3. Änderung der Anlagerichtlinien der Stadt Frankfurt am Main
Zusammenfassung
Die Stadt Frankfurt am Main schlägt eine Änderung der Anlagerichtlinien vor, um redaktionelle Anpassungen und inhaltliche Klarstellungen vorzunehmen. Ziel ist es, die Regelungen für die Geldanlage und Verwaltung der angelegten Mittel zu optimieren und an aktuelle gesetzliche Vorgaben anzupassen.
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Thema Wirtschaft und Tourismus verfolgenBeschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
- Den geänderten Anlagerichtlinien für die Stadt Frankfurt am Main wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
- Diese Anlagerichtlinien sind sinngemäß auch für Geldanlagen durch Eigen- und Mehrheitsgesellschaften der Stadt Frankfurt am Main anzuwenden.
- Es dient des Weiteren zur Kenntnis, dass die geänderten Anlagerichtlinien der Stadt Frankfurt am Main der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gegeben werden.
- Der Magistrat wird beauftragt, die Ämter, Betriebe und Gesellschaften entsprechend über die geänderten Anlagerichtlinien zu informieren.
Begründung
Diese Änderung umfasst sowohl redaktionelle Anpassungen (z. B. aus Gesetzesänderungen) als auch inhaltliche Klarstellungen und Weiterentwicklungen von geringem Umfang.
Die Anlagerichtlinien gelten für den Hoheitsbereich der Stadt Frankfurt am Main und ihre Eigenbetriebe und definieren Regelungen für die Geldanlage und Verwaltung der angelegten Mittel. Sie sind sinngemäß auch für Geldanlagen durch die Eigen- und Mehrheitsgesellschaften der Stadt Frankfurt am Main anzuwenden.
Die Vermögensverwaltung für den Hoheitsbereich der Stadt Frankfurt am Main obliegt dabei gemäß Aufgabengliederungsplan der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung für die Stadtverwaltung Frankfurt am Main - Besonderer Teil - (AGA II) dem Kassen- und Steueramt und der Stadtkämmerei.
Die Anlagerichtlinien für die Stadt Frankfurt am Main sind seit dem 01.08.2015 in Kraft und wurden zuletzt mit Wirkung zum 01.06.2021 überarbeitet. Die aktuelle Änderung basiert auf den am 19.10.2021 in Kraft getretenen aktualisierten Hinweisen des Landes Hessen zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der HGO (StAnz. 42/2021, S.1307ff.). Im Zuge dessen wurden u. a. auch die "Hinweise des Hessischen Innenministeriums zu Geldeinlagen und Einlagensicherung" vom 29. Mai 2018 durch neue Hinweise gemäß Nr. 5 bis 17 zu § 108 HGO ersetzt. Diese beinhalten einige veränderte Begrifflichkeiten sowie Klarstellungen und Weiterentwicklungen von geringem Umfang. Sie gelten für alle Anlagen, die nach Inkrafttreten des neuen Erlasses vorgenommen werden. Für bestehende Anlagen, die auf der Grundlage der Hinweise vom 29. Mai 2018 oder der außer Kraft getretenen Anlagenrichtlinie des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport zu kommunalen Anlagegeschäften und derivativen Finanzgeschäften (StAnz. 2009 S. 701) getätigt wurden, gilt ein Bestandsschutz.
Zur Erläuterung:
Neben den redaktionellen Anpassungen umfassen die Änderungen
- eine Weiterentwicklung der Klassifizierung bezogen auf die Höherstufung im Einzelfall gemäß europäischer Finanzmarkt-Richtlinie, da dies sonst zu Einschränkungen führen kann. Mit Einverständnis des jeweiligen öffentlich-rechtlichen oder genossenschaftlichen Instituts ist eine Höherstufung im Einzelfall auf Antrag möglich (3.)
- weitergehende Erläuterungen und Ergänzungen zur Nachhaltigkeit im gesamtstädtischen Kontext (4.4): Neu ist der Ausschluss von Emittenten und Unternehmen, die für Verstöße gegen eine der fünf Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation ILO (International Labour Organisation) verantwortlich sind. Im Rahmen der Vollständigkeit zur Nachhaltigkeitsstrategie der Stadt erfolgt ein Hinweis auf den Vortrag des Magistrats M 68 vom 09.04.2018 "2030 Agenda des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) / Deutsche Sektion ‚Nachhaltigkeit auf kommunaler Ebene gestalten'" und den Grundsatzbeschluss der Stadtverordnetenversammlung § 2738 vom 24. Mai 2018, in dem sich die Stadt Frankfurt am Main das Ziel gesetzt hat, an der Erreichung der Agenda 2030 mitzuwirken.
- klarstellende Ergänzungen zur Vorbeugung von Risiken der Kapitalanlage (5.) inklusive einer deutlicheren Darstellung im Sinne der zeitlichen Zuordnung von Vermögensanlagen im Rahmen der Haftungsrangfolge (5.2 B.). Des Weiteren wurde eine Überarbeitung zur Handhabung der Höchstsumme pro Bank bei den Geldanlagen des Kassen- und Steueramtes (Amt 21) unter 5.2 C aufgrund des Wegfalls der Verzinsung bei der Bundesbank vorgenommen.
Für die städtischen Anlagerichtlinien ist auch weiterhin eine jährliche Überprüfung auf einen möglichen Anpassungsbedarf vorzunehmen.
Die Anlagerichtlinien werden der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gegeben (§ 108 Abs. 2 HGO i.V.m. Nr.16 der Hinweise des Hessischen Innenministeriums zu Geldanlagen und Einlagensicherung vom 19.10.2021).
Die geänderten Anlagerichtlinien sind zusammen mit einer Vergleichsfassung in der Anlage beigefügt.
Es wird gebeten, wie beantragt zu beschließen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 19. April 2024 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 4 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 11.07.2024 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf4 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP, AfD, Volt und BFF-BIG; CDU und Linke (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP, AfD, Volt und BFF-BIG; CDU und Linke (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, Volt, FRAKTION gegen AfD (= Ablehnung); BFF-BIG (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, Volt und FRAKTION gegen AfD, ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Ablehnung); BFF-BIG (= Enthaltung)