Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Hessischen Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen…
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Hessischen Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
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Vortrag des Magistrats vom 18.05.2018, M 85
Betreff: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Hessischen Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
- Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Hessischen Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) wird in der anliegenden Fassung beschlossen.
- Es wird zugestimmt, dass die/der zuständig Fachdezernentin/Fachdezernenten zum 01.01. eines auf die Veröffentlichung des Frankfurter Mietspiegels folgenden Jahres die Gebührensätze entsprechend der Kostenentwicklung anpasst. Die entsprechende Satzungsänderung, nämlich die Änderung des Gebührenverzeichnisses, erfolgt jeweils durch besonderen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere, insbesondere die Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung
- Durch das Gesetz zur Stärkung der finanziellen Ausstattung bei der Flüchtlingsunterbringung wurde das Landesaufnahmegesetz (LAufnG) geändert. Dadurch ist die Erstattung der Kosten der Unterbringung von Asylbewerbern, Asylberechtigten und weiteren Personen in Unterkünften durch die Festsetzung von lokalen Gebühren für die Unterbringung möglich, abweichend von der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 LAufnG.
- Die folgende Satzung regelt diese Gebühren, um die Kosten beim Bund geltend zu machen (für anerkannte Asylbewerber und subsidiär Geschützte, die über das SGB II versorgt werden) oder den Gebührenbeitrag derjenigen, die über eigenes Einkommen verfügen, unabhängig davon, ob sie Leistungen nach dem SGB II oder Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
- Dabei muss die Gebührenhöhe die möglichst vollständige Geltendmachung beim Bund sicherstellen. Bei vorhandenem Erwerbseinkommen müssen Anreize für die Fortdauer des Erwerbseinkommens gesetzt werden. Ebenfalls sind aber auch die Bemühungen, Gemeinschaftsunterkünfte zu Gunsten eigenen Wohnraums zu verlassen, zu unterstützen.
- Die Gebührenkalkulation darf die tatsächlich entstehenden Kosten nicht übersteigen. Deshalb sind unterschiedliche Gebühren für Zwischengenutzte Wohnungen und alle übrigen Unterkünfte (Hotels Wohnheime, Gemeinschaftsunterkünfte, Übergangsunterkünfte) zu Grunde gelegt.
- Handlungsleitend für die Satzung waren außerdem, dass
- die Betroffenen grundsätzlich keinen Einfluss darauf haben, in welche Unterkunft sie zugewiesen werden, weshalb nur Zwischengenutzter Wohnraum eine Differenzierung bei der Gebühr erfährt;
- dass SGB II und XII Leistungsempfänger besser gestellt sind, als Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (grundsätzliche gesetzliche Systematik),
- die Verwaltung ein Werk erhält dass angemessen und gerecht ist, aber handhabbar bleibt.
- Die Ausgestaltung der Satzung sieht vor, dass sich der Betrag von 710,00 € pro Person und Monat, als grundsätzliche und vom Bund zu erstattende Gebühr (für die Übergangsunterkünfte, Wohnheim und Hotels) für die Betroffenen bei bestimmten Lebenssituationen oder Erwerbseinkommen durch eine Härtefallregelung (Gebührenermäßigung) erheblich reduziert.
- Personen mit Erwerbseinkommen haben maximal 355,00 € (je Nutzer) und Alleinerziehende 284,00 € (je Nutzer) zu entrichten (Ermäßigung auf 50% bzw. 40%). Vom (Erwerbs-) Einkommen werden zuvor, wie bei der regulären Berechnung nach den Sozialgesetzbüchern, die entsprechenden Regelsätze und Freibeträge abgezogen. Wenn kein außergewöhnlich hohes Einkommen vorhanden ist, bedeutet dies angemessene und moderate Gebühren. Insbesondere bei Haushalten mit mehr als einer Person ergeben sich fast immer Gebühren, die erheblich unter den maximal möglichen Sätzen liegen. Da die jeweils zu entrichtende Gebühr individuell und abhängig von Einkommenshöhe und Freibeträgen (Grundbetrag, Fahrkosten etc.) berechnet wird, sind als Anlage A Beispiele der Gebührenhöhe beigefügt.
