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Anerkennung von Ehen mit minderjährigen Ehepartnern in Frankfurt

Vorlagentyp: B
14 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren2 Sitzungen

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Inhalt

Bericht des Magistrats vom 03.03.2017, B 72

Betreff: Anerkennung von Ehen mit minderjährigen Ehepartnern in Frankfurt Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 15.12.2016, § 821, Ziff. 2 - NR 172/16 FDP - Die Frage der Anerkennung ausländischer Ehen ist differenziert zu betrachten. Zunächst ist festzustellen, dass das Standesamt Frankfurt am Main Eheschließungsanträge von unter 16-jährigen, die nach ihrem Heimatrecht ehemündig sind, ablehnt. Dabei spielt die gängige Rechtsprechung eine maßgebliche Rolle. Grundsätzlich soll gemäß § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist. Die ohne die erforderliche Befreiung von der Ehemündigkeit geschlossene Ehe ist aufhebbar (§ 1314 Abs. 1 BGB). Die Aufhebung der Ehe ist allerdings ausgeschlossen, wenn eine Person, deren Ehegatte volljährig ist, bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte und das Familiengericht vor dem Eintritt der Volljährigkeit die Eheschließung genehmigt hat. Gleiches gilt, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Volljährigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (§ 1315 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach dem deutschen internationalen Privatrecht beurteilt sich die Ehemündigkeit eines ausländischen Verlobten grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem er angehört (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Ausländischem Recht muss aber die Anerkennung versagt werden, wenn es gegen den Ordre public, also das Grundlegende der inländischen Wertvorstellungen, verstößt. Allein der Umstand, dass eine ausländische Rechtsordnung vom deutschen Recht abweichende Regelungen vorsieht, begründet allerdings noch keinen Ordre puplic Verstoß. Es besteht ein Unterschied, ob eine Ehe erst geschlossen werden oder ob eine im Ausland bereits geschlossene Ehe in Deutschland anerkannt werden soll. Die Heranziehung des Ordre public bei einer bereits geschlossenen Ehe von Ausländern ändert nichts daran, dass im Heimatstaat eine gültige Ehe vorliegt. Die Ehe kann in Deutschland gerichtlich aufgehoben werden. Die Ehe gilt aber trotz der Aufhebbarkeit als existent und ist von einer Nichtehe zu unterscheiden. Auch bei Artikel 6 Grundgesetz (GG) handelt es sich um einen Eheschutz, der ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe beinhaltet. Es muss auch hier immer geprüft werden, ob es sich um eine gelebte und gewollte Ehe handelt und vielleicht sogar schon Kinder geboren wurden. Eine im Ausland geschlossene Ehe von ausschließlich ausländischen Staatsangehörigen bedarf keiner Anerkennung durch das Standesamt, d.h. die Standesämter erlangen keine Kenntnis über diese Ehen. Bei der Beurkundung eines gemeinsamen Kindes in Deutschland prüft der Standesbeamte die im Ausland geschlossene Ehe nach dem formellen deutschen und ausländischen Eherecht. Im Ergebnis sollte die Prüfung sich auf die Frage konzentrieren, ob das Bestehen einer wirksamen Ehe zwischen einem volljährigen Mann und einer minderjährigen Frau deutschen Wertvorstellungen in einem solchen Maße widerspricht, dass der Ehe die Gültigkeit versagt werden muss. Die Standesbeamten sind bei der Prüfung unabhängig und keinen fachlichen Weisungen von Vorgesetzten unterworfen. Auch der Magistrat, die Aufsichtsbehörden (Regierungspräsidium und HMdIuS) können nicht anweisen, dies kann nur der Personenstandsrichter am Amtsgericht bzw. die weiteren Gerichtsinstanzen, wobei die Standesbeamten die Entscheidungen der Obersten Landesgerichte, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sowie des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft berücksichtigen müssen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 28. November 2016NRNR 172Anerkennung von Ehen mit minderjährigen Ehepartnern in FrankfurtSTVV-Antrag · FDP
  2. 3. März 2017Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 14 Wochen
    BB 72Anerkennung von Ehen mit minderjährigen Ehepartnern in Frankfurt
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit
Sitzung 10 · 24.04.2017
TO I, TOP 28
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 72 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFF
Sonstige:
FRAKTION (Kenntnis)Frankfurter (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und BFF Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRAKTION und FRANKFURTER (= Kenntnis)

Jugendhilfeausschusses
Sitzung 39 · 15.05.2017
TO I, TOP 4
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 72 dient zur Kenntnis. Beschlussausfertigung(en): § 1252,

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

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