Frankfurter Programm für den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen: Förderweg 2
Zusammenfassung
Das Vorschlag enthält eine Neufassung der Förderrichtlinien zur sozialen Wohnraumförderung in Frankfurt. Ziel ist es, durch verbesserte Förderkonditionen und eine Erweiterung des Förderspektrums, bezahlbare Mietwohnungen für Haushalte mit geringem bis mittlerem Einkommen zu schaffen.
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Thema Wohnen verfolgenBeschlussvorschlag
- Den geänderten Förderungsrichtlinien wird gemäß der beiliegenden Neufassung (Anlage 2) zugestimmt.
- Es dient zur Kenntnis, dass die Vergabe von Darlehen und Zuschüssen zur Förderung nach diesem Programm aus Mitteln des Investitionsprogramms der "Produktgruppe 13.01 Stadtplanung, Projektdefinitionen 5.001232 - Unterstützung des Wohnungsbaus - Darlehen, 5.002454 - Unterstützung des Wohnungsbaus - Zuschüsse/Baumaßnahmen sowie aus dem Ergebnishaushalt der Produktgruppe 13.1 Stadtplanung PSP - 1.13.01.13.05 - Zuschüsse zu den Mieterträgen - erfolgt.
- Der Magistrat (Dezernent für Planen und Wohnen) wird ermächtigt, nach fachgerechter Prüfung eines Antrages Darlehen und Zuschüsse zur Förderung von Maßnahmen nach diesen Richtlinien zu bewilligen, soweit dem nicht Bewirtschaftungsregelungen (z.B. aus Stadtverordneten-, Magistratsbeschlüssen, den Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften) entgegenstehen. Der Dezernent kann Untervollmachten erteilen.
Begründung
A. Zielsetzung
Die kommunale Förderrichtlinie wurde 2008 (§ 5071) mit dem Ziel entwickelt, den Bau von Mietwohnungen zu fördern und das Förderspektrum auf Haushalte mit Einkommen über der Berechtigung zur sozialen Wohnraumversorgung des Landes (Förderweg 1) zu erweitern.
Die jetzt erforderliche Neufassung der Richtlinien soll dazu beitragen, dass auch künftig ein Angebot an Mietwohnungen für Haushalte mit geringem bis mittlerem Einkommen geschaffen werden kann. Wesentliche Änderungen sind:
- verbesserte Förderkonditionen (Finanzierungszuschuss, Mietzuschuss für die Dauer der Zweckbindung, Sonderförderung für Gebäude mit erhöhtem energetischen Standard),
- optional verlängerte Dauer der Zweckbindung auf 40 Jahre,
- erweiterte förderungsfähige Maßnahmen (Gebäude mit EH 55-/GEG-Standard, Ersterwerb),
- angepasste Mietpreisbindung,
- neue Förderung modellhafter Sonderprojekte,
- neue Zusatzförderung für barrierefreien und/oder barrierearmen Wohnraum ("Universal Design),
- neue Zusatzförderung für die Errichtung und den Betrieb von Gemeinschaftsräumen.
B. Alternativen
keine
C. Lösung
Die wichtigsten Richtlinienänderungen sind nachfolgend beschrieben und begründet. Über diese grundlegenden Punkte hinaus erfolgen redaktionelle Änderungen, Konkretisierungen und Klarstellungen sowie Aktualisierungen, die hier nicht im Einzelnen ausgeführt werden. Sie sind einer Gegenüberstellung von alter und neuer Förderrichtlinie (Synopse) in der Anlage 1 zu entnehmen. Eine Neufassung der Förderrichtlinie liegt als Anlage 2 bei.
- Verbesserte Förderkonditionen
Die Rahmenbedingungen für den Bau von Mietwohnungen sind aktuell schwierig. Aufgrund der Preisentwicklung am Bau und der hohen Bauzinsen in Verbindung mit gleichbleibend hohen Grundstückskosten sind die Kosten wesentlich gestiegen. Gleichzeitig sind die technischen Anforderungen an die Gebäude zur Erreichung der Klimaziele gestiegen. Alle diese Effekte belasten die Finanzierung und erschweren oder verhindern den Bau von bezahlbaren Mietwohnungen. Um dies wieder zu ermöglichen, werden die Förderkonditionen verbessert.
