Zum Inhalt springenZur Navigation springenZum Fußbereich springen
Ortsbeiräte
Nachbarschaft
Abo

Beteiligung des Ortsbeirates

Vorlagentyp: OFGRÜNECDUFDPSPD
2 Stationen im Verfahren1 SitzungAngenommen

Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.

Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.

E-Mail-Abo einrichten

Begründung

Die in vielfacher Hinsicht mißglückte Beteiligung der Ortsbeiräte 1 und 2 an dem Bebau.ungsplan B 837 - Bockenheimer Anlage/Rothschildpark - muss Veranlassung sein, an sich selbstverständliche Grundsätze festzuhalten oder in Erinnerung zu rufen. Zu a. und b.: Nach § 82 Abs.3 der Hessischen Gemeindeordnung ist der Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören. Dazu gehören alle Bauleitpläne in besonderem Maße. Bei diesen Plänen schreibt das Baugesetzbuch darüber hinaus eine „frühzeitige" Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Die sogenannte „frühzeitige Bürgerbeteiligung" ist keine Großzügigkeit der Verwaltung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung. In § 3 des Baugesetzbuchs heisst es: „Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äuße.rung und Erörterung zu geben." Die Erörterung im Ortsbeirat ist ein für diese öffentliche Unterrichtung und Erörterung gut geeigneter Weg. Es geht dabei aber nach dem Gesetz nicht um die formale Beteiligung eines Gremiums, sondern um eine inhaltliche Beteiligung der Bürger. Die Bürger können nicht ernsthaft beteiligt werden, wenn die Pläne wie beim B 837 im Eilverfahren erst wenige Tage vor einer Sitzung vorgelegt werden. Die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung muss erfolgen, lange bevor der Plan fertig ist und ausgelegt werden soll. Die Planung darf sich nicht „so weit verfestigt haben, dass im Ergebnis bereits ein ausgeform.ter, auslegungsfähiger Planentwurf vorliegt" (so der führende Großkommentar zum Baugesetzbuch von Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger bei § 3 Rdn. 14). Es ist deswegen falsch und unzulässig, wenn wie beim B 837 die öffentliche Auslegung des fertigen Plans schon einen Tag nach der öffentlichen Erörterung vorgesehen ist und die Bürger vom Magistrat nur auf die Möglichkeit verwiesen werden, ihre Bedenken im Auslegungsverfahren vorzubringen. Das Gesetz schreibt eine Erörterung vor. Es reicht also keinesfalls aus, wenn wie beim B 837 nur Fragen entgegengenommen und Bürger auf die öffentliche Auslegung verwiesen werden. Die Verwaltung ist vielmehr dazu verpflichtet, sich in öffentlicher Sitzung mit den Bedenken auseinanderzusetzen. Zu c.: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und damit des Ortsbeirats muss wiederholt werden, wenn die Planung wesentlich geändert werden soll. Nach dem Gesetz ist das ausdrücklich dann nicht vorgeschrieben, wenn die erste Erörterung zu einer Änderung führt. Das gilt aber natürlich nicht, wenn Änderungen nicht auf der Erörterung beruhen, sondern von selten der Verwaltung wesentlich geänderte Vorstellungen entwickelt werden, die noch nicht öffentlich erörtert worden sind. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung zum Zürich-Areal im Mai 2002 war deswegen eindeutig nicht ausreichend für die völlig neuen Pläne zum SGZ-Hochhaus. Zu d.: Zur Unterrichtung gehört die rechtzeitige Übersendung vollständiger Unterlagen an alle Mit.glieder des Ortsbeirats und an die Presse sowie die Verfügbarmachung für alle Bürger mindestens im Internet. Es ist unzumutbar und gesetzwidrig, wenn keine ausreichende Zeit zur Prüfung besteht, bevor die vorgeschriebene öffentliche Erörterung stattfindet. In diesen Unterlagen müssen alle Änderungen gegenüber früheren Fassungen kenntlich gemacht und erläutert werden. Es geht nicht an, dass die Änderungen erst bei der mündlichen Vorstellung von der Verwaltung mitgeteilt werden. Die mangelnde Beachtung der gesetzlichen Anforderungen durch den Magistrat in dem Fall eines so wichtigen Bebauungsplans wie dem B 837 muss Anlass für die Stadtverordneten.versammlung sein, den Magistrat nachdrücklich zur künftigen Einhaltung aufzufordern. Antragstellende Fraktion: GRÜNE CDU FDP SPD Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Antrag vom 12.10.2004, OF 381/2 Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 36. Sitzung des OBR 2 am 08.11.2004, TO I, TOP 6 Beschluss: Anregung OA 1757 2004

