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Anerkennung von Ehen mit minderjährigen Ehepartnern in Frankfurt

Vorlagentyp: NRFDP
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Thema Schulen und Bildung verfolgen

Begründung

Ehepartnern in Frankfurt Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat gibt den ihm zugeordneten Behörden die Vorgabe, im Ausland geschlossene Ehen mit minderjährigen Ehepartnern im Hinblick auf den Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (Ordre Public) nicht anzuerkennen. Eine Anerkennung erfolgt ausnahmsweise dann, wenn der betreffende Ehepartner das 16. Lebensjahr vollendet hat und in dem betreffenden Ausland ein dem § 1303 Abs. 2 BGB äquivalentes rechtliches Sicherungssystem zur Wahrung der Interessen des betreffenden Ehepartners besteht und im konkreten Fall auch angewandt wurde. Begründung: Ehen mit minderjährigen Ehepartnern stellen zwar auch heute noch kein Massenphänomen dar, dennoch treten in der Verwaltungspraxis bisweilen entsprechende Fallkonstellationen auf. Da zahlreiche Vorschriften aus unterschiedlichen Rechtsgebieten das Vorliegen einer wirksamen Ehe voraussetzen, stellt sich die Frage nach einer möglichen Anerkennung gerade nicht nur im Rahmen von familienrechtlichen Sachverhalten, sondern auch bei Entscheidungen über eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Die Fragestellung ist somit auch für die Verwaltungspraxis in Frankfurt von großer Aktualität. Voraussetzung für das wirksame Eingehen einer Ehe ist nach deutschem Recht die Ehemündigkeit. Gem. § 1303 Abs. 1 BGB kann eine Person die Ehe eingehen, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet hat und damit volljährig ist. Ist ein Ehegatte noch nicht volljährig, kann das Familiengericht gem. § 1303 Abs. 2 BGB auf dessen Antrag eine Befreiung von dem Erfordernis der Volljährigkeit erteilen, wobei Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist. Ist eine Ehe im Ausland wirksam geschlossen und ein Ehepartner minderjährig, so beurteilt sich die Anerkennung dieser Ehe in Deutschland anhand Art. 6 EGBGB und der darin geregelten "öffentlichen Ordnung" (Ordre Public). Die Figur des Ordre Public fungiert als Korrektiv und dient der Durchsetzung inländischer Wert- und Gerechtigkeitsvorstellungen. Gem. Art. 6 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Danach liegt die Nichtanerkennung einer Ehe, bei der ein Ehepartner noch im Kindesalter ist, auf der Hand. Aus Gründen des Kindeswohls und zum Schutz der verfassungsrechtlich garantierten sexuellen Selbstbestimmung wird die im deutschen Sexualstrafrecht gezogene Grenze von 14 Jahren (vgl. § 176 Abs. 1 StGB) als unverzichtbarer Mindeststandard angesehen. Ehen mit Kindern sind deshalb nach einhelliger Rechtsprechung als eindeutig Ordre Public-widrig befunden worden und danach nicht anzuerkennen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres hat eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen, wobei eine Orientierung an den Grundsätzen des deutschen Rechts und der Vereinbarung mit den Grundrechten des minderjährigen Ehepartners zentrales Abwägungskriterium ist. So geht aus § 1303 Abs. 2 BGB die eindeutige Wertung des deutschen Gesetzgebers hervor, Ehen, bei denen ein Ehepartner das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, nicht anzuerkennen. Insoweit lehnt die überwiegende Rechtsprechung die Anerkennung einer Ehe für diese Altersgruppe ab (KG FamRZ 90, 45; AG Tübingen, ZfJ 82, 48). Dies sollte auch Verwaltungspraxis in Frankfurt sein. Im Rahmen der rechtlichen Betrachtung ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass Ehen mit minderjährigen, i.d.R. weiblichen Ehepartnern, vor allem in Sozialisationen vorkommen, die durch ein autoritär-reaktionäres und in hohem Maße patriarchisches Denken geprägt sind. Die Ehen mit minderjährigen weiblichen Jugendlichen und Kindern dienen der Aufrechterhaltung dieser Strukturen. Ziel ist es, durch eine möglichst frühe Ehe den Zugang von weiblichen Minderjährigen zu Bildung, Ausbildung, Studium, beruflicher Weiterentwicklung sowie zu einer sonstigen freien Entfaltung der Persönlichkeit zu verhindern und eine frühzeitige Unterordnung unter die Belange des Ehemannes zu erreichen. Es liegt auf der Hand, dass dies mit dem in Art. 6 EGBGB geregelten Ordre Public nicht in Einklang zu bringen ist. Die Behörden in Frankfurt sollten somit eine grundrechtsorientierte Verwaltungspraxis in obigem Sinne umsetzen. Eine ausnahmsweise Anerkennung der Ehe ist dann angezeigt, wenn durch § 1303 Abs. 2 BGB entsprechende Instrumentarien die schutzwürdigen Belange der mindestens 16 Jahre alten weiblichen Ehegatten bei der Eingehung der Ehe im Ausland gewährleistet wurden.