Die Förderung besteht wie bisher aus einem zinslosen Darlehen, einem Zuschuss zu den Baukosten sowie - und dies ist neu - aus einem Zuschuss zum Mietertrag. Da für die Finanzierung der Förderwohnungen nach dem vorliegenden Programm ausschließlich kommunale Mittel zur Verfügung stehen, ist nicht nur die Erhöhung des Förderdarlehens, sondern auch eine Anhebung des Baukostenzuschusses notwendig. Die Einführung eines Zuschusses zum Mietertrag stellt die Wirtschaftlichkeit von Förderprojekten für die Dauer der Zweckbindung sicher. Mit ihm ergibt sich eine positive Rendite auf das eingesetzte Eigenkapital, ohne dass die Miete unzumutbar erhöht werden muss. Die Vorabzahlung/Einmalzahlung des Zuschusses zum Mietertrag ist notwendig, weil so sein Barwert über den Bindungszeitraum erhalten wird. Auch wird damit der erhebliche Verwaltungsaufwand vermieden, der mit der bisher möglichen jährlichen Auszahlung verbunden ist. Die Höhe des Zuschusses zu den Baukosten hängt außerdem vom energetischen Gebäudestandard und den zusätzlichen Ausstattungsmerkmalen (barrierefreier/-armer Wohnraum, Gemeinschaftsraum, nachhaltige Dämmstoffe) ab.
Mit diesen Maßnahmen bleibt zum einen, trotz einer Anpassung der seit dem Jahr 2017 nicht erhöhten Bewilligungsmiete, die Mietbelastungsquote angemessen, zum anderen wird eine solide wirtschaftliche Basis für die Investitionsentscheidungen der Wohnungsbauunternehmen geschaffen.
- Optionale Verlängerung der Dauer der Zweckbindung auf 40 Jahre
In Verbindung mit der verbesserten Förderung wird die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindung optional von 30 Jahren auf 40 Jahre angehoben. Die Verlängerung ist angesichts des bestehenden Mangels an bezahlbarem Wohnraum in Frankfurt und aufgrund der Höhe der zusätzlichen kommunalen Förderung notwendig und angemessen. Die mit hohem kommunalen Mitteleinsatz geförderten Mietwohnungen sollen für einen nachhaltigen Zeitraum zur Vermietung an wohnberechtigte Haushalte zur Verfügung stehen.
- Erweiterung der förderungsfähigen Maßnahmen (Gebäude nach GEG-Standard, Ersterwerb)
Seit der Änderung im Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2023 gilt der Energieeffizienzhaustandard (EH) 55 für alle Neubauten. Das bedeutet, dass ein Neubau nur 55 Prozent an Primärenergie des im GEG gesetzlich festgelegten Referenzgebäudes verbrauchen darf. Mit dieser Verschärfung der Energieeffizienzvorgaben sollen klimapolitische Ziele im Einklang mit Kosteneffizienz und Funktionalität von Baumaßnahmen umgesetzt werden. Deshalb und um einen Investitionsimpuls in den Wohnungsmarkt zu geben, wird künftig der EH55-Standard als Basis für die Förderung von bezahlbarem Mietwohnungsbau in Frankfurt zugrundgelegt. Höhere energetische Gebäudestandards (Passivhausstandard und gleichwertig) werden durch einen Zuschuss extra gefördert.
Als neuer Fördergegenstand ist erstmals auch der Erwerb eines Mietwohngebäudes förderfähig. Der Erwerber kann einen Förderantrag stellen, wenn der Wohnraum neu erbaut wurde und noch nicht vermietet war.
- Anpassung der Mietpreis- und Belegungsbindung
Wer geförderte Wohnungen baut, verpflichtet sich, dafür höchstens eine sogenannte Bewilligungsmiete zu verlangen. Mit der vorliegenden Neufassung der Richtlinien wird diese angehoben. Bei Inanspruchnahme der Förderung darf bei der erstmaligen Vermietung keine höhere Miete (je m² Wohnfläche und Monat zzgl. Betriebskosten) als 9,50 Euro in Stufe 1, 10,50 Euro in Stufe 2 und 11,50 Euro in Stufe 3 vereinbart werden. Die Bewilligungsmiete wurde seit 2017 nicht mehr erhöht. In dieser Zeit wurden die Einkommensgrenzen gemäß § 5 Abs. 4 des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes zweimal erhöht. Aus diesem Grund bleibt die Mietbelastungsquote trotz höherer Bewilligungsmiete bei durchschnittlich 30 %.