- Für Schüler, Auszubildende (Berufsausbildung) und Studenten wurden die in den jeweiligen Gesetzen (BAföG, BAB) veranschlagten Unterbringungsanteile als Härtefallregelung zu Grunde gelegt. Für Schüler und Auszubildende wird die Gebühr in Form eines Festbetrages von 148,00 € erhoben. Studenten haben 250,00 € zu entrichten. Hintergrundinformationen Die hessischen Landkreise und Gemeinden sind nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) verpflichtet, die in § 1 LAufnG genannten Ausländerinnen und Ausländer aufzunehmen und in Unterkünften unterzubringen, welche einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten. Die Unterbringung kann in Gemeinschaftsunterkünften oder in anderen Unterkünften erfolgen. Von den 7.000 Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die das Land Hessen der Stadt Frankfurt seit dem Jahr 2014 zugewiesen hat, sind derzeit noch mehr als 4.800 auf die Unterbringung durch die Stadt angewiesen. Aktuell betreibt die Stadt Frankfurt am Main selbst keine Unterkünfte, sie bedient sich hierfür regelmäßig Dritter (Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Beherbergungsbetriebe). Die Betroffenen werden vor allem in Wohnheimen, Übergangsunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften, Hotel, Motels, Pensionen als auch in Zwischengenutztem Wohnraum untergebracht. Zwischengenutzter Wohnraum sind Wohnungen und Häuser, deren Sanierung bzw. Umbau ansteht und die bis zum Baubeginn für die vorübergehende Nutzung wohnungsloser Menschen zur Verfügung stehen oder Wohnungen und Häuser, die speziell hierfür angemietet werden. Die Stadt zahlt an die Betreiber der Unterkünfte einen Kostensatz auf Grundlage eines geschlossenen Betreibervertrages oder erstattet die Unterbringungskosten auf Grundlage eines Beherbergungsvertrages. Der Kostensatz enthält die Kosten der Unterbringung und wird unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ermittelt, er enthält die zum Betrieb der Unterbringungseinrichtung notwendigen Kosten. Zwischen den Betreibern der Unterkünfte und den untergebrachten Personen entsteht kein Vertragsverhältnis o.ä. Bislang sind die Gebühren, die für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft bzw. einer anderen Unterkunft erhoben werden, für alle kreisfreien Städte und Landkreise in der Verordnung über die Verteilung von Flüchtlingen, anderen ausländischen Personen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (VUBGebV) einheitlich festgesetzt. Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der finanziellen Ausstattung bei der Flüchtlingsunterbringung vom 13.12.2017 wurde § 4 LAufnG geändert (GVBl. I 2017 Seite 470). Die Gesetzesänderung trat mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft und erlaubt eine rückwirkende Festsetzung kommunaler Gebühren: Betroffen von der Gesetzesänderung ist folgender Personenkreis (§ 1 LAufnG):
- Personen, denen der Aufenthalt nach dem Asylgesetz in der Fassung vom
- September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Februar 2016 (BGBl. I S. 130), gestattet ist,
- Personen, deren Asylantrag bestands- oder rechtskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist,
- Personen, die als Folgeantragsteller nach § 71 des Asylgesetzes ab dem
- Januar 2016 zugewiesen werden,
- Personen, die nach § 15a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom
- Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557), verteilt werden,
- Personen, denen nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist,
- Personen, denen nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz zu erteilen ist,
