Verwaltungspraxis bei der Genehmigung von Shisha-Bars
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Thema Wirtschaft und Tourismus verfolgenBegründung
Shisha-Bars Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, zu prüfen und zu berichten, wie die Verwaltungspraxis bei der Genehmigung von Shisha-Bars aussieht. Hierzu sind folgende Fragen zu beantworten:
- Wie beurteilt der Magistrat grundsätzlich die bauplanungsrechtliche Genehmigungspraxis bei Shisha-Bars?
- Welche Genehmigungsmöglichkeiten sieht der Magistrat im Allgemeinen in den einzelnen Gebieten gem. den §§ 2-11 BauNVO?
- In welchen Gebieten gemäß Ziffer 2 sieht der Magistrat einen Anspruch auf bauplanungsrechtliche Genehmigung einer Shisha-Bar? In welchen Gebieten gemäß Ziffer 2 sieht der Magistrat lediglich einen Anspruch auf Genehmigung entsprechend billigem Ermessen? Welche Gesichtspunkte würden bei der Ausübung des billigen Ermessens in Bezug auf Shisha-Bars eine besondere Rolle spielen?
- Sieht der Magistrat eine Möglichkeit, Shisha-Bars in reinen Wohngebieten gem. § 3 BauNVO und in allgemeinen Wohngebieten gem. § 4 BauNVO zu untersagen?
- Sieht der Magistrat eine Shisha-Bar als Vergnügungsstätte, oder als Schankwirtschaft an? Welche rechtlichen Folgen der Einordnung für die Genehmigungspraxis würden hieraus jeweils entstehen?
- Welche bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach der HBO sieht der Magistrat in Bezug auf Shisha-Bars als besonders relevant an?
- Welche Rechtsgrundlagen hält der Magistrat bei der Frage des Schutzes der Besucher vor erhöhten Kohlenmonoxid-Werten für einschlägig?
- Hält der Magistrat das Bundesimmissionsschutzgesetz und die Feuerstättenverordnung für anwendbar?
- Wie beurteilt der Magistrat die Frage der gewerberechtlichen Genehmigung? Sind über die Gewerbeordnung und das Gaststättengesetz hinaus weitere rechtliche Vorgaben einzuhalten?
- Sieht der Magistrat gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Landesebene, um etwaige Unklarheiten in Bezug auf Genehmigung und Zuständigkeiten zu beseitigen? Begründung: Die genehmigungsrechtliche Beurteilung bezüglich des Betriebes einer Shisha-Bar ist rechtlich umstritten und uneinheitlich, weil die Shisha-Bar eine Sonderrolle einnimmt und nicht ohne weiteres mit einer herkömmlichen Gaststätte gleichgesetzt werden kann. Bauplanungsrechtlich ist umstritten, in welchen Gebieten nach der BauNVO der Betrieb einer Shisha-Bar zulässig ist. Insbesondere in reinen Wohngebieten kommt es häufig zu Konfliktsituationen. Bei der Genehmigungspraxis ist zu berücksichtigen, dass ein nicht ordnungsgemäßer Betrieb der Shisha-Bar, der zu erhöhten Kohlenmonoxidkonzentrationen führt, für die Besucher zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung führen kann. In diesem Zusammenhang haben Kontrollen der Stadt bei einigen Shisha-Bars bereits zur Feststellung von Missständen geführt. Auch ist zu prüfen, ob nicht eine neue Genehmigungs- und Zuständigkeitsregelung auf Landesebene erforderlich ist.
Inhalt
Antrag vom 18.10.2019, NR 999
Betreff: Verwaltungspraxis bei der Genehmigung von Shisha-Bars Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, zu prüfen und zu berichten, wie die Verwaltungspraxis bei der Genehmigung von Shisha-Bars aussieht. Hierzu sind folgende Fragen zu beantworten:
- Wie beurteilt der Magistrat grundsätzlich die bauplanungsrechtliche Genehmigungspraxis bei Shisha-Bars?
- Welche Genehmigungsmöglichkeiten sieht der Magistrat im Allgemeinen in den einzelnen Gebieten gem. den §§ 2-11 BauNVO?