Inhalt

Antrag vom 28.11.2016, NR 172

Betreff: Anerkennung von Ehen mit minderjährigen Ehepartnern in Frankfurt Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat gibt den ihm zugeordneten Behörden die Vorgabe, im Ausland geschlossene Ehen mit minderjährigen Ehepartnern im Hinblick auf den Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (Ordre Public) nicht anzuerkennen. Eine Anerkennung erfolgt ausnahmsweise dann, wenn der betreffende Ehepartner das 16. Lebensjahr vollendet hat und in dem betreffenden Ausland ein dem § 1303 Abs. 2 BGB äquivalentes rechtliches Sicherungssystem zur Wahrung der Interessen des betreffenden Ehepartners besteht und im konkreten Fall auch angewandt wurde.

Begründung: Ehen mit minderjährigen Ehepartnern stellen zwar auch heute noch kein Massenphänomen dar, dennoch treten in der Verwaltungspraxis bisweilen entsprechende Fallkonstellationen auf. Da zahlreiche Vorschriften aus unterschiedlichen Rechtsgebieten das Vorliegen einer wirksamen Ehe voraussetzen, stellt sich die Frage nach einer möglichen Anerkennung gerade nicht nur im Rahmen von familienrechtlichen Sachverhalten, sondern auch bei Entscheidungen über eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Die Fragestellung ist somit auch für die Verwaltungspraxis in Frankfurt von großer Aktualität. Voraussetzung für das wirksame Eingehen einer Ehe ist nach deutschem Recht die Ehemündigkeit. Gem. § 1303 Abs. 1 BGB kann eine Person die Ehe eingehen, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet hat und damit volljährig ist. Ist ein Ehegatte noch nicht volljährig, kann das Familiengericht gem. § 1303 Abs. 2 BGB auf dessen Antrag eine Befreiung von dem Erfordernis der Volljährigkeit erteilen, wobei Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist. Ist eine Ehe im Ausland wirksam geschlossen und ein Ehepartner minderjährig, so beurteilt sich die Anerkennung dieser Ehe in Deutschland anhand Art. 6 EGBGB und der darin geregelten "öffentlichen Ordnung" (Ordre Public). Die Figur des Ordre Public fungiert als Korrektiv und dient der Durchsetzung inländischer Wert- und Gerechtigkeitsvorstellungen. Gem. Art. 6 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Danach liegt die Nichtanerkennung einer Ehe, bei der ein Ehepartner noch im Kindesalter ist, auf der Hand. Aus Gründen des Kindeswohls und zum Schutz der verfassungsrechtlich garantierten sexuellen Selbstbestimmung wird die im deutschen Sexualstrafrecht gezogene Grenze von 14 Jahren (vgl. § 176 Abs. 1 StGB) als unverzichtbarer Mindeststandard angesehen. Ehen mit Kindern sind deshalb nach einhelliger Rechtsprechung als eindeutig Ordre Public-widrig befunden worden und danach nicht anzuerkennen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres hat eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen, wobei eine Orientierung an den Grundsätzen des deutschen Rechts und der Vereinbarung mit den Grundrechten des minderjährigen Ehepartners zentrales Abwägungskriterium ist. So geht aus § 1303 Abs. 2 BGB die eindeutige Wertung des deutschen Gesetzgebers hervor, Ehen, bei denen ein Ehepartner das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, nicht anzuerkennen. Insoweit lehnt die überwiegende Rechtsprechung die Anerkennung einer Ehe für diese Altersgruppe ab (KG FamRZ 90, 45; AG Tübingen, ZfJ 82, 48). Dies sollte auch Verwaltungspraxis in Frankfurt sein. Im Rahmen der rechtlichen Betrachtung ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass Ehen mit minderjährigen, i.d.R. weiblichen Ehepartnern, vor allem in Sozialisationen vorkommen, die durch ein autoritär-reaktionäres und in hohem Maße patriarchisches Denken geprägt sind. Die Ehen mit minderjährigen weiblichen Jugendlichen und Kindern dienen der Aufrechterhaltung dieser Strukturen. Ziel ist es, durch eine möglichst frühe Ehe den Zugang von weiblichen Minderjährigen zu Bildung, Ausbildung, Studium, beruflicher Weiterentwicklung sowie zu einer sonstigen freien Entfaltung der Persönlichkeit zu verhindern und eine frühzeitige Unterordnung unter die Belange des Ehemannes zu erreichen. Es liegt auf der Hand, dass dies mit dem in Art. 6 EGBGB geregelten Ordre Public nicht in Einklang zu bringen ist. Die Behörden in Frankfurt sollten somit eine grundrechtsorientierte Verwaltungspraxis in obigem Sinne umsetzen. Eine ausnahmsweise Anerkennung der Ehe ist dann angezeigt, wenn durch § 1303 Abs. 2 BGB entsprechende Instrumentarien die schutzwürdigen Belange der mindestens 16 Jahre alten weiblichen Ehegatten bei der Eingehung der Ehe im Ausland gewährleistet wurden.Hauptvorlage: Antrag vom 09.11.2016, NR 151