  1. Die Vorlage OF 381/2 wurde durch die antragstellende Fraktion zurückgezogen.
  2. Die Vorlage OF 385/2 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: zu
  3. Einstimmige Annahme

Inhalt

Antrag vom 08.11.2004, OF 385/2

Betreff:

Beteiligung des Ortsbeirates

Der Ortsbeirat möge den Antrag in folgender Form beschließen:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Magistrat wird aufgefordert, künftig eine rechtzeitige Beteiligung der Ortsbeiräte bei der Erstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) sicherzustellen und dabei folgende Grundsätze einzuhalten:

a. Alle Bauleitpläne sind als "wichtige Angelegenheiten" im Sinne von § 82 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung anzusehen. Die zuständigen Ortsbeiräte sind deswe.gen sowohl zum Vorhaben der Aufstellung oder Änderung als auch zu dem fertigen Entwurf zu hören.

b. Den Ortsbeiräten müssen Vorhaben für die Aufstellung solcher Pläne so rechtzeitig vorgelegt werden, dass zu dem Thema in normalen Ladungsfristen ordentliche Sit.zungen mit Bürgerbeteiligung anberaumt werden können. Es muss möglich sein, auch die Öffentlichkeit rechtzeitig zu informieren, damit sich die Bürger selbst unter.richten und an der Diskussion beteiligen können.

Die Vorlage ist zu spät, wenn die öffentliche Auslegung des Plans unmittelbar bevorsteht. Nach dem Bundesbaugesetz hat die Beteiligung der Bürger so frühzeitig zu erfolgen, dass die Erörterung zu einer Änderung der Planung führen kann.

Es muss ausreichende Zeit zu einer angemessen ausführlichen Erörterung der Planungsvorstellungen gegeben werden.

c. Wenn wesentliche Änderungen der Planung vorgenommen werden, die noch nicht Gegenstand der frühzeitigen Erörterung waren, müssen Ortsbeirat und Öffentlichkeit erneut und ebenso rechtzeitig beteiligt werden.

d. Die Unterlagen, die Gegenstand der Beteiligung und Beschlussfassung des Ortsbeirates sein sollen, sind allen Mitgliedern vollständig zur Verfügung zu stellen, nicht nur den Fraktionsvorsitzenden, und zwar spätestens zusammen mit der ordentlichen Einladung.

Bei der Vorlage von geänderten Bebauungsplänen sind alle Änderungen in geeigneter Weise kenntlich zu machen und schriftlich zu erläutern.

Begründung:

Die in vielfacher Hinsicht mißglückte Beteiligung der Ortsbeiräte 1 und 2 an dem Bebau.ungsplan B 837 - Bockenheimer Anlage/Rothschildpark - muss Veranlassung sein, an sich selbstverständliche Grundsätze festzuhalten oder in Erinnerung zu rufen.

Zu a. und b.:

Nach § 82 Abs.3 der Hessischen Gemeindeordnung ist der Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören. Dazu gehören alle Bauleitpläne in besonderem Maße.

Bei diesen Plänen schreibt das Baugesetzbuch darüber hinaus eine "frühzeitige" Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Die sogenannte "frühzeitige Bürgerbeteiligung" ist keine Großzügigkeit der Verwaltung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung. In § 3 des Baugesetzbuchs heisst es:

"Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äuße.rung und Erörterung zu geben."

