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Verwaltungspraxis bei der Genehmigung von Shisha-Bars

Vorlagentyp: NRFDP
32 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren7 SitzungenAngenommen

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Thema Wirtschaft und Tourismus verfolgen

Begründung

Shisha-Bars Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, zu prüfen und zu berichten, wie die Verwaltungspraxis bei der Genehmigung von Shisha-Bars aussieht. Hierzu sind folgende Fragen zu beantworten:

  1. Wie beurteilt der Magistrat grundsätzlich die bauplanungsrechtliche Genehmigungspraxis bei Shisha-Bars?
  2. Welche Genehmigungsmöglichkeiten sieht der Magistrat im Allgemeinen in den einzelnen Gebieten gem. den §§ 2-11 BauNVO?
  3. In welchen Gebieten gemäß Ziffer 2 sieht der Magistrat einen Anspruch auf bauplanungsrechtliche Genehmigung einer Shisha-Bar? In welchen Gebieten gemäß Ziffer 2 sieht der Magistrat lediglich einen Anspruch auf Genehmigung entsprechend billigem Ermessen? Welche Gesichtspunkte würden bei der Ausübung des billigen Ermessens in Bezug auf Shisha-Bars eine besondere Rolle spielen?
  4. Sieht der Magistrat eine Möglichkeit, Shisha-Bars in reinen Wohngebieten gem. § 3 BauNVO und in allgemeinen Wohngebieten gem. § 4 BauNVO zu untersagen?
  5. Sieht der Magistrat eine Shisha-Bar als Vergnügungsstätte, oder als Schankwirtschaft an? Welche rechtlichen Folgen der Einordnung für die Genehmigungspraxis würden hieraus jeweils entstehen?
  6. Welche bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach der HBO sieht der Magistrat in Bezug auf Shisha-Bars als besonders relevant an?
  7. Welche Rechtsgrundlagen hält der Magistrat bei der Frage des Schutzes der Besucher vor erhöhten Kohlenmonoxid-Werten für einschlägig?
  8. Hält der Magistrat das Bundesimmissionsschutzgesetz und die Feuerstättenverordnung für anwendbar?
  9. Wie beurteilt der Magistrat die Frage der gewerberechtlichen Genehmigung? Sind über die Gewerbeordnung und das Gaststättengesetz hinaus weitere rechtliche Vorgaben einzuhalten?
  10. Sieht der Magistrat gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Landesebene, um etwaige Unklarheiten in Bezug auf Genehmigung und Zuständigkeiten zu beseitigen? Begründung: Die genehmigungsrechtliche Beurteilung bezüglich des Betriebes einer Shisha-Bar ist rechtlich umstritten und uneinheitlich, weil die Shisha-Bar eine Sonderrolle einnimmt und nicht ohne weiteres mit einer herkömmlichen Gaststätte gleichgesetzt werden kann. Bauplanungsrechtlich ist umstritten, in welchen Gebieten nach der BauNVO der Betrieb einer Shisha-Bar zulässig ist. Insbesondere in reinen Wohngebieten kommt es häufig zu Konfliktsituationen. Bei der Genehmigungspraxis ist zu berücksichtigen, dass ein nicht ordnungsgemäßer Betrieb der Shisha-Bar, der zu erhöhten Kohlenmonoxidkonzentrationen führt, für die Besucher zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung führen kann. In diesem Zusammenhang haben Kontrollen der Stadt bei einigen Shisha-Bars bereits zur Feststellung von Missständen geführt. Auch ist zu prüfen, ob nicht eine neue Genehmigungs- und Zuständigkeitsregelung auf Landesebene erforderlich ist.

Inhalt

Antrag vom 18.10.2019, NR 999

Betreff: Verwaltungspraxis bei der Genehmigung von Shisha-Bars Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, zu prüfen und zu berichten, wie die Verwaltungspraxis bei der Genehmigung von Shisha-Bars aussieht. Hierzu sind folgende Fragen zu beantworten:

  1. Wie beurteilt der Magistrat grundsätzlich die bauplanungsrechtliche Genehmigungspraxis bei Shisha-Bars?
  2. Welche Genehmigungsmöglichkeiten sieht der Magistrat im Allgemeinen in den einzelnen Gebieten gem. den §§ 2-11 BauNVO?
  3. In welchen Gebieten gemäß Ziffer 2 sieht der Magistrat einen Anspruch auf bauplanungsrechtliche Genehmigung einer Shisha-Bar? In welchen Gebieten gemäß Ziffer 2 sieht der Magistrat lediglich einen Anspruch auf Genehmigung entsprechend billigem Ermessen? Welche Gesichtspunkte würden bei der Ausübung des billigen Ermessens in Bezug auf Shisha-Bars eine besondere Rolle spielen?
  4. Sieht der Magistrat eine Möglichkeit, Shisha-Bars in reinen Wohngebieten gem. § 3 BauNVO und in allgemeinen Wohngebieten gem. § 4 BauNVO zu untersagen?
  5. Sieht der Magistrat eine Shisha-Bar als Vergnügungsstätte, oder als Schankwirtschaft an? Welche rechtlichen Folgen der Einordnung für die Genehmigungspraxis würden hieraus jeweils entstehen?
  6. Welche bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach der HBO sieht der Magistrat in Bezug auf Shisha-Bars als besonders relevant an?
  7. Welche Rechtsgrundlagen hält der Magistrat bei der Frage des Schutzes der Besucher vor erhöhten Kohlenmonoxid-Werten für einschlägig?
  8. Hält der Magistrat das Bundesimmissionsschutzgesetz und die Feuerstättenverordnung für anwendbar?
  9. Wie beurteilt der Magistrat die Frage der gewerberechtlichen Genehmigung? Sind über die Gewerbeordnung und das Gaststättengesetz hinaus weitere rechtliche Vorgaben einzuhalten?
  10. Sieht der Magistrat gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Landesebene, um etwaige Unklarheiten in Bezug auf Genehmigung und Zuständigkeiten zu beseitigen? Begründung: Die genehmigungsrechtliche Beurteilung bezüglich des Betriebes einer Shisha-Bar ist rechtlich umstritten und uneinheitlich, weil die Shisha-Bar eine Sonderrolle einnimmt und nicht ohne weiteres mit einer herkömmlichen Gaststätte gleichgesetzt werden kann. Bauplanungsrechtlich ist umstritten, in welchen Gebieten nach der BauNVO der Betrieb einer Shisha-Bar zulässig ist. Insbesondere in reinen Wohngebieten kommt es häufig zu Konfliktsituationen. Bei der Genehmigungspraxis ist zu berücksichtigen, dass ein nicht ordnungsgemäßer Betrieb der Shisha-Bar, der zu erhöhten Kohlenmonoxidkonzentrationen führt, für die Besucher zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung führen kann. In diesem Zusammenhang haben Kontrollen der Stadt bei einigen Shisha-Bars bereits zur Feststellung von Missständen geführt. Auch ist zu prüfen, ob nicht eine neue Genehmigungs- und Zuständigkeitsregelung auf Landesebene erforderlich ist.Hauptvorlage: Antrag vom 14.08.2019, NR 928

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 18. Oktober 2019Sie sind hier
    NRNR 999Verwaltungspraxis bei der Genehmigung von Shisha-Bars
    STVV-Antrag · FDP
  2. 29. Mai 2020Antwort des Magistrats · nach 32 WochenBB 262Verwaltungspraxis bei der Genehmigung von Shisha-BarsMagistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

NRAntrag in der Stadtverordnetenversammlung

Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ausschüsse beraten & empfehlen
  3. 3Plenum beschließt
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf7 Beratungen
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit
Sitzung 34 · 04.11.2019
TO I, TOP 8
Zur Kenntnis
1. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit die Beratung der Vorlage NR 928 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit die Beratung der Vorlage NR 999 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTION
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTION
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 35 · 05.11.2019
TO I, TOP 43
Beraten
nicht auf TO 1. Die Beratung der Vorlage NR 928 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 999 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurter
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurter
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 36 · 10.12.2019
TO I, TOP 8
Beraten
1. Die Beratung der Vorlage NR 928 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 999 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurter
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurter
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 38 · 12.12.2019
TO II, TOP 6
Beraten
1. Die Beratung der Vorlage NR 928 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 999 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurter
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurter
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 37 · 28.01.2020
TO I, TOP 8
Angenommen
1. Die Vorlage NR 928 wird abgelehnt. 2. Der Vorlage NR 999 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1 / Ziffer 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPFRAKTION
Ablehnung:
AfDBFF
Enthaltung:
Frankfurter
zu 1 / Ziffer 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFRAKTION
Ablehnung:
AfDFDPBFF
Enthaltung:
Frankfurter
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDFDPFRAKTIONFrankfurter
Ablehnung:
LinkeBFF
zu 1)
Sonstige:
ÖkoLinX-ARL (NR 928 = Ablehnung, NR 999 = Annahme)
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. Ziffer 1.: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FRAKTION gegen AfD (= Annahme) und BFF (= Prüfung und Berichterstattung); FRANKFURTER (= Enthaltung) Ziffer 2.: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und FRAKTION gegen AfD (= Annahme) sowie FDP und BFF (= Prüfung und Berichterstattung); FRANKFURTER (= Enthaltung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP, FRAKTION und FRANKFURTER gegen LINKE. und BFF (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (NR 928 = Ablehnung, NR 999 = Annahme)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 39 · 30.01.2020
TO I, TOP 8
Beraten
1. Die Vorlage NR 928 wird auf die Tagesordnung II der nächsten turnusmäßigen Sitzung vertagt. 2. Die Vorlage NR 999 wird auf die Tagesordnung II der nächsten turnusmäßigen Sitzung vertagt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurterÖkoLinX-ARL
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurterÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 40 · 27.02.2020
TO II, TOP 2
Angenommen
1. Die Vorlage NR 928 wird abgelehnt. 2. Der Vorlage NR 999 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1 / Ziffer 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPFRAKTIONÖkoLinX-ARL
Ablehnung:
AfDBFF
Enthaltung:
Frankfurter
zu 1 / Ziffer 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFRAKTIONÖkoLinX-ARL
Ablehnung:
AfDFDPBFF
Enthaltung:
Frankfurter
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDFDPFRAKTIONFrankfurterÖkoLinX-ARL
Ablehnung:
LinkeBFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. Ziffer 1.: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FRAKTION und ÖkoLinX-ARL gegen AfD (= Annahme) und BFF (= Prüfung und Berichterstattung); FRANKFURTER (= Enthaltung) Ziffer 2.: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FRAKTION und ÖkoLinX-ARL gegen AfD (= Annahme) sowie FDP und BFF (= Prüfung und Berichterstattung); FRANKFURTER (= Enthaltung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL gegen LINKE. und BFF (= Ablehnung)

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