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Zusammenführung von a) der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Hessischen…

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Zusammenführung von a) der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Hessischen Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetzes - LAufnG) sowie b) der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von obdach- und wohnungslosen Personen.

Vorlagentyp: M
2 SitzungenAngenommen

Zusammenfassung

Der Magistrat schlägt die Zusammenführung zweier Satzungen zur Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von geflüchteten sowie obdach- und wohnungslosen Personen vor. Dies soll die Verwaltung vereinfachen und Rechtssicherheit erhöhen, während auch Anreize für die Rückkehr in eigenen Wohnraum geschaffen werden.

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Beschlussvorschlag

  1. Die (zusammengeführte) Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Hessischen Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen gem. Landesaufnahmegesetz (LAufnG) sowie von obdach- und wohnungslosen Personen gemäß Anlage sowie die Gebührensätze (Anlage Gebührenverzeichnis) werden beschlossen.
  2. Der Magistrat wird beauftragt das Weitere zu veranlassen.

Begründung

A. Zielsetzung

  1. Die zusammengeführte Satzung vereinheitlicht die bereits bestehenden Satzungen zur Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des LAufnG sowie obdach-/wohnungsloser Personen.
  2. Adressat:innen der Satzung sind - wie bisher - in Unterkünften untergebrachte Personen. Die Stadt Frankfurt ist nach Landesgesetzen dazu verpflichtete, diese Personengruppen unterzubringen.
  3. Die Gebührenhöhe muss unter Beachtung der Vorgaben des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) die möglichst vollständige Geltendmachung der tatsächlich anfallenden Unterbringungskosten sicherstellen.
  4. Bei vorhandenem Erwerbseinkommen müssen Anreize für die Fortdauer des Erwerbseinkommens gesetzt werden. Ebenfalls sind aber auch die Bemühungen, Gemeinschaftsunterkünfte zu Gunsten eigenen Wohnraums zu verlassen, zu unterstützen. Aus diesem Grund sieht die Satzung für die in sogenannten "Sonstigen Unterkünften" untergebrachten Personen mit Einkommen eine Gebührenermäßigung vor. Personen mit Einkommen haben maximal 50% (je Nutzer:in; unverändert) und Alleinerziehende 30% (je Nutzer:in) der eigentlichen Gebühr zu entrichten.

Gegenüber der bisherigen Gebührenermäßigung erfolgt eine Absenkung für Alleinerziehende von 40% auf 30% (je Nutzer:in). Damit soll ein weiterer monetärer Anreiz geschaffen werden, trotz der prekären (Wohn-)Situation in einer Unterkunft, die Erwerbstätigkeit beizubehalten oder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und den besonderen Erschwernissen einer Alleinerziehenden-Haushaltsgemeinschaft in einer Unterkunft Rechnung zu tragen.

Vom Einkommen werden, wie bei der regulären Berechnung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII bzw. AsylbLG, die entsprechenden Regelsätze und Freibeträge abgezogen.

  1. Für alleinstehende Schüler:innen, Auszubildende (Berufsausbildung) und Studierende ohne Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem AsylbLG, SGB II bzw. SGB XII sieht die Satzung ebenfalls eine Gebührenermäßigung auf 30% der eigentlichen Gebühr vor. Damit soll eine finanzielle Motivation geschaffen werden, trotz der prekären (Wohn-)Situation in einer Unterkunft, die Ausbildung abzuschließen.

Die Gebührenermäßigung weicht von der bisherigen Regelung ab, die sich an den Wohnkostenanteilen in den Ausbildungsförderungsgesetzen Stand 2017 orientiert hat. Seitdem gab es mehrere Gesetzesänderungen, die sich auch auf die Wohnkostenanteile ausgewirkt haben. Um satzungsrechtlich insoweit von anzunehmenden zukünftigen Änderungen der Ausbildungsförderungsgesetze unabhängig zu sein, wird die bisherige betragsmäßig festgesetzte Gebührenermäßigung durch eine prozentuale ersetzt. Die auf 30% ermäßigte Gebühr liegt unter den aktuellen Wohnkostenanteilen der Ausbildungsgesetze.

B. Alternativen

Aus fiskalischer Sicht keine. Der Satzungsbeschluss dient der Rechtssicherheit und der Realisierung von Einnahmen, insbesondere (mittelbar) im Wege der Erstattung durch den Bund bzw. durch eine Gebührenerhebung bei den Personen, die keinen Anspruch auf Transferleistungen haben.

C. Lösung

Beschlussfassung der zusammengeführten Satzung und die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des LAufnG sowie obdach- und wohnungslosen Personen als auch über die Ermächtigung zur Gebührenanpassung entsprechend der Kostenentwicklung.

D. Öffentlichkeitsbeteiligung

a) ☐ Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben

Folgende Form ist vorgeschrieben:

und/oder

b) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen

Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze):

c) Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil:

☒ verwaltungsinterner Vorgang

☒ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend

☒ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden

☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung

☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund

☐ Beteiligung hat bereits stattgefunden

Erläuterung (optional):

d) ☒ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil

nicht erforderlich, s.a. vorstehend c)

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 8. Mai 2026 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 2 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 25.06.2026 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 2 · 23.06.2026
TO I, TOP 18
Angenommen
Der Vorlage M 71 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneSPDAfDVoltFDP
Ablehnung:
Linke
Abstimmung im Original

Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.

Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, AfD, Volt und FDP gegen Linke und ÖkoLinX-ELF-PARTEI (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF-DFRA-FREIE WÄHLER und BSW (= Annahme)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 3 · 25.06.2026
TO II, TOP 11
Angenommen
Der Vorlage M 71 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneSPDAfDVoltFDP
Ablehnung:
Linke
Abstimmung im Original

Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.

Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, AfD, Volt, FDP, BFF-DFRA-FREIE WÄHLER und BSW gegen Linke und ÖkoLinX-ELF-PARTEI (= Ablehnung)

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