Die Erörterung im Ortsbeirat ist ein für diese öffentliche Unterrichtung und Erörterung gut geeigneter Weg. Es geht dabei aber nach dem Gesetz nicht um die formale Beteiligung eines Gremiums, sondern um eine inhaltliche Beteiligung der Bürger. Die Bürger können nicht ernsthaft beteiligt werden, wenn die Pläne wie beim B 837 im Eilverfahren erst wenige Tage vor einer Sitzung vorgelegt werden.

Die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung muss erfolgen, lange bevor der Plan fertig ist und ausgelegt werden soll. Die Planung darf sich nicht

"so weit verfestigt haben, dass im Ergebnis bereits ein ausgeform.ter, auslegungsfähiger Planentwurf vorliegt"

(so der führende Großkommentar zum Baugesetzbuch von Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger bei § 3 Rdn. 14).

Es ist deswegen falsch und unzulässig, wenn wie beim B 837 die öffentliche Auslegung des fertigen Plans schon einen Tag nach der öffentlichen Erörterung vorgesehen ist und die Bürger vom Magistrat nur auf die Möglichkeit verwiesen werden, ihre Bedenken im Auslegungsverfahren vorzubringen.

Das Gesetz schreibt eine Erörterung vor. Es reicht also keinesfalls aus, wenn wie beim B 837 nur Fragen entgegengenommen und Bürger auf die öffentliche Auslegung verwiesen werden. Die Verwaltung ist vielmehr dazu verpflichtet, sich in öffentlicher Sitzung mit den Bedenken auseinanderzusetzen.

Zu c.:

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und damit des Ortsbeirats muss wiederholt werden, wenn die Planung wesentlich geändert werden soll. Nach dem Gesetz ist das ausdrücklich dann nicht vorgeschrieben, wenn die erste Erörterung zu einer Änderung führt. Das gilt aber natürlich nicht, wenn Änderungen nicht auf der Erörterung beruhen, sondern von selten der Verwaltung wesentlich geänderte Vorstellungen entwickelt werden, die noch nicht öffentlich erörtert worden sind. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung zum Zürich-Areal im Mai 2002 war deswegen eindeutig nicht ausreichend für die völlig neuen Pläne zum SGZ-Hochhaus.

Zu d.:

Zur Unterrichtung gehört die rechtzeitige Übersendung vollständiger Unterlagen an alle Mit.glieder des Ortsbeirats und an die Presse sowie die Verfügbarmachung für alle Bürger mindestens im Internet. Es ist unzumutbar und gesetzwidrig, wenn keine ausreichende Zeit zur Prüfung besteht, bevor die vorgeschriebene öffentliche Erörterung stattfindet.

In diesen Unterlagen müssen alle Änderungen gegenüber früheren Fassungen kenntlich gemacht und erläutert werden. Es geht nicht an, dass die Änderungen erst bei der mündlichen Vorstellung von der Verwaltung mitgeteilt werden.

Die mangelnde Beachtung der gesetzlichen Anforderungen durch den Magistrat in dem Fall eines so wichtigen Bebauungsplans wie dem B 837 muss Anlass für die Stadtverordneten.versammlung sein, den Magistrat nachdrücklich zur künftigen Einhaltung aufzufordern.

Antragstellende Fraktion: GRÜNE CDU FDP SPDHauptvorlage: Antrag vom 12.10.2004, OF 381/2 Beratung im Ortsbeirat: 2

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 8. November 2004OAOA 1757Beteiligung des OrtsbeiratesAnregung
  2. 8. November 2004Sie sind hier
    OFOF 385/2Beteiligung des Ortsbeirates
    Ortsbeiratsantrag · GRÜNE, CDU, FDP, SPD

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
OBR 2
Sitzung 36 · 08.11.2004
TO I, TOP 6
Angenommen
Anregung OA 1757 2004 1. Die Vorlage OF 381/2 wurde durch die antragstellende Fraktion zurückgezogen. 2. Die Vorlage OF 385/2 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 2)
Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 2. Einstimmige Annahme

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung
Alle verknüpften Vorlagen