Durch diese Maßnahme ist sichergestellt, dass Wohnungsunternehmen wieder wirtschaftlich arbeiten können und gleichzeitig die Miete für die berechtigten Haushalte auch langfristig bezahlbar bleibt.
- Förderung modellhafter Sonderprojekte
Künftig werden auch Mietwohnprojekte, die in ihrer Konzeption und Umsetzung innovativ und modellhaft für bedarfsgerechtes und gemeinschaftliches Wohnen sind, durch Fördermittel in der Finanzierung unterstützt. Voraussetzung ist, dass sie die Mietpreis- und Belegungsbindungen einhalten. Insbesondere Bauvorhaben, die neue Konzepte gemeinschaftlicher Wohnformen und/oder kostengünstigen Bauens und flexibler Grundrisse realisieren wollen, können gefördert werden.
- Barrierefreier und barrierearmer Wohnstandard - "Universal Design"
Auf UN-Ebene wurden die Ziele in übergeordneter Weise im Jahr 2006 mit der UN-Behindertenrechtskonvention und auf EU-Ebene in der Charta der Grundrechte (2009) vereinbart. In Deutschland ist Barrierefreiheit u.a. im Grundgesetz sowie in der Musterbauordnung und in den Landesbauordnungen verankert und ein festes Kriterium bei öffentlichen Bauvorhaben. In der hessischen Bauordnung ist in § 54 die Forderung des Nachweises der minimalen, bzw. max. Umsetzung von barrierefreien Wohnungen geregelt.
In der Wohnungsbauförderung der Stadt Frankfurt wird künftig erwartet, dass bei Förderprojekten ein Teil der nach HBO verpflichtend barrierefrei zu errichtenden Wohnungen auch belegungsgebunden ist. Hierfür und/oder für die Schaffung von barrierearmen Wohnungen wird eine zusätzliche Förderung gewährt. Die Planungsvoraussetzungen sind in der überarbeiteten Anlage 3 definiert. Sie wurden in Anlehnung an die Grundprinzipien des "Universal Designs" konzipiert. Diese Grundprinzipien lauten:
1) breite Nutzbarkeit
2) Flexibilität in der Benutzung
3) einfache und intuitive Benutzung
4) sensorisch wahrnehmbare Information
5) Fehlertoleranz
6) niedriger körperlicher Aufwand
7) Größe und Platz für Zugang und Benutzung.
Sie ist Basis für eine "barrierefreie Gestaltung für Alle".
Ziel ist es, das Augenmerk auf die Notwendigkeit der Schaffung von nachhaltig nutzbaren Wohnraum zu lenken, um präventiv für einen unbekannten Nutzerkreis ein bezahlbares Wohnen in (fast) allen Lebenslagen zu ermöglichen.
- Zusatzförderung für Gemeinschaftsräume
In der Vergangenheit wurde die Zusatzförderung zum Bau eines Gemeinschaftsraumes selten in Anspruch genommen, weil Bewirtschaftungsprobleme dies verhindert haben. Die neue Regelung soll die Rahmenbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsräumen verbessern. Die Einführung eines Zuschusses zum Mietertrag für den Betrieb von Gemeinschaftsräumen soll einen Anreiz dafür schaffen, das für den sozialen Zusammenhalt der Bewohnerschaft ein Ort geschaffen wird, der keinen kommerziellen Zwängen unterliegt. Gemeinschaftsräume können als Treffpunkte für Bewohner*innen und als Begegnungsstätten der Nachbarschaft oder des Quartiers dienen und z.B. für Veranstaltungen genutzt werden. Auch Angebote der Pflege (z.B. ambulante Pflegedienste, Tagespflegeeinrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften etc.) lassen sich dort einrichten.
