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Verwaltungspraxis bei der Genehmigung von Shisha-Bars

Vorlagentyp: B
32 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren1 Sitzung

Zusammenfassung

Der Bericht des Magistrats behandelt die Genehmigungspraxis von Shisha-Bars in Frankfurt am Main. Es wird dargelegt, dass Shisha-Bars als Schank- und Speisewirtschaften gelten und in bestimmten Gebieten zulässig sind, während sie in reinen Wohngebieten unzulässig sind. Ziel ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb von Shisha-Bars zu klären und sicherzustellen, dass die erforderlichen Sicherheitsstandards eingehalten werden.

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Bericht

Der Magistrat betrachtet Shisha-Bars aufgrund eines Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen als Schank- und Speisewirtschaften und beurteilt sie daher auch als solche in bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Hinsicht. Nicht zulässig sind Shisha-Bars somit in reinen Wohngebieten sowie in Industriegebieten. In Sondergebieten, die der Erholung dienen und in sonstigen Sondergebieten können sie nach Ermessen zulässig sein. In allen anderen Baugebieten sind Shisha-Bars als Schank- und Speisewirtschaften allgemein zulässig. Bei der Ermessensausübung sind die Kriterien des § 15 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu berücksichtigen. Hiernach ist der Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Schank- und Speisewirtschaften, und somit auch Shisha-Bars, sind in reinen Wohngebieten planungsrechtlich unzulässig und daher nicht genehmigungsfähig. In allgemeinen Wohngebieten sind sie regelmäßig planungsrechtlich zulässig und können nur nach den Maßgaben des § 15 BauNVO versagt werden. Wie bereits unter Ziffer 1. ausgeführt, sind Shisha-Bars baurechtlich Schank- und Speisewirtschaften. Als Vergnügungsstätten die sie nicht sind, wären sie lediglich in Kerngebieten allgemein zulässig. In den meisten Baugebieten wären sie lediglich ausnahmsweise zulässig und in den reinen und allgemeinen Wohngebieten unzulässig. Grundsätzlich muss jede bauliche Anlage sicher benutzbar sein und insbesondere den Anforderungen an den Brandschutz und die Standsicherheit genügen. Hierin unterscheiden sich Shisha-Bars nicht von anderen baulichen Anlagen. Wenn in der Praxis im Zusammenhang mit der Nutzung von Shisha-Bars bauordnungsrechtliche Mängel festgestellt werden, so betrifft dies meist eine nicht ordnungsgemäß betriebene Lüftungsanlage. Bei der Frage des Schutzes der Besucher einer Shisha-Bar vor erhöhten Kohlenmonoxid-Werten wäre eine Anordnung nach § 10 Abs. 2 Hessisches Gaststättengesetz die einschlägige Rechtsgrundlage. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz kann in Bezug auf die Immissionen der Abluft und Abgasanlagen anwendbar sein. Die Feuerstättenverordnung (FeuVO) ist dagegen nicht anwendbar. Nach § 1 Satz 1 FeuVO gilt die Verordnung nur für Feuerstätten die der Beheizung von Räumen dienen. Dies ist bei den in den Shisha-Bars eingesetzten Öfen, die lediglich zum Vorglühen der für die Wasserpfeifen benötigten Kohle verwendet werden, nicht der Fall. Für den Betrieb einer Shisha-Bar ist keine gaststättenrechtliche Genehmigung erforderlich. Es ist lediglich eine Anzeige nach der Gewerbeordnung beziehungsweise bei Shisha-Bars mit Alkoholausschank eine Anzeige nach dem Hessischen Gaststättengesetz einzureichen. Unabhängig davon gelten die baurechtlichen Vorschriften. Der Magistrat hält eine klare Aufteilung der Zuständigkeit unter bau-, immissionsschutz- und gewerberechtlichen Gesichtspunkten für erforderlich. Hiermit einher geht auch die Aufarbeitung materieller Rechtsgrundlagen, unter anderem hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Einordnung von Shisha-Bars. Zum sicheren Betrieb einer Shisha-Bar sind zudem verschiedene Maßnahmen erforderlich. Insbesondere bedarf es brandschutz- und lüftungstechnischer Maßnahmen, die unter anderem sicherstellen, dass der Gastraum so ent- und belüftet wird, dass sich keine gefährlichen Mengen von Kohlenmonoxid ansammeln. Der Grenzwert im Gastraum beziehungsweise im Vorbereitungsraum für eine solche Nutzungsart ist nicht definiert. Die Lüftungsanlagen für Gasträume, die der Abführung des Rauches beziehungsweise des Kohlenmonoxids dienen sollen, unterliegen keiner Kontrolle, es bedarf keiner Abnahme. Auch der Betrieb der Vorglühöfen ist derzeit gesetzlich nicht geregelt. Da die Vorglühöfen - sofern sie Kaminöfen sind - nicht im Sinne der FeuVO als Feuerstätte gelten, werden sie auch nicht durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abgenommen und regelmäßig überprüft. Ebenso verhält es sich mit der Abgasführung. Wünschenswert wäre daher eine umfassende gesetzliche Regelung, wie sie etwa die Hansestadt Hamburg mit dem Hamburgischen Gesetz zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen getroffen hat.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 18. Oktober 2019NRNR 999Verwaltungspraxis bei der Genehmigung von Shisha-BarsSTVV-Antrag · FDP
  2. 29. Mai 2020Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 32 Wochen
    BB 262Verwaltungspraxis bei der Genehmigung von Shisha-Bars
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
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Sitzung 39 · 22.06.2020
TO I, TOP 34
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 262 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurter
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER

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