Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von obdach- und wohnungslosen Personen
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Thema Wohnen verfolgenInhalt
Vortrag des Magistrats vom 22.03.2019, M 42
Betreff: Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von obdach- und wohnungslosen Personen
- Die im Entwurf vorgelegte Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von obdach- und wohnungslosen Personen wird beschlossen.
- Eine Anpassung der Gebührensätze ist durch gesonderten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zum 01.01. eines auf die Veröffentlichung des Frankfurter Mietspiegels folgenden Jahres entsprechend der Kostenentwicklung vorzunehmen.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen. Begründung: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main hat in ihrer Sitzung am 21.06.2018, § 2858 (M85/18), die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Hessischen Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) beschlossen; veröffentlicht im Amtsblatt vom 07.08.2018,
- Jhg., Nr. 32, Seite 1212 ff. Für den Bereich der Unterbringung obdach- und wohnungsloser Personen gibt es bislang keine Satzung über die Erhebung von Gebühren. Der Oberbürgermeister bzw. der Magistrat werden hier im Rahmen der Unterbringung von obdach- und wohnungslosen Personen in Ausführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) tätig. Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung von Obdach- oder Wohnungslosigkeit. Der genannte Personenkreis wird von der Behörde einer Unterkunft zugewiesen. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. § 1 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) erlauben es der Stadt Frankfurt am Main, nach Maßgabe dieses Gesetzes Gebühren zu erheben. Dabei sind der Kostendeckungsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip zu beachten. A. Zielsetzung
- Die folgende Satzung regelt die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung obdach- und wohnungsloser Personen, um die Kosten beim Bund geltend zu machen oder den Gebührenbeitrag derjenigen, die über eigenes Einkommen und/oder Vermögen verfügen, unabhängig davon, ob sie Transferleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII - Sozialhilfe) oder Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen.
- Adressat der Satzung sind untergebrachte Personen, die nicht von der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Hessischen Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) erfasst sind.
- Die Gebührenhöhe muss unter Beachtung der Vorgaben des KAG die möglichst vollständige Geltendmachung der Unterbringungskosten beim Bund sicherstellen. Obdach- und wohnungslose Personen werden, mit Ausnahme der speziell für Geflüchtete vorgehaltenen Übergangs- und Gemeinschaftsunterkünfte, in den selben Unterkünften untergebracht wie Personen, auf die die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Hessischen Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) Anwendung findet. Die Gebührenbemessung ist daher gleich, insoweit wird auf den Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung vom 18.05.2018 (M 85) verwiesen.
- Bei vorhandenem Erwerbseinkommen müssen Anreize für die Fortdauer des Erwerbseinkommens gesetzt werden. Ebenfalls sind aber auch die Bemühungen, Gemeinschaftsunterkünfte zu Gunsten eigenen Wohnraums zu verlassen, zu unterstützen. Aus diesem Grund sieht die Satzung für in "Sonstigen Unterkünften" untergebrachte Personen mit Einkommen eine Gebührenermäßigung vor. Personen mit Einkommen haben maximal 50 % (je Nutzer) und Alleinerziehende 40% (je Nutzer) der eigentlichen Gebühr zu entrichten. Vom Einkommen werden zuvor, wie bei der regulären Berechnung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII bzw. AsylbLG, die entsprechenden Regelsätze und Freibeträge abgezogen.
- Für Schüler, Auszubildende (Berufsausbildung) und Studenten wurden die in den jeweiligen Gesetzen (BAföG, BAB) veranschlagten Unterbringungsanteile als Härtefallregelung zugrunde gelegt. Für Schüler und Auszubildende wird die Gebühr in Form eines Festbetrages von 148,00 € erhoben. Studenten haben 250,00 € zu entrichten. B. Alternativen Aus fiskalischer Sicht keine. Der Satzungsbeschluss dient der Rechtssicherheit, insbesondere dient er der Realisierung von Einnahmen im Wege der Erstattung durch den Bund. C. Lösung Beschlussfassung der Satzung und die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von obdach- und wohnungslosen Personen und über die Ermächtigung zur Gebührenanpassung entsprechend der Kostenentwicklung. D. Finanzielle Auswirkungen Eine seriöse Prognose der finanziellen Auswirkungen ist nur bedingt möglich, da sie von der Anzahl der unterzubringenden Personen abhängig ist, die zum Leistungsbezug nach dem SGB II bzw. SGB XII berechtigt sind. Zudem kommt es aus diversen Gründen zu Verlegungen, Auszügen und Einzügen. Hintergrundinformationen Obdachlosigkeit stellt grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, zu deren Abwendung die Gefahrenabwehrbehörden (gemäß § 1 Abs. 1 HSOG die Verwaltungsbehörden, Ordnungsbehörden) verpflichtet sind. Es geht hierbei um den Schutz der gewichtigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit der von Obdachlosigkeit Betroffenen. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn sie unmittelbar bevorsteht, mithin der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit droht. Obdachlos im ordnungspolizeilichen Sinne ist derjenige, der nicht Tag und Nacht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Beruht dieser Zustand allerdings auf einem freiwilligen selbstbestimmten Willensentschluss, besteht in der Regel keine Gefahr, die mit Mitteln des polizeilichen Obdachlosenrechts zu beseitigen ist (Zum Ganzen vgl. auch: VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.06.2011, Az.: 8 L 1441/11.F - juris Rdnrn. 22 ff.; VG Darmstadt, Beschl. V. 01.11.2001, Az.: 3 G 2365/01(4) - juris). Mit OB-Verfügung vom 23.03.1990 wurde das Jugend- und Sozialamt mit der Wahrnehmung der Befugnisse als "Obdachlosenbehörde" betraut. Nach der Europäischen Typologie von Obdachlosigkeit und Wohnungslosigkeit (ETHOS - European Typology on Homelessness and Housing Exclusion, veröffentlicht 2005) gelten Menschen als obdachlos, die auf der Straße leben, an öffentlichen Plätzen wohnen, ohne eine Unterkunft sind, die sich in Verschlägen, Parks oder unter Brücken etc. aufhalten. Obdachlos sind aber auch Menschen in Notunterkünften, die keinen festen Wohnsitz haben und in Wärmestuben, Notschlafstellen oder anderen niederschwelligen Einrichtungen übernachten. Als wohnungslos gelten hiernach Menschen, die in Einrichtungen wohnen, in denen die Aufenthaltsdauer begrenzt ist und in denen keine Dauerwohnplätze zur Verfügung stehen, wie z. B. Übergangswohnheime, Asyle und Herbergen, aber auch Übergangswohnungen. Auch Frauen und Kinder, die wegen häuslicher Gewalt ihre Wohnung verlassen haben und kurz- bis mittelfristig in einer Schutzeinrichtung beherbergt sind, wie z. B. in Frauenhäusern, sind wohnungslos. Zur Gruppe der Wohnungslosen zählen auch Immigrant/innen und Asylbewerber/innen und auch Ausländer/innen mit befristeter Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Des Weiteren zählen hierzu auch Menschen, die aus Institutionen entlassen werden (z. B. aus Gefängnissen, Jugendheimen etc.). Aktuell betreibt die Stadt Frankfurt am Main selbst keine Unterkünfte, sie bedient sich hierfür regelmäßig Dritter[1] . Obdach- und wohnungslose Personen werden vor allem in Wohnheimen, Übergangsunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften, Hotel, Motels, Pensionen u. ä. als auch "zwischengenutztem Wohnraum" [2] untergebracht. Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung von Obdach- oder Wohnungslosigkeit. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung einer Unterkunft bestimmter Art und Größe besteht nicht. Obdachlos- und wohnungslose Personen werden, mit Ausnahme der speziell für Geflüchtete vorgehaltenen Übergangs- und Gemeinschaftsunterkünfte, in den selben Unterkünften untergebracht wie Personen, auf die die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Hessischen Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) Anwendung findet. Die Gebührenbemessung ist daher gleich, insoweit wird auf den Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung vom 18.05.2018, M 85, verwiesen. Die Unterbringungsgebühren werden, sofern die untergebrachte/n Person/en nicht in Lage sind, diese (vollständig) aus eigenen Mitteln selbst zu zahlen, (anteilig) vom Transferleistungsträger (Sozialamt, Jobcenter) im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen; Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 35 Abs. 1 SGB XII bzw. § 3 AsylbLG. Kosten der Unterkunft und Heizung werden nach dem SGB II anteilig und nach dem SGB XII, sofern der Grundsicherung nach dem
- Kapitel des SGB XII zuzuordnen, vollständig vom Bund erstattet. Anlage _Satzungsentwurf (ca. 30 KB)Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Soziales und Gesundheit Versandpaket: 27.03.2019
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 22. März 2019 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 23.05.2019 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP, BFF und FRAKTION; LINKE. (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRANKFURTER (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER gegen LINKE. (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER gegen LINKE. (= Ablehnung)