D. Öffentlichkeitsbeteiligung
Darstellung der finanziellen und haushaltsmäßigen Erfordernisse, bei Investitionen auch Jahresfolgekosten
- Investitionsbedarf:
Der Bedarf für die nach diesen Richtlinien geförderten Objekte wird nach Maßgabe der Haushaltsansätze in den jeweiligen Magistratsvorlagen zur Förderung beziffert. Im Finanzplanungszeitraum 2024-2027 sind investive Haushaltsmittel in der Produktgruppe 13.01 Stadtplanung, Projektdefinitionen 5.001232 - Unterstützung des Wohnungsbaus - Darlehen, 5.002454 - Unterstützung des Wohnungsbaus - Zuschüsse/Baumaßnahmen - sowie konsumtive Haushaltsmittel 1.13.01.13.05 - Zuschüsse zu den Mieterträgen - eingestellt.
- Finanzierungsbedarfszeitraum mit Angabe der Jahresraten:
2025 ff.
- Zugehörige Folgeinvestitionen unter Angabe des Umfangs- und Zeitraums:
entfällt
- Jahresfolgekosten:
entfällt
- Jahreserträge:
aus den Darlehensrückflüssen
- Leistungen Dritter:
keine
- Stellenplanmäßige Auswirkungen:
keine
- Sonstiges:
entfällt
Anlage 1_Synopse_alte_und_neue_Fassung (ca. 104 KB) Anlage 2_Neufassung_Richtlinie (ca. 277 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 21. März 2025Sie sind hierMM 50Frankfurter Programm für den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen: Förderweg 2 Richtlinien zur Vergabe von Wohnungsbaudarlehen und Gewährung von Zuschüssen hier: Neufassung der FörderrichtlinienMagistratsvortrag
- 26. März 2025NRNR 1178Förderweg 2: Nachhaltig, flexibel, transparent gestalten!STVV-Antrag · CDU
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Beratungsverlauf4 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP und AfD gegen Linke, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG (= Ablehnung der Delegation)
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (4 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)
1. Der Vorlage M 50 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. a) Die Ziffern 1. bis 3. der Vorlage NR 1178 werden abgelehnt. b) Der Ziffer 4. der Vorlage NR 1178 wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass der Bericht im Rahmen der Berichte zur Wohnraumversorgung erfolgt.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP, Volt und FRAKTION gegen CDU (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1178) sowie ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung), Linke und BFF-BIG (= Votum im Ältestenausschuss) zu 2. zu a) GRÜNE, SPD, FDP, Volt und FRAKTION gegen CDU (= Annahme); AfD (= Enthaltung), Linke, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG (= Votum im Ältestenausschuss) zu b) GRÜNE, SPD, FDP, Volt und FRAKTION gegen CDU (= Annahme ohne Zusatz); AfD (= Enthaltung), Linke, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG (= Votum im Ältestenausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (M 50 = Ablehnung, NR 1178 = Enthaltung) Stadtv. Yilmaz (M 50 und NR 1178 = Ablehnung)
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (4 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)
1. Der Vorlage M 50 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. a) Die Ziffern 1. bis 3. der Vorlage NR 1178 werden abgelehnt. b) Der Ziffer 4. der Vorlage NR 1178 wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass der Bericht im Rahmen der Berichte zur Wohnraumversorgung erfolgt.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP, Volt und FRAKTION gegen CDU und BFF-BIG (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1178) sowie Linke und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) zu 2. zu a) GRÜNE, SPD, FDP, Linke, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION gegen CDU und BFF-BIG (= Annahme); AfD (= Enthaltung) zu b) GRÜNE, SPD, FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION gegen CDU und BFF-BIG (= Annahme ohne Zusatz) und Linke (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (M 50 = Ablehnung, NR 1178 = Enthaltung) Stv Yilmaz (M 50 und NR 1178 = Ablehnung)
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (4 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)
1. Der Vorlage M 50 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. a) Die Ziffern 1. bis 3. der Vorlage NR 1178 werden abgelehnt. b) Der Ziffer 4. der Vorlage NR 1178 wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass der Bericht im Rahmen der Berichte zur Wohnraumversorgung erfolgt.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP, Volt und FRAKTION gegen CDU und BFF-BIG (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1178) sowie Linke, ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) zu 2. zu a) GRÜNE, SPD, Linke, FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION gegen CDU und BFF-BIG (= Annahme); AfD und Gartenpartei (= Enthaltung) zu b) GRÜNE, SPD, FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION gegen CDU und BFF-BIG (= Annahme ohne Zusatz) sowie Linke (= Ablehnung); AfD und Gartenpartei (= Enthaltung)