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 28. November 2016Sie sind hier
    NRNR 172Anerkennung von Ehen mit minderjährigen Ehepartnern in Frankfurt
    STVV-Antrag · FDP
  2. 3. März 2017Antwort des Magistrats · nach 14 WochenBB 72Anerkennung von Ehen mit minderjährigen Ehepartnern in FrankfurtMagistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

NRAntrag in der Stadtverordnetenversammlung

Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ausschüsse beraten & empfehlen
  3. 3Plenum beschließt
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf4 Beratungen
Ausschusses für Soziales und Gesundheit
Sitzung 6 · 08.12.2016
TO I, TOP 7
Zur Kenntnis
1. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Soziales und Gesundheit die Beratung der Vorlage NR 151 auf den Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit delegiert hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Soziales und Gesundheit die Beratung der Vorlage NR 172 auf den Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit delegiert hat.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTION
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTION
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION

Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit
Sitzung 6 · 12.12.2016
TO I, TOP 10
Beraten
1. Die Vorlage NR 151 wird abgelehnt. 2. Die Vorlage NR 172 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPFRAKTION
Ablehnung:
AfDBFF
Sonstige:
Frankfurter (NR 151 = Ablehnung)
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneFRAKTION
Ablehnung:
AfDFDPBFFLinke
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FRAKTION gegen AfD (= Annahme) und BFF (= Annahme im Rahmen NR 172) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE und FRAKTION gegen AfD, FDP und BFF (= Annahme) sowie LINKE. (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRANKFURTER (NR 151 = Ablehnung)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 9 · 15.12.2016
TO I, TOP 7
Beraten
1. Die Vorlage NR 151 wird abgelehnt. Namentliche Abstimmung zur Vorlage NR 151 auf Antrag der AfD-Fraktion: Stadtverordneter Dr. Alt Ja Stadtverordneter Amann Nein Stadtverordnete Arslaner-Gölbasi Nein Stadtverordnete auf der Heide Nein Stadtverordnete Ayyildiz Nein Stadtverordneter Bäppler-Wolf Nein Stadtverordneter Baier Nein Stadtverordneter Bakakis Nein Stadtverordneter Becker Nein Stadtverordneter Dr. Betakis Nein Stadtverordnete Brandt Nein Stadtverordneter Brillante fehlt Stadtverordnete Buchheim fehlt Stadtverordneter Burcu fehlt Stadtverordnete Burkert Nein Stadtverordnete Busch Nein Stadtverordnete Dalhoff Nein Stadtverordneter Daum Nein Stadtverordnete David fehlt Stadtverordneter Dr. Deusinger Nein Stadtverordnete Ditfurth Nein Stadtverordnete Dorn Nein Stadtverordneter Dr. Dürbeck Nein Stadtverordneter Emmerling Nein Stadtverordnete Fischer Nein Stadtverordneter Förster Nein Stadtverordneter Frischkorn Nein Stadtverordneter Fuchs Ja