- Personen, die im Rahmen sonstiger humanitärer Hilfsmaßnahmen nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufgenommen und auf das Land Hessen verteilt werden,
- Personen, denen nach § 23 Abs. 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist,
- Personen, denen nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Hintergrund der Gesetzesänderung ist, dass für diesen Personenkreis die Kosten der Unterkunft nach dem SGB II anteilig und nach dem SGB XII, sofern der Grundsicherung nach dem
- Kapitel des SGB XII zuzuordnen, vollständig vom Bund erstattet werden und hierfür eine angemessene Gebühr erhoben werden kann. Die hessenweit geltenden Gebühren der VUBGebV sind nur bedingt geeignet, die den Kommunen tatsächlich entstehenden Kosten zu decken. Aufgrund des Umstandes, dass eine erhöhte Erstattung von Unterkunftskosten von Geflüchteten, die Empfänger von Leistungen nach SGB II sind, ab 01.01.2017 durch den Bund erfolgt, trat die Gesetzesänderung rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft, um eine rückwirkende Satzungsermächtigung zuzulassen. Die Erhebung von Gebühren richtet sich sowohl an untergebrachte Personen, die Sozialleistungen beziehen, als auch an solche, die erwerbstätig sind. Zur Bemessung der Gebühren enthält die Begründung der Gesetzesänderung folgende Vorgaben
- Die Höhe der Gebühren darf die tatsächlich mit der Unterbringung verbundenen Kosten - also die Kosten für die Bereitstellung des Wohnraums, auch für bspw. Heizung und Nebenkosten und Möblierung, aber nicht Verpflegung, Betreuungsleistungen etc. - nicht überschreiten.
- Die Gebühren dienen nicht der Gewinnerwirtschaftung, sondern im klassischen Sinne der Entlastung des jeweiligen öffentlichen Haushalts um die Kosten, die die Schaffung des jeweiligen Unterkunftsplatzes mit sich bringt.
- Um die finanzielle Leistungsfähigkeit der Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht und leistungsberechtigt nach SGB II oder SGB XII sind, zu beachten, sollten die Gebühren die Angemessenheitsgrenze der ortsüblichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht überschreiten. Mit gesondertem Schreiben vom 08.12.2017 empfahl das Hessische Ministerium für Soziales und Integration unter Hinweis auf §4 Abs.3 LAufnG und § 6 VUBGebV, eine Gebührenermäßigung bei Einkommensbeziehern einzuräumen. Satzung Die Satzung für Frankfurt am Main basiert im Wesentlichen auf der vom Hessischen Städtetag zur Verfügung gestellten Muster-Satzung. § 4 Abs. 3 Satz 4 LAufnG verbietet eine rückwirkende Forderung höherer Unterbringungsgebühren vom Gebührenschuldner auf Grundlage einer Satzung. Dem wird mit § 4 Abs. 5 der Satzung Rechnung getragen; die Regelung lässt aber eine rückwirkende Bundeserstattung zu. Um die Bundeserstattung nach dem SGB II und SGB XII ab 01.01.2017 in Anspruch nehmen zu können, ist ein rückwirkendes Inkrafttreten der Satzung erforderlich. Gebührenkalkulation, Ermittlung der Gebühren, Kostendeckung Die Gebühren sind nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Dabei sind der Kostendeckungsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip zu beachten. Der Landesgesetzgeber hat mit § 4 Abs. 3 Satz 2 LAufnG und der dazugehörigen Gesetzesbegründung einen Rahmen ausgestaltet, der beachtet wurde. Auf Grund der Vielzahl der Unterkünfte und der unterschiedlichen Unterkunftsarten, wurden zur übersichtlichen Darstellung fünf Unterkunftsgruppen gebildet:
- Beherbergungsbetriebe (Hotel, Motel, Pensionen)
- Wohnheim
- Übergangsunterkunft
- Gemeinschaftsunterkunft
