Kiosk am Schönplatz
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Thema Wirtschaft und Tourismus verfolgenBegründung
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, folgende Maßnahmen zum Schutz der Anwohner des Schönplatzes vor Belästigungen in Folge von übermäßigem Alkoholkonsum bzw. den damit einhergehenden Auswirkungen einzuleiten:
- Am Schönplatz zu kontrollieren, inwiefern dort an Orten Alkohol konsumiert wird, an denen dieser Konsum nach aktueller Rechtslage verboten ist (wie zum Beispiel an dem Kinderspielplatz) und wenn dies der Fall sein sollte, dementsprechend tätig zu werden und evtl. Verstöße zu ahnden.
- Den Betreiber des Kiosks dahingehend aufzuklären, dass er im Falle des Verkaufes von alkoholischen Getränken an Personen, die unmittelbar bei seinem Kiosk den erworbenen Alkohol konsumieren, unter das Gaststättengesetz fällt, wonach in Ausübung eines Gewerbes die Verabreichung alkoholischer Getränke an erkennbar Betrunkene verboten ist (§ 20), sowie die Einhaltung dieser Gesetzeslage dementsprechend zu kontrollieren und durchzusetzen. Begründung: Die Beschwerden der ortsansässigen Anwohnerinnen und Anwohner am Schönplatz sind ernst zu nehmen und den Ursachen hierfür muss in jedem Fall Einhalt geboten werden. Allerdings ist hierbei auf die rechtsstaatlichen Grundlagen zu achten. Für die in der Anregung des Ortsbeirat genannten Maßnahmen, wie die unmittelbare Eindämmung des Alkoholkonsums an einem öffentlichen Platz sowie die Einwirkung auf die Art und Weise der Gewerbeführung durch den Kioskbetreiber, fehlen dem Magistrat weitestgehend sowohl die exekutiven als auch die legislativen Kompetenzen. Anwohnerschutz, persönliche Freiheiten sowie die Gewerbefreiheit sind in ein rechtsstaatlich korrektes Verhältnis zu bringen. Man braucht nicht für jedes Problem ein neues Gesetz. Den großen Warenhäusern auf der Zeil würde auch niemand erzählen, dass sie etwas anderes verkaufen sollen. Mit kleineren Geschäften sollte man genauso partnerschaftlich umgehen.
Inhalt
Antrag vom 19.05.2008, NR 906
Betreff: Kiosk am Schönplatz Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, folgende Maßnahmen zum Schutz der Anwohner des Schönplatzes vor Belästigungen in Folge von übermäßigem Alkoholkonsum bzw. den damit einhergehenden Auswirkungen einzuleiten:
- Am Schönplatz zu kontrollieren, inwiefern dort an Orten Alkohol konsumiert wird, an denen dieser Konsum nach aktueller Rechtslage verboten ist (wie zum Beispiel an dem Kinderspielplatz) und wenn dies der Fall sein sollte, dementsprechend tätig zu werden und evtl. Verstöße zu ahnden.
- Den Betreiber des Kiosks dahingehend aufzuklären, dass er im Falle des Verkaufes von alkoholischen Getränken an Personen, die unmittelbar bei seinem Kiosk den erworbenen Alkohol konsumieren, unter das Gaststättengesetz fällt, wonach in Ausübung eines Gewerbes die Verabreichung alkoholischer Getränke an erkennbar Betrunkene verboten ist (§ 20), sowie die Einhaltung dieser Gesetzeslage dementsprechend zu kontrollieren und durchzusetzen. Begründung: Die Beschwerden der ortsansässigen Anwohnerinnen und Anwohner am Schönplatz sind ernst zu nehmen und den Ursachen hierfür muss in jedem Fall Einhalt geboten werden. Allerdings ist hierbei auf die rechtsstaatlichen Grundlagen zu achten. Für die in der Anregung des Ortsbeirat genannten Maßnahmen, wie die unmittelbare Eindämmung des Alkoholkonsums an einem öffentlichen Platz sowie die Einwirkung auf die Art und Weise der Gewerbeführung durch den Kioskbetreiber, fehlen dem Magistrat weitestgehend sowohl die exekutiven als auch die legislativen Kompetenzen. Anwohnerschutz, persönliche Freiheiten sowie die Gewerbefreiheit sind in ein rechtsstaatlich korrektes Verhältnis zu bringen. Man braucht nicht für jedes Problem ein neues Gesetz. Den großen Warenhäusern auf der Zeil würde auch niemand erzählen, dass sie etwas anderes verkaufen sollen. Mit kleineren Geschäften sollte man genauso partnerschaftlich umgehen.Hauptvorlage: Anregung vom 08.04.2008, OA 632
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 19. Mai 2008Sie sind hierNRNR 906Kiosk am SchönplatzSTVV-Antrag · FDP
- 5. September 2008Antwort des Magistrats · nach 16 WochenBB 564Kiosk am SchönplatzMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ausschüsse beraten & empfehlen
- 3Plenum beschließt
Beratungsverlauf4 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FAG zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FAG zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE und LINKE. gegen SPD, FDP und FAG (= vereinfachtes Verfahren) zu 2. zu a) und b): CDU und GRÜNE gegen SPD und FDP (= Annahme), LINKE. (= Prüfung und Berichterstattung) und FAG (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF (OA 632 und NR 906 = Annahme) REP (OA 632 = Ablehnung, NR 906 = Annahme) NPD (OA 632 = Prüfung und Berichterstattung, NR 906 = Annahme) ÖkoLinX-ARL (OA 632 = Prüfung und Berichterstattung, NR 906 = Ablehnung) Stv. Seitz (OA 632 = vereinfachtes Verfahren, NR 906 = Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, LINKE., NPD und ÖkoLinX-ARL gegen SPD, FDP, FAG und Stv. Seitz (= vereinfachtes Verfahren) sowie BFF (= Annahme) und REP (= Ablehnung) zu 2. a) CDU. GRÜNE und LINKE. gegen SPD, FDP, BFF, REP und NPD (= Annahme) sowie FAG, ÖkoLinX-ARL und Stv. Seitz (= Ablehnung) b) CDU, SPD, GRÜNE, FDP, BFF, REP und NPD gegen LINKE. (= Prüfung und Berichterstattung) sowie FAG, ÖkoLinX-ARL und Stv. Seitz (= Ablehnung)