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Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main vom 29.10.1982 in der Fassung vom 27.09.2001

Vorlagentyp: M
2 Stationen im Verfahren5 SitzungenAngenommen

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Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 03.02.2006, M 42

Betreff:

Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main vom 29.10.1982 in der Fassung vom 27.09.2001

Vorgang:

l. Beschl. d. Stv.-V. vom 17.06.2004, § 7436

  1. Der beigefügten Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main wird zugestimmt.
  2. Der Magistrat wird beauftragt, die Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main zu veröffentlichen.
  3. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 7436 vom 17.06.2004 wird aufgehoben. Begründung: A. Zielsetzung: Aus den Erfahrungen seit der letzten Satzungsänderung ist eine Anpassung erforderlich. B. Alternative: Keine. C. Lösung:
  4. In § 21 Abs. 5 der Satzung ist geregelt, dass "Von den gemäß Abs. 3 und 4 für die Gebührenrechnung maßgebenden Wassermengen werden auf Antrag des Gebührenpflichtigen die nachweislich nicht in die öffentlichen Entwässerungsanlagen gelangenden Wassermengen abgesetzt, die 20 m³ in einem Kalenderjahr bzw. Abrechnungsjahr übersteigen.“ Durch die in den letzten Jahren optimierten Arbeitsabläufe ist der durch die Bearbeitung der einzelnen Erstattungsanträge entstehende besondere Verwaltungsaufwand mit der Festlegung einer Bagatellgrenze von 10m³ ausreichend berücksichtigt.
  5. Nach § 9 der Satzung kann die Einleitung von Abwässern und Stoffen untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 9 vorliegen. Im Einzelfall können hiervon allerdings Ausnahmen gemacht werden. Bisher gilt, dass auch in diesen Einzelfällen die Gebühr in der derzeitigen geltenden Höhe von 1,76 € für den Kubikmeter Abwasser zu erheben ist. Eine davon abweichende Gebühr kann nur nach Abschnitt 4 der Satzung für "zugelassene Einleitung flüssiger Rückstände, die kein Abwasser sind, gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 HWG (= Sondernutzung)“ in Höhe von 2,50 € erhoben werden. Diese Regelungen können dazu führen, dass die Einleitungen von Abwässern und Stoffen abgelehnt wird, da mit der Gebühr von 1,76 € die tatsächlich anfallenden Kosten nicht gedeckt werden, obgleich die Entsorgung durch die Stadtentwässerung Frankfurt am Main grundsätzlich zulässig und möglich wäre und dem Antragsteller bei einer anderweitigen Entsorgung höhere Kosten entstehen, als bei der Erhebung eines öffentlich-rechtlichen Entgeltes nach gebührenrechtlichen Grundsätzen. Auch werden Entsorgungen nicht durchgeführt, wenn dem Antragsteller andere Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, deren Kosten unter dem Gebührensatz von 1,76 € liegen, obgleich die bei einer Einleitung entstehenden Kosten bei der Stadtentwässerung Frankfurt am Main unter den Entsorgungskosten der anderen Entsorgung liegen. Mit der ergänzenden Satzungsregelung kann in diesen Fällen eine Sondervereinbarung getroffen werden, in der ein öffentlich-rechtliches Entgelt vereinbart wird, das für den zusätzlichen Einleiter aber auch für den Gebührenzahler ökologisch und ökonomisch von Vorteil ist. In jedem Falle der Erhebung eines öffentlich-rechtlichen Entgeltes sind die Einnahmen höher als die durch die zusätzliche Einleitung anfallenden Kosten. Diese Sondervereinbarungen wirken sich somit immer positiv auf die Gebühren und für die Gebührenzahler aus.
  6. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 E5741/04 (2) darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Erstattung der nachweislich nicht in die öffentlichen Entwässerungsanlagen gelangten Wassermengen nach dem jetzigen Wortlaut des § 21 Abs. 5 und 7 der Entwässerungssatzung auch mündlich gestellt werden könne. D. Kosten:
    • a)Keine Auswirkungen auf den städtischen Haushalt, da die Stadtentwässerung Frankfurt am Main über Gebühren und öffentlich-rechtliche Entgelte finanziert wird.
    • b)Auswirkungen für die Stadtentwässerung Frankfurt am Main/Gebührenzahler zu 1: Nicht genau vorausberechenbar, jedoch ohne Auswirkung auf die Gebühr. zu 2: Die anfallenden Kosten sind durch zusätzliche Einnahmen mindestens gedeckt. zu 3: Keine Kostenauswirkung. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main Aufgrund der §§ 5, 19, 20 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 17.10.2005 (GVBl. 2005 I, S.674), der §§ 1, 2, 10, 12 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I, S 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I, S. 54), der Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Abwassereigenkontrollverordnung - EKVO) vom 21.01.2000 (GVBl. I, S. 59), der Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - VGS) vom 12.11.2001 (GVBl. I, S. 474) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main am . . . . . . . . . die folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main vom 29.10.1982, in der Fassung vom 27.09.2001, beschlossen. Artikel 1
  7. Nach § 4 wird ein neuer § 5 eingefügt: § 5 (Sondervereinbarungen) (1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Stadt durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. (2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht und aufgrund eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses gerechtfertigt ist.
  8. In § 9 (alt) wird ein neuer Abs. 6 eingefügt: (6) Durch besondere Vereinbarung zwischen der Stadt und einem Grundstückseigentümer, der nicht zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet ist, oder einem Verpflichteten, für eine im Einzelfall nicht berechtigte Einleitung, darf insoweit das Einleiten von Abwässern und Stoffen des Abs. 1 zugelassen werden, wenn mit Vorkehrungen der ordnungsgemäße Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlagen ermöglicht werden kann.
  9. In § 21 (alt) Abs. 5 Satz 1 wird die Zahl 20 m³ durch die Zahl 10 m³ ersetzt. 4. § 21 (alt) Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Anträge und Nachweise gemäß Abs. 5 und 6 sind jährlich für das Kalender- bzw. Abrechnungsjahr schriftlich zu stellen bzw. zu führen.
  10. Die Nummerierung der §§ 5 (alt) ff und der Absätze § 9 (alt) Abs. 6 ff werden entsprechend angepasst. Artikel 2 Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Frankfurt am Main, den Der Magistrat Petra Roth Oberbürgermeisterin Nebenvorlage: Antrag vom 13.02.2006, NR 2232