- Zwischengenutzter Wohnraum Die Unterkünfte dienen alle gleichermaßen der Unterbringung von Geflüchteten, unabhängig davon, welchem Transferleistungsgesetz (AsylbLG, SGB II, SGB XII) sie dem Grunde nach unterfallen. Derzeit werden 40 Wohnheime, 10 Übergangsunterkünfte, 4 Gemeinschaftsunterkünfte, 46 Hotels/Motels/Pensionen und in variierender Anzahl Zwischengenutzter Wohnraum (299 Wohnungen, Stichtag 01.04.2018) zur Unterbringung des betroffenen Personenkreises belegt. Gemäß der Begründung der Änderung des § 4 LAufnG, darf die Höhe der Gebühren die tatsächlich mit der Unterbringung verbundenen Kosten - also die Kosten für die Bereitstellung des Wohnraums, auch für z.B. Heizung und Nebenkosten und Möblierung, aber nicht Verpflegung, Betreuungsleistungen etc. - nicht überschreiten. Bei der Entscheidung über die Gebührenhöhe hat eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Kostendeckung und dem privaten Interesse des Gebührenschuldners zu erfolgen. Für die Festsetzung von Unterbringungsgebühren werden 2 Gebührenkategorien festgesetzt: Sonstige Unterkünfte (Beherbergungsbetriebe [Hotel, Motel, Pensionen], Wohnheime, Übergangsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte) Mit dem Festsetzen einer Gebühr bis zur Angemessenheitsgrenze der ortsüblichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (Gesamtangemessenheitsgrenze), maximal bis zur Höhe der der Stadt tatsächlich entstehenden Aufwendungen, erfolgt ein finanziell und sozial ausgewogener Interessensausgleich, der sowohl dem öffentlichen Interesse, als auch dem individuellen Interesse des Gebührenschuldners gerecht wird. Wegen der Vielzahl und Diversität der Unterkünfte, wird nicht zuletzt aus Praktikabilitätsgründen von objektbezogenen Unterbringungsgebühren abgesehen. Da alle untergebrachten Personen auch Unterbringungskosten in gleicher Höhe verursachen, erscheint hier eine Gebührenbemessung pro Platz/Person sachgerecht und sinnvoll. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die Betroffenen grundsätzlich keinen Einfluss darauf haben, in welche Unterkunft sie zugewiesen werden. Deshalb ist eine einheitliche Unterbringungsgebühr pro Platz/Person 710,00 € ermessengerecht. Zwischengenutzter Wohnraum Am 01.04.2018 standen 299 Wohnungen zur Verfügung. Die Wohnungsgrößen variieren von 20,00 m2 bis 201,33 m2. Die Belegung der Wohnungen orientiert sich an der jeweiligen Haushaltgröße und den dementsprechenden, im Sinne des AsylbLG / SGB II / SGB XII als angemessen anzusehenden Wohnungsgrößen: Auf Grund dieser Belegungssystematik werden keine Gebühren pro Platz/Person, sondern nach Haushaltsgröße bemessen. Folgende monatliche Unterbringungsgebühren werden erhoben: Unterbringungsart Gebühr pro Haushalt Ø Zwischengenutzter Wohnraum
- Ein-Personen-Haushalt 630,00 €
- Zwei-Personen-Haushalt 800,00 €
- Drei-Personen-Haushalt 970,00 €
- Vier-Personen-Haushalt 1.070,00 €
- Fünf-Personen-Haushalt 1.180,00 €
- Für jeden weiteren Haushaltsangehörige/n + 100,00 € Ø Sonstige Unterkünfte Ø • Ein-Personen-Haushalt 710,00 € Ø • Für jeden weiteren Haushaltsangehörige/n + 710,00 € Gebührenermäßigung Um Härten zu vermeiden und die Motivation, den eigenen Lebensunterhalt durch Arbeit sicherzustellen, nicht zu unterminieren, wird bei Unterbringung in einer Sonstigen Unterkunft folgende Gebührenermäßigungen vorgeschlagen:
- Für alleinstehende Auszubildende ohne Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II oder SGB XII, wird eine Gebührenermäßigung auf die in den Ausbildungsförderungsgesetzen (BAföG bzw. SGB III [BAB/ABG]) enthaltenen Mietanteile festgelegt: Schüler 148,00 € Studierende 250,00 € Auszubildende (Berufsausbildung) 148,00 €
- Bei vorhandenem Einkommen wird eine Gebührenermäßigung
- a)bei Alleinerziehenden auf 40%
