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Anlagerichtlinien für die Stadt Frankfurt am Main

Vorlagentyp: M
2 SitzungenAngenommen

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Vortrag des Magistrats vom 29.05.2015, M 90

Betreff: Anlagerichtlinien für die Stadt Frankfurt am Main

  1. Es wird zugestimmt, dass die Stadt Frankfurt am Main die beigefügten Anlagerichtlinien für den Hoheitsbereich der Stadt und die Eigenbetriebe erlässt. Dies beinhaltet die Verpflichtung der einzelnen Dezernate und Ämter zur Beachtung der Anlagerichtlinien in der eigenen Zuständigkeit.
  2. Die Anlagerichtlinien sind sinngemäß auch für Geldanlagen durch Eigen- und Mehrheitsgesellschaften der Stadt Frankfurt am Main anzuwenden.
  3. Es dient des Weiteren zur Kenntnis, dass die Anlagerichtlinien der Stadt Frankfurt am Main der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gegeben werden.
  4. Der Magistrat wird beauftragt, die Ämter, Betriebe und Gesellschaften entsprechend zu informieren. Begründung: Aufgrund der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), der Hessischen Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO), der Hessischen Gemeindekassenverordnung (GemKVO) sowie den Richtlinien des Landes Hessen zu kommunalen Anlagegeschäften und derivativen Finanzierungsinstrumenten vom 18.02.2009 ist bei kommunalen Geldanlagen auf eine ausreichende Sicherheit sowie einen angemessenen Ertrag zu achten. Daneben sind im Rahmen der Anlagepolitik der Stadt Frankfurt am Main ethische, ökologische und soziale Nachhaltigkeitskriterien zu berücksichtigen. Zur Umsetzung dieser Anforderung sowie den Empfehlungen aus den Hinweisen zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der HGO folgend werden Anlagerichtlinien für die Stadt Frankfurt am Main erlassen. Diese Anlagerichtlinien gelten für den Hoheitsbereich der Stadt Frankfurt am Main und die (Eigen-) Betriebe und sind sinngemäß durch die Eigen- und Mehrheitsgesellschaften der Stadt Frankfurt am Main anzuwenden. Unter die anzulegenden Mittel des Hoheitsbereiches fallen derzeit u. a.: - die Kassenmittel, - die Versorgungsrücklage für Beamte gemäß Hessischem Versorgungsrücklagegesetz (HVersRücklG), - die Geldanlagen zur Ausfinanzierung der Pensionsverpflichtungen aus Neuverbeamtungen seit 2010 sowie - die Mittel der rechtlich unselbständigen Stiftungen der Stadt Frankfurt am Main. Das Management der Geldanlagen für den Hoheitsbereich der Stadt Frankfurt am Main ist gemäß dem Aufgabengliederungsplan der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung für die Stadtverwaltung Frankfurt am Main - Besonderer Teil - (AGA II) dem Kassen- und Steueramt und der Stadtkämmerei zugeordnet. Daher erlassen die Stadtkämmerei und das Kassen- und Steueramt ergänzend zu diesen Anlagerichtlinien Dienstanweisungen in eigener Zuständigkeit, die wesentliche Aspekte des Risikomanagements (u.a. 4-Augen-Prinzip, hinreichende Dokumentation) beinhalten. Das Erfordernis zum Erlass von Dienstanweisungen gilt für die (Eigen-)Betriebe analog. Der Magistrat berichtet im Rahmen der Jahresrechnung einmal jährlich in zusammengefasster Form über die getätigten Geschäfte und über die Portfolioallokationen. Die Stadt Frankfurt am Main ist gemäß EU-Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive - MiFID) als Privatanleger einzustufen, d.h. mit dem höchsten Schutzniveau. Bei wesentlichen gesetzlichen oder regulatorischen Änderungen, die die Geldanlagen des Hoheitsbereichs der Stadt Frankfurt am Main betreffen, sind die Anlagerichtlinien zu überarbeiten und weiterzuentwickeln. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten diese Richtlinien unter Beachtung des neuen rechtlichen Rahmens weiter. Für die Anlagen der Zusatzversorgungskasse (ZVK) wurden satzungsgemäß durch den Kassenausschuss der ZVK eigene Anlagerichtlinien erlassen, da für diese andere gesetzliche Rahmenbedingungen (Versicherungsaufsichtsgesetz etc.) gelten. Anders als die Kreditaufnahmen unterliegen Anlagegeschäfte gemäß HGO keiner aufsichtsrechtlichen Genehmigungspflicht. Es wird gebeten, wie beantragt zu beschließen. Anlage Anlagerichtlinien (ca. 195 KB)

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 29. Mai 2015 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 2 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 16.07.2015 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 42 · 14.07.2015
TO I, TOP 12
Angenommen
Der Vorlage M 90 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneSPDFDPREP
Ablehnung:
LinkeÖkoLinX-ARLStv. Krebs
Enthaltung:
BFFRömer
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD und FDP gegen LINKE. (= Ablehnung); BFF und RÖMER (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL und Stv. Krebs (= Ablehnung) REP (= Annahme)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 43 · 16.07.2015
TO II, TOP 31
Angenommen
Der Vorlage M 90 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneSPDFDPREP
Ablehnung:
LinkeÖkoLinX-ARLStv. Krebs
Enthaltung:
BFFRömer
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP und REP gegen LINKE. und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); BFF und RÖMER (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Stv. Krebs (= Ablehnung)

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