- In welchen Gebieten gemäß Ziffer 2 sieht der Magistrat einen Anspruch auf bauplanungsrechtliche Genehmigung einer Shisha-Bar? In welchen Gebieten gemäß Ziffer 2 sieht der Magistrat lediglich einen Anspruch auf Genehmigung entsprechend billigem Ermessen? Welche Gesichtspunkte würden bei der Ausübung des billigen Ermessens in Bezug auf Shisha-Bars eine besondere Rolle spielen?
- Sieht der Magistrat eine Möglichkeit, Shisha-Bars in reinen Wohngebieten gem. § 3 BauNVO und in allgemeinen Wohngebieten gem. § 4 BauNVO zu untersagen?
- Sieht der Magistrat eine Shisha-Bar als Vergnügungsstätte, oder als Schankwirtschaft an? Welche rechtlichen Folgen der Einordnung für die Genehmigungspraxis würden hieraus jeweils entstehen?
- Welche bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach der HBO sieht der Magistrat in Bezug auf Shisha-Bars als besonders relevant an?
- Welche Rechtsgrundlagen hält der Magistrat bei der Frage des Schutzes der Besucher vor erhöhten Kohlenmonoxid-Werten für einschlägig?
- Hält der Magistrat das Bundesimmissionsschutzgesetz und die Feuerstättenverordnung für anwendbar?
- Wie beurteilt der Magistrat die Frage der gewerberechtlichen Genehmigung? Sind über die Gewerbeordnung und das Gaststättengesetz hinaus weitere rechtliche Vorgaben einzuhalten?
- Sieht der Magistrat gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Landesebene, um etwaige Unklarheiten in Bezug auf Genehmigung und Zuständigkeiten zu beseitigen? Begründung: Die genehmigungsrechtliche Beurteilung bezüglich des Betriebes einer Shisha-Bar ist rechtlich umstritten und uneinheitlich, weil die Shisha-Bar eine Sonderrolle einnimmt und nicht ohne weiteres mit einer herkömmlichen Gaststätte gleichgesetzt werden kann. Bauplanungsrechtlich ist umstritten, in welchen Gebieten nach der BauNVO der Betrieb einer Shisha-Bar zulässig ist. Insbesondere in reinen Wohngebieten kommt es häufig zu Konfliktsituationen. Bei der Genehmigungspraxis ist zu berücksichtigen, dass ein nicht ordnungsgemäßer Betrieb der Shisha-Bar, der zu erhöhten Kohlenmonoxidkonzentrationen führt, für die Besucher zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung führen kann. In diesem Zusammenhang haben Kontrollen der Stadt bei einigen Shisha-Bars bereits zur Feststellung von Missständen geführt. Auch ist zu prüfen, ob nicht eine neue Genehmigungs- und Zuständigkeitsregelung auf Landesebene erforderlich ist.Hauptvorlage: Antrag vom 14.08.2019, NR 928
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 18. Oktober 2019Sie sind hierNRNR 999Verwaltungspraxis bei der Genehmigung von Shisha-BarsSTVV-Antrag · FDP
- 29. Mai 2020Antwort des Magistrats · nach 32 WochenBB 262Verwaltungspraxis bei der Genehmigung von Shisha-BarsMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ausschüsse beraten & empfehlen
- 3Plenum beschließt
Beratungsverlauf7 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. Ziffer 1.: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FRAKTION gegen AfD (= Annahme) und BFF (= Prüfung und Berichterstattung); FRANKFURTER (= Enthaltung) Ziffer 2.: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und FRAKTION gegen AfD (= Annahme) sowie FDP und BFF (= Prüfung und Berichterstattung); FRANKFURTER (= Enthaltung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP, FRAKTION und FRANKFURTER gegen LINKE. und BFF (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (NR 928 = Ablehnung, NR 999 = Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. Ziffer 1.: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FRAKTION und ÖkoLinX-ARL gegen AfD (= Annahme) und BFF (= Prüfung und Berichterstattung); FRANKFURTER (= Enthaltung) Ziffer 2.: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FRAKTION und ÖkoLinX-ARL gegen AfD (= Annahme) sowie FDP und BFF (= Prüfung und Berichterstattung); FRANKFURTER (= Enthaltung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL gegen LINKE. und BFF (= Ablehnung)