzt der Magistrat um.
- 1Ortsbeirat beschließt OF
- 2Anregung an die Stadtverordnetenversammlung
- 3Ausschüsse beraten & empfehlen
- 4Plenum entscheidet
- 5Magistrat setzt um
Frist: 12 Wochen bei Überweisung zur Prüfung und Berichterstattung
Beratungsverlauf8 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG und REP
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und FDP
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und FDP
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG und REP
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu a): CDU, GRÜNE und REP gegen SPD und FAG (= Annahme) zu b): CDU, SPD, GRÜNE und FAG gegen REP (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP (= Ablehnung) PDS (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu a): CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD und FAG (= Annahme) zu b): CDU, SPD, GRÜNE und FAG gegen FDP (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (= Ablehnung) PDS, BFF, ÖkoLinX-ARL und E.L. (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu a) CDU, GRÜNE, FDP und REP gegen SPD, FAG, PDS, BFF, ÖkoLinX-ARL und E.L. (= Annahme) zu b) CDU, SPD, GRÜNE, FAG, PDS, BFF, ÖkoLinX-ARL und E.L. gegen FDP und REP (= Ablehnung)