- b)ansonsten auf 50% der Unterbringungsgebühr festgelegt, wenn das Einkommen und/oder Vermögen einer Person oder Haushaltsgemeinschaft den Anspruch auf laufende Leistungen, der ihr im Bedürftigkeitsfalle nach den Vorschriften des entsprechenden Transferleistungsgesetzes (SGB II, SGB XII, AsylbLG) ohne Unterkunfts- und Heizkosten zustehen würde, um mehr als 40% bzw. 50% der Gebühr übersteigt. Die höhere Gebührenermäßigung für Alleinerziehende (Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen) ist vor allem damit zu rechtfertigen, dass sie wegen der Sorge für ihre Kinder weniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen und zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsangelegenheiten tragen müssen. Für Unterbringungen in Zwischengenutztem Wohnraum ist keine Gebührenermäßigung vorgesehen, da hier Gebühren erhoben werden, die den tatsächlichen Kosten entsprechen, die sich innerhalb der Angemessenheitsgrenzen bewegen und die auch ein "normaler" Mieter (Hilfeempfänger) zu entrichten hätte. Eine Besserstellung erscheint daher nicht opportun. Des Weiteren wird die Gebührenermäßigung in folgenden Fallkonstellationen nicht gewährt:
- a)wenn eine Person oder Haushaltsgemeinschaft eine angebotene zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt;
- b)wenn eine Person oder ein Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft schwerwiegend gegen eine Anordnung, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Grundlage einer Hausordnung getroffen wurde, verstößt;
- c)bei rückständigen Gebühren von mehr als zwei Monatsbeträgen. Fortschreibung der Gebühren Die Gebühren werden in einem gesonderten Gebührenverzeichnis festgeschrieben, welches Bestandteil der Satzung ist. Zur Fortschreibung der Unterbringungsgebühren wird das Fachamt ermächtigt, die Gebühren mit Zustimmung der Fachdezernentin / des Fachdezernenten zum 01.01. eines auf die Veröffentlichung des Frankfurter Mietspiegels folgenden Jahres entsprechend der Kostenentwicklung anzupassen. Die entsprechende Satzungsänderung, nämlich die Änderung des Gebührenverzeichnisses, erfolgt jeweils durch besonderen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung. (51 Nr. 6 HGO) B. Alternativen Aus fiskalischer Sicht keine. Der Satzungsbeschluss dient der Rechtssicherheit, insbesondere dient er der Realisierung von Einnahmen im Wege der Erstattung durch den Bund. C. Lösung Beschlussfassung der Satzung und die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Hessischen Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) und über die Ermächtigung zur Gebührenanpassung entsprechend der Kostenentwicklung. D. Finanzielle Auswirkungen Eine seriöse Prognose der finanziellen Auswirkungen ist nur bedingt möglich, da sie von der Anzahl der zugewiesenen Personen und der sukzessive Erteilung der ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abhängig ist, die zum Leistungsbezug nach dem SGB II bzw. SGB XII berechtigen. Zudem kommt es aus diversen Gründen zu Verlegungen, Auszügen und Einzügen. Potentielle Mehrerträge ergeben sich durch die Bundeserstattung, die auf Grund der Anpassung der Gebühren zu erwarten sind und der nunmehrigen Grundlagen, einkommensabhängige Gebühren fordern zu können. Anlage _Satzung (ca. 28 KB) Anlage _Tabelle (ca. 45 KB)Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Soziales und Gesundheit Versandpaket: 23.05.2018
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 18. Mai 2018 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 21.06.2018 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE. und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL