Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses
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Akteneinsichtsausschusses
- Die Stadtverordnetenversammlung richtet gemäß § 50 Absatz 2 HGO und § 10 Absatz 2 GOS einen Akteneinsichtsausschuss ein. Gegenstand des Ausschusses ist der Verkauf eines städtischen Grundstückes Goethestraße/Große Bockenheimer Straße (Vorlage M 102 vom 14.06.2013);
- Der gesamte Vorgang wird im öffentlichen Teil verhandelt. Begründung: zu 1.: Mit der Vorlage M 102 vom 14.06.2013 beantragt der Magistrat den Verkauf einer Grundstücksfläche im Bereich Goethestraße/Große Bockenheimer Straße mit einer Fläche von ca. 105 qm. Die Fläche ist derzeit Bestandteil der Fußgängerzone und soll vom Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft Goethestraße 34 erworben werden, der das auf diesem Grundstück befindliche Gebäude durch einen Anbau erweitern möchte. Hierzu hatte die antragstellende Fraktion beantragt, die Vorlage bis zur Beantwortung verschiedener Fragen zurückzustellen (NR 644 und A 383 vom 24.06.2013). Der Magistrat hat die Fragen innerhalb der letzten 2 Monate nicht beantwortet, jedoch - wie der Presse zu entnehmen war - das Bauvorhaben bereits genehmigt, obwohl der Verkauf noch nicht von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde. Es entsteht der Eindruck, dass der Magistrat den Wünschen des Investors mit großer Eile nachkommt, die neu zu erwerbenden Flächen möglichst zeitnah gewinnbringend zu nutzen, das Informationsbedürfnis der Stadtverordneten jedoch nicht als eilbedürftig ansieht. Da die antragstellende Fraktion im Hinblick auf den gesamten Vorgang auch keine befriedigende Beantwortung ihrer Fragen mehr erwartet, wird sie selbst Einsicht in die den Verkauf betreffenden Akten nehmen. Es sollen daher sämtliche Akten, die diesen Verkauf betreffen, vorgelegt werden. Vorgelegt werden sollen insbesondere auch sämtliche Schriftstücke, denen zu entnehmen ist, wer der Initiator des Verkaufs ist. zu 2.: Die Vorlage M 102 wurde vom Magistrat als vertraulich eingestuft. Begründet wurde dies ganz allgemein mit Hinweis auf den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.04.1975 (§ 2525). Dieser Beschluss bestimmt, dass Grundstücksverkäufe der Stadt grundsätzlich öffentlich zu machen sind, weil " ... das Anrecht der Öffentlichkeit auf Unterrichtung über die Hergabe städtischer Grundstücke und die dabei zugrunde gelegten Maßstäbe ist vorrangiger zu werten" sind als die Interessen des Erwerbers. Gleichwohl - so der Beschluss - kann im Einzelfall eine vertrauliche Behandlung geboten sein. Dieser Ausnahmetatbestand wird vom Magistrat immer dann unterstellt, wenn der Käufer eine vertrauliche Behandlung wünscht. Der alleinige Wunsch des Käufers kann jedoch keine hinreichende Begründung für eine vertrauliche Behandlung sein. Vielmehr müsste der Käufer darlegen, welche besonderen Gegebenheiten in seinem konkreten Fall vorliegen, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regel rechtfertigen. Auch der vom Magistrat gemachte Hinweis auf den "Datenschutz" ist keine hinreichende Begründung. Datenschutz bedeutet nicht, dass sämtliche Daten von Personen oder Unternehmen generell zu schützen sind und eine Veröffentlichung solcher Daten grundsätzlich ausgeschlossen ist. Daten von Personen und Unternehmen können dann öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn bei der Abwägung das öffentliche Interesse einer Offenlegung gegenüber dem individuellen Interesse einer Vertraulichkeit überwiegt. So müssen z.B. Aktiengesellschaften oder GmbHs ihre Bilanzen und weitere Daten veröffentlichen, die z.B. bei Personengesellschaften geschützt sind und daher nicht offengelegt werden müssen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Verkauf einer im Eigentum der Stadt - mithin im öffentlichen Eigentum - stehenden Fläche, die noch dazu auch der Öffentlichkeit als allgemeine Verkehrsfläche zugänglich ist. Wird eine solche Fläche an Privatpersonen oder Unternehmen zur privaten bzw. kommerziellen Nutzung überlassen, hat die Öffentlichkeit selbstverständlich einen Anspruch, über den Verkauf und die wesentlichen Fakten informiert zu werden. Hierzu gehören neben den Gründen für den Verkauf auch Angaben über den Kaufpreis und über den Erwerber.
