Bebauungsplan Nr. 837 - Bockenheimer Anlage/Rothschildpark hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 BauGB Rüge an dem Verfahren
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E-Mail-Abo einrichtenBegründung
Um bei Anliegen, die den Ortsbezirk betreffen, ein weiteres Debakel wie bei der Anhörung zum Bebauungsplan Nr.837 zu verhindern, stellt der Ortsbeirat die obigen Forderungen. Diese ergeben sich klar aus der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte, der Hessischen Gemeindeordnung und Kommentierungen hierzu sowie dem Baugesetzbuch. Die mündliche Darstellung des Bebauungsplans durch einen städtischen Mitarbeiter, wonach es nur geringfügige Veränderungen zur Planung von 2002 ergeben würde, war unzutreffend. Bei einer mündlichen Anhörung - auch wenn das Verfahren plötzlich eilt und in verkürzter Form beschlossen werden soll - muss sichergestellt werden, dass die Mitglieder des Ortsbeirates sich vor der Entscheidung über ihre Empfehlung entsprechend sachkundig machen konnten. Dies war hier nicht der Fall. Die wesentlichen Unterlagen lagen nur den Fraktionsvorsitzenden vor, die diese ca. zwei Werktage vor dem Tag der Ortsbeiratssitzung vorliegen hatten. Es konnten sich dadurch nicht alle Mitglieder ein Bild der Vorlage machen, die pro Fraktion nur ein Mal vorgelegen hatte oder Informationen einholen. Es müssen jedoch alle Mitglieder des Ortsbeirates und die Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung rechtzeitig teilnehmen können. Auch sind nicht alle betroffenen Ämter bei der Erarbeitung der Detailplanungen des Durchführungsvertrages gemäß § 12 BauGB beteiligt worden. Als Beispiel sei die Straßenverkehrsbehörde genannt. Das dreiste Erschleichen einer Zustimmung zu einem Bauvorhaben, welches nie dem Ortsbeirat oder der Öffentlichkeit vorgestellt wurde, wird durch keinen Gesetzestext und keine Geschäftsordnung abgesichert. Es verzögert und verlangsamt nur unnötig Vorhaben, denen die Zustimmung mehrheitlich im Ortsbeirat bereits gegeben war. Antragstellende Fraktion: SPD Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 08.11.2004, OF 385/2 Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 35. Sitzung des OBR 2 am 13.10.2004, TO I, TOP 3 Beschluss: Die Vorlage OF 381/2 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: Einstimmige Annahme 36. Sitzung des OBR 2 am 08.11.2004, TO I, TOP 6 Beschluss: Anregung OA 1757 2004
- Die Vorlage OF 381/2 wurde durch die antragstellende Fraktion zurückgezogen.
- Die Vorlage OF 385/2 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: zu
- Einstimmige Annahme
Inhalt
Antrag vom 12.10.2004, OF 381/2
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 837 - Bockenheimer Anlage/Rothschildpark hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 BauGB Rüge an dem Verfahren
Der Ortsbeirat möge beschließen:
Der Ortsbeirat missbilligt die kurzfristig anberaumte Anhörung des Ortsbeirates und die mündlich vorgetragene Form der Vorstellung des Bebauungsplanes Nr. 837 mit welcher suggeriert wurde, dass sich nur geringste Änderungen gegenüber der Vorstellung von 2002 ergeben hätten, obwohl der Bebauungsplan gravierende Veränderungen beinhaltet hat. Ferner missbilligt der Ortsbeirat die erst zur Sitzung vorgelegten wesentlichen Anlagen zum Bebauungsplan Nr. 837, wodurch dem Ortsbeirat das Recht genommen wurde, sich trotz der umfangreichen Unterlagen vor der Entscheidung über seine Empfehlung entsprechend sachkundig machen und beraten zu können. Der Ortsbeirat missbilligt ferner, dass nicht sämtliche, die Planung und Ausarbeitung notwendigen Ämter frühzeitig beteiligt worden sind.
II. Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird aufgefordert, ab sofort gemäß der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte und der Hessischen Gemeindeordnung und in baurechtlichen Angelegenheiten gemäß dem Baugesetzbuch die Öffentlichkeit "frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke von Planungen, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten"; Anhörungen des Ortsbeirates so rechtzeitig erfolgen zu lassen, "dass dem Ortsbeirat die Möglichkeit gegeben wird, sich über den Gegenstand der Anhörung so angemessen zu informieren, dass er die Möglichkeit hat, eine qualifizierte Stellungnahmen zur Berücksichtigung bei den weiteren Beratungs- und Willensbildungsprozessen" im Magistrats und bei den Ämtern abgeben zu können. "Werden nach einer ordnungsgemäßen Beteiligung neue Entscheidungsgrundiagen ermittelt oder finden wesentliche Änderungen der vorgesehenen Maßnahmen statt, zu der der Ortsbeirat angehört wurde", soll "eine erneute Anhörung" vorgenommen werden. Es muss klar herausgestellt und vorgetragen werden, welche Veränderungen sich zu der ursprünglichen Vorstellung ergeben. Dies gilt auch und insbesondere für mündliche Vorstellungen. Bei verkürzten Anhörungsfristen, "die angemessen sein müssen" fordert der Ortsbeirat, dass sämtlichen Ortsbeiratsmitgliedern die erforderlichen detaillierten Unterlagen vorliegen.
Begründung:
Um bei Anliegen, die den Ortsbezirk betreffen, ein weiteres Debakel wie bei der Anhörung zum Bebauungsplan Nr.837 zu verhindern, stellt der Ortsbeirat die obigen Forderungen. Diese ergeben sich klar aus der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte, der Hessischen Gemeindeordnung und Kommentierungen hierzu sowie dem Baugesetzbuch.
Die mündliche Darstellung des Bebauungsplans durch einen städtischen Mitarbeiter, wonach es nur geringfügige Veränderungen zur Planung von 2002 ergeben würde, war unzutreffend. Bei einer mündlichen Anhörung - auch wenn das Verfahren plötzlich eilt und in verkürzter Form beschlossen werden soll - muss sichergestellt werden, dass die Mitglieder des Ortsbeirates sich vor der Entscheidung über ihre Empfehlung entsprechend sachkundig machen konnten. Dies war hier nicht der Fall. Die wesentlichen Unterlagen lagen nur den Fraktionsvorsitzenden vor, die diese ca. zwei Werktage vor dem Tag der Ortsbeiratssitzung vorliegen hatten. Es konnten sich dadurch nicht alle Mitglieder ein Bild der Vorlage machen, die pro Fraktion nur ein Mal vorgelegen hatte oder Informationen einholen. Es müssen jedoch alle Mitglieder des Ortsbeirates und die Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung rechtzeitig teilnehmen können.
Auch sind nicht alle betroffenen Ämter bei der Erarbeitung der Detailplanungen des Durchführungsvertrages gemäß § 12 BauGB beteiligt worden. Als Beispiel sei die Straßenverkehrsbehörde genannt.
Das dreiste Erschleichen einer Zustimmung zu einem Bauvorhaben, welches nie dem Ortsbeirat oder der Öffentlichkeit vorgestellt wurde, wird durch keinen Gesetzestext und keine Geschäftsordnung abgesichert. Es verzögert und verlangsamt nur unnötig Vorhaben, denen die Zustimmung mehrheitlich im Ortsbeirat bereits gegeben war.
Antragstellende Fraktion: SPDNebenvorlage: Antrag vom 08.11.2004, OF 385/2 Beratung im Ortsbeirat: 2
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Der Weg dieser Vorlage
Am 12. Oktober 2004 brachte SPD im Ortsbeirat 2 diesen Antrag ein. In 2 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten.
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 2. Einstimmige Annahme