Stadtverordneter Gannoukh Nein Stadtverordnete Gebhardt Nein Stadtverordnete Hahn Nein Stadtverordnete Hanisch Nein Stadtverordneter Prof. Dr. Harsche Nein Stadtverordneter Heimpel Nein Stadtverordneter Homeyer Nein Stadtverordnete Hübner Ja Stadtverordneter Kirchner Nein Stadtverordneter Kliehm Nein Stadtverordneter Klingelhöfer Nein Stadtverordneter Dr. Kochsiek Nein Stadtverordneter Dr. Kochte fehlt Stadtverordneter Dr. Kößler fehlt Stadtverordnete Krause fehlt Stadtverordneter Lange Nein Stadtverordnete Leineweber Ja* Stadtverordneter Leonhard Nein Stadtverordneter zu Löwenstein Nein Stadtverordnete Loizides Nein Stadtverordnete Luxen Nein Stadtverordnete Meister Nein Stadtverordnete Momsen Nein Stadtverordneter Müller Nein Stadtverordneter Mund Ja* Stadtverordneter Ochs fehlt Stadtverordnete Pauli Nein Stadtverordneter Paulsen Nein Stadtverordneter Pawlik Nein Stadtverordnete Pfreundschuh Nein Stadtverordneter Podstatny Nein Stadtverordneter Popp Nein Stadtverordneter Pürsün Nein Stadtverordnete Purkhardt Nein Stadtverordnete Puttendörfer Nein Stadtverordneter Quirin Nein Stadtverordneter Dr. Dr. Rahn Ja Stadtverordneter Reschke Ja Stadtverordnete Rinn Nein Stadtverordneter Dr. Römer fehlt Stadtverordnete Romic-Stojanovic Nein Stadtverordnete Ross Nein Stadtverordneter Schenk Ja* Stadtverordnete Scheurich Nein Stadtverordneter Dr. Christoph Schmitt Nein Stadtverordneter Hubert Schmitt Nein Stadtverordneter Thomas Schmitt fehlt Stadtverordnete Schubring Nein Stadtverordneter Dr. Schulz Nein Stadtverordneter Siefert Nein Stadtverordneter Siegler Nein Stadtverordnete Stilgenbauer Nein Stadtverordneter Stock Nein Stadtverordnete Tafel-Stein fehlt Stadtverordnete Dr. Teufel fehlt Stadtverordnete Triantafillidou Nein Stadtverordneter Trinklein Nein Stadtverordneter Tschierschke Nein Stadtverordneter Freiherr von Wangenheim fehlt Stadtverordneter Wehnemann Nein Stadtverordnete Dr. Wolter-Brandecker Nein Stadtverordnete Wüst fehlt Stadtverordneter Wurtz Ja Stadtverordneter Yilmaz Nein Stadtverordneter Zieran Nein * = Annahme im Rahmen der Vorlage NR 172 2. a) Die Vorlage NR 172 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. b) Die Wortmeldungen der Stadtverordneten Hübner, Dr. Schulz, Amann, Dr. Schmitt, Arslaner-Gölbasi, Kliehm und Schenk dienen zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 2 / a)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneFRAKTION
Ablehnung:
AfDFDPBFFLinkeÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 2. zu a) CDU, SPD, GRÜNE und FRAKTION gegen AfD, FDP und BFF (= Annahme) sowie LINKE. und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)

Jugendhilfeausschusses
Sitzung 37 · 30.01.2017
TO I, TOP 27
Beraten
1. Die Vorlage NR 151 wird abgelehnt. 2. Die Vorlage NR 172 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. Beschlussausfertigung(en): § 821,

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

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