Inhalt
Antrag vom 20.08.2013, NR 681
Betreff: Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses
- Die Stadtverordnetenversammlung richtet gemäß § 50 Absatz 2 HGO und § 10 Absatz 2 GOS einen Akteneinsichtsausschuss ein. Gegenstand des Ausschusses ist der Verkauf eines städtischen Grundstückes Goethestraße/Große Bockenheimer Straße (Vorlage M 102 vom 14.06.2013);
- Der gesamte Vorgang wird im öffentlichen Teil verhandelt. Begründung: zu 1.: Mit der Vorlage M 102 vom 14.06.2013 beantragt der Magistrat den Verkauf einer Grundstücksfläche im Bereich Goethestraße/Große Bockenheimer Straße mit einer Fläche von ca. 105 qm. Die Fläche ist derzeit Bestandteil der Fußgängerzone und soll vom Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft Goethestraße 34 erworben werden, der das auf diesem Grundstück befindliche Gebäude durch einen Anbau erweitern möchte. Hierzu hatte die antragstellende Fraktion beantragt, die Vorlage bis zur Beantwortung verschiedener Fragen zurückzustellen (NR 644 und A 383 vom 24.06.2013). Der Magistrat hat die Fragen innerhalb der letzten 2 Monate nicht beantwortet, jedoch - wie der Presse zu entnehmen war - das Bauvorhaben bereits genehmigt, obwohl der Verkauf noch nicht von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde. Es entsteht der Eindruck, dass der Magistrat den Wünschen des Investors mit großer Eile nachkommt, die neu zu erwerbenden Flächen möglichst zeitnah gewinnbringend zu nutzen, das Informationsbedürfnis der Stadtverordneten jedoch nicht als eilbedürftig ansieht. Da die antragstellende Fraktion im Hinblick auf den gesamten Vorgang auch keine befriedigende Beantwortung ihrer Fragen mehr erwartet, wird sie selbst Einsicht in die den Verkauf betreffenden Akten nehmen. Es sollen daher sämtliche Akten, die diesen Verkauf betreffen, vorgelegt werden. Vorgelegt werden sollen insbesondere auch sämtliche Schriftstücke, denen zu entnehmen ist, wer der Initiator des Verkaufs ist. zu 2.: Die Vorlage M 102 wurde vom Magistrat als vertraulich eingestuft. Begründet wurde dies ganz allgemein mit Hinweis auf den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.04.1975 (§ 2525). Dieser Beschluss bestimmt, dass Grundstücksverkäufe der Stadt grundsätzlich öffentlich zu machen sind, weil " ... das Anrecht der Öffentlichkeit auf Unterrichtung über die Hergabe städtischer Grundstücke und die dabei zugrunde gelegten Maßstäbe ist vorrangiger zu werten" sind als die Interessen des Erwerbers. Gleichwohl - so der Beschluss - kann im Einzelfall eine vertrauliche Behandlung geboten sein. Dieser Ausnahmetatbestand wird vom Magistrat immer dann unterstellt, wenn der Käufer eine vertrauliche Behandlung wünscht. Der alleinige Wunsch des Käufers kann jedoch keine hinreichende Begründung für eine vertrauliche Behandlung sein. Vielmehr müsste der Käufer darlegen, welche besonderen Gegebenheiten in seinem konkreten Fall vorliegen, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regel rechtfertigen. Auch der vom Magistrat gemachte Hinweis auf den "Datenschutz" ist keine hinreichende Begründung. Datenschutz bedeutet nicht, dass sämtliche Daten von Personen oder Unternehmen generell zu schützen sind und eine Veröffentlichung solcher Daten grundsätzlich ausgeschlossen ist. Daten von Personen und Unternehmen können dann öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn bei der Abwägung das öffentliche Interesse einer Offenlegung gegenüber dem individuellen Interesse einer Vertraulichkeit überwiegt. So müssen z.B. Aktiengesellschaften oder GmbHs ihre Bilanzen und weitere Daten veröffentlichen, die z.B. bei Personengesellschaften geschützt sind und daher nicht offengelegt werden müssen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Verkauf einer im Eigentum der Stadt - mithin im öffentlichen Eigentum - stehenden Fläche, die noch dazu auch der Öffentlichkeit als allgemeine Verkehrsfläche zugänglich ist. Wird eine solche Fläche an Privatpersonen oder Unternehmen zur privaten bzw. kommerziellen Nutzung überlassen, hat die Öffentlichkeit selbstverständlich einen Anspruch, über den Verkauf und die wesentlichen Fakten informiert zu werden. Hierzu gehören neben den Gründen für den Verkauf auch Angaben über den Kaufpreis und über den Erwerber.Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 14.06.2013, M 102 Zuständige Ausschüsse: Ältestenausschuss Haupt- und Finanzausschuss Versandpaket: 21.08.2013