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 3. Februar 2006Sie sind hier
    MM 42Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main vom 29.10.1982 in der Fassung vom 27.09.2001
    Magistratsvortrag
  2. 13. Februar 2006NRNR 2232Gebührenkalkulation zur Satzung über die EntwässerungSTVV-Antrag · BFF

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf5 Beratungen
Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 1 · 16.05.2006
TO I, TOP 15
Beraten
1. Die Beratung der Vorlage M 42 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 2232 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinke.wasgFDPFAGBFF
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinke.wasgFDPFAGBFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 2 · 18.05.2006
TO II, TOP 13
Beraten
1. Die Beratung der Vorlage M 42 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 2232 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinke.wasgFDPFAGBFF
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinke.wasgFDPFAGBFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF

Ausschusses für Umwelt und Sport
Sitzung 1 · 08.06.2006
TO I, TOP 8
Angenommen
1. Der Vorlage M 42 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 2232 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinke.wasgFAG
Ablehnung:
BFF
Sonstige:
FDP (Votum im Haupt- und Finanzausschuss)REP (M 42 und NR 2232 = Annahme)NPD (M 42 = Enthaltung, NR 2232 = Annahme)
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüne
Ablehnung:
Linke.wasgFAGBFF
Sonstige:
FDP (Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG und FAG gegen BFF (= Ablehnung); FDP (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) zu 2. CDU, SPD und GRÜNE gegen LINKE.WASG, FAG und BFF (= Annahme); FDP (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (M 42 und NR 2232 = Annahme) NPD (M 42 = Enthaltung, NR 2232 = Annahme)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 2 · 20.06.2006
TO I, TOP 21
Angenommen
1. Der Vorlage M 42 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 2232 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinke.wasgFDPFAG
Ablehnung:
BFF
Sonstige:
REP (M 42 und NR 2232 = Annahme)NPD (M 42 = Enthaltung, NR 2232 = Annahme)ÖkoLinX/E.L. (M 42 = Enthaltung, NR 2232 = Annahme)
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneFDP
Ablehnung:
Linke.wasgFAGBFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG gegen BFF (= Ablehnung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen LINKE.WASG, FAG und BFF (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (M 42 und NR 2232 = Annahme) NPD und ÖkoLinX/E.L. (M 42 = Enthaltung, NR 2232 = Annahme)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 3 · 22.06.2006
TO II, TOP 11
Angenommen
1. Der Vorlage M 42 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 2232 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinke.wasgFDPFAGREP
Ablehnung:
BFF
Enthaltung:
NPDÖkoLinX/E.L.
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneFDP
Ablehnung:
Linke.wasgFAGBFFREPNPDÖkoLinX/E.L.
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und REP gegen BFF (= Ablehnung); NPD und ÖkoLinX/E.L. (= Enthaltung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen LINKE.WASG, FAG, BFF, REP, NPD und ÖkoLinX/E.L. (= Annahme)

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