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 14. Juni 2013MM 102Grundstücksverkauf in der Gemarkung Frankfurt, Bezirk 1Magistratsvortrag
- 20. August 2013Sie sind hierNRNR 681Einrichtung eines AkteneinsichtsausschussesSTVV-Antrag · RÖMER
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ausschüsse beraten & empfehlen
- 3Plenum beschließt
Beratungsverlauf3 Beratungen
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (4 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)
1. a) Es dient zur Kenntnis, dass der Haupt- und Finanzausschuss die Vertraulichkeit der Vorlagen M 102, NR 644, NR 680 und NR 681 aufgehoben hat. b) Der Vorlage M 102 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. a) Die Ziffer 1. der Vorlage NR 644 wird abgelehnt. b) Der Ziffer 2. der Vorlage NR 644 wird zugestimmt. 3. Die Vorlage NR 680 wird abgelehnt. 4. a) Es dient zur Kenntnis, dass der Haupt- und Finanzausschuss die Beratung der Ziffer 1. der Vorlage NR 681 auf den Ältestenausschuss delegiert hat. b) Der Ziffer 2. der Vorlage NR 681 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. a) CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER b) CDU, GRÜNE, FDP und Piraten gegen SPD, LINKE., FREIE WÄHLER und RÖMER (= Ablehnung) zu 2. a) CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE., FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER (= Annahme) b) CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER gegen FDP (= Ablehnung) zu 3. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und Piraten gegen FREIE WÄHLER und RÖMER (= Annahme) zu 4. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (M 102 = Ablehnung, NR 644 und NR 681 = Annahme, NR 680 = Enthaltung) NPD (M 102, NR 644, NR 680 und NR 681 = Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER Sonstige Voten/Protokollerklärung: Piraten und ÖkoLinX-ARL (Ziff. 1. = Annahme) NPD (Ziff. 1. = Enthaltung)
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (4 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)
1. a) Es dient zur Kenntnis, dass der Haupt- und Finanzausschuss die Vertraulichkeit der Vorlagen M 102, NR 644, NR 680 und NR 681 aufgehoben hat. b) Der Vorlage M 102 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. a) Die Ziffer 1. der Vorlage NR 644 wird abgelehnt. b) Der Ziffer 2. der Vorlage NR 644 wird zugestimmt. 3. Die Vorlage NR 680 wird abgelehnt. 4. a) Es dient zur Kenntnis, dass der Haupt- und Finanzausschuss die Beratung der Ziffer 1. der Vorlage NR 681 auf den Ältestenausschuss delegiert hat. b) Der Ziffer 1. der Vorlage NR 681 wird entsprochen. c) Der Akteneinsichtsausschuss tagt grundsätzlich öffentlich und setzt sich aus 20 Mitgliedern (6 CDU, 5 GRÜNE, 4 SPD, 1 LINKE., 1 FDP, 1 FREIE WÄHLER, 1 Piraten, 1 RÖMER) zusammen, die von den Fraktionen zu benennen sind. d) Die Akteneinsicht bezieht sich auf den in Ziffer 1. des Antrages NR 681 dargestellten Sachverhalt. e) Die fraktionslosen Stadtverordneten haben ebenfalls das Recht zur Akteneinsicht. f) Die Mitglieder des Ausschusses berichten über das Ergebnis der Einsichtnahme ihrer jeweiligen Fraktion. g) Der Ziffer 2. Der Vorlage NR 681 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: zu 1. zu a) CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER zu b) CDU, GRÜNE, FDP und Piraten gegen SPD, LINKE., FREIE WÄHLER, RÖMER und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); NPD (= Enthaltung) zu 2. zu a) CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE., FREIE WÄHLER, Piraten, RÖMER und ÖkoLinX-ARL (= Annahme); NPD (= Enthaltung) zu b) CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FREIE WÄHLER, Piraten, RÖMER und ÖkoLinX-ARL gegen FDP (= Ablehnung); NPD (= Enthaltung) zu 3. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und Piraten gegen FREIE WÄHLER und RÖMER (= Annahme); ÖkoLinX-ARL und NPD (= Enthaltung) zu 4. zu a) CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER zu b) bis g) CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten, RÖMER und ÖkoLinX-ARL; NPD (= Enthaltung)