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Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main

Vorlagentyp: M

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Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 06.08.2001, M 157

Betreff:

Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main

Vorgang:

Beschl. d. Stv.-V. vom 02.09.1999, § 4653

  1. Die Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main wird in der beigefügten Fassung beschlossen.
  2. Der Magistrat wird beauftragt, die Neufassung zu veröffentlichen und das Weitere zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Die Einführung des Euro macht es erforderlich, den Bürgerinnen und Bürgern Klarheit über die ab 01.01.2002 von Ihnen verlangten Gebühren zu geben. Außerdem waren in einigen Bereichen zur Erhöhung der Rechtssicherheit redaktionelle Änderungen erforderlich. Zusätzlich haben sich die Bezeichnungen bzw. die Rechtsformen einiger Dienststellen der Stadt Frankfurt am Main geändert. Daher sollte eine aktuelle Fassung der Satzung zur Verfügung stehen. B. Alternativen Keine C. Lösungen Die Gebührensätze für die Kanalbenutzung und den Kanalanschluss wurden bei der Umstellung auf den Euro nicht erhöht sondern gerundet. Die Rundungen führten überwiegend zu unerheblichen minimalen Gebührensenkungen. Bei der Fäkaliengebühr wurde der Beitrag geglättet, d. h. der gerundete Eurobetrag von € 81,81 auf € 82 erhöht. Damit wird die bisherige Gebühr von DM 160,--/Std. um DM 0,37806 erhöht. Dies ist auf der Basis des Stadtverordnetenbeschlusses § 4653 vom 02.09.1999, wonach zur Erzielung eines höheren Kostendeckungsgrades eine über mehrere Jahre verteilte moderate Anhebung der Gebühr anzustreben sei, vertretbar. Die Gebühren für Sondernutzungen wurden, da es sich um Ausnahmetatbestände handelt, 2: 1 umgestellt und die Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten ebenfalls. Die Satzung wurde auf Rechtsicherheit geprüft. Alle Änderungen (bis auf die neuen Ämterbezeichnungen) wurden in der beigefügten Gegenüberstellung alt/neu dargestellt und in einer weiteren Spalte begründet. Die neue Satzung ist zu veröffentlichen und den Interessierten in einem Neudruck zur Verfügung zu stellen. D. Kosten Die Rundung der Kanalbenutzungsgebühr von 1,76 € führt zu einer Senkung von 0,0077 DM und damit im Vergleich der Einnahmen des Jahres 1999 zu einer Mindereinnahme von ca. 338.000,-- DM. Weitere finanzielle Auswirkungen sind nicht ersichtlich. Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main vom 29.10.1982 in der Fassung vom 31.10.1994 geändert am 30.09.1996 und 02.09.1999 Derzeitige Fassung Neue Fassung Änderungsgründe §5, Abs. 5 Anschlusskanäle innerhalb des öffentlichen Geländes sollen mit ihrer Oberkante mindestens 2,00 m unter der Straßenoberfläche liegen, ...... § 5, Abs. 5 Anschlusskanäle innerhalb des öffentlichen Geländes sollen mit ihrer Oberkante mindestens INDEX 1,80 m unter der Straßenoberfläche liegen, ...... Die geringere Distanz ist ausreichend und ermöglicht die Einsparung von Baukosten § 7, Abs. 1.......Maximale Rückstauhöhe ist Straßenoberkante, bezogen auf den Anschlusspunkt an den öffentlichen Kanal. § 7, Abs. 1.......Maximale Rückstauhöhe ist Straßenoberkante, bezogen auf den Anschlusspunkt an den öffentlichen Kanal. INDEX Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungsanlage hat sich jeder Anschlussnehmer/jede Anschlussnehmerin durch den Einbau einer Rückstausicherung selbst zu schützen. Der Zusatz entspricht der rechtlichen Praxis und dient der Klarstellung § 16, Abs.3 Bei Wohnungseigentümern wird der Beitrag einheitlich für die Gemeinschaft festgesetzt. § 16, Abs.3 INDEX Bei Wohnungseigentum oder Wohnungserbbaurecht sind die an dem gemeinschaftlichen Grundstück beteiligten Eigentümer/Erbbauberechtigten beitragspflichtig und haften insofern als Gesamtschuldner. Die Festsetzung erfolgt durch einheitlichen Bescheid, der dem zuständigen Verwalter der Gemeinschaft als Empfangsbevollmächtigten bekannt gegeben werden kann Die Änderung dient der Rechtssicherheit. Damit wird eine mangelnde Bestimmtheit der Bescheide vermieden § 17, Abs. 1 Der Kanalanschlussbeitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche errechnet. Er setzt sich für jedes Grundstück zusammen aus:
    • a)DM 2,-- für jeden angefangenen m2 Grundstücksfläche zuzüglich
    • b)DM 12,-- für jeden angefangenen m2 zulässiger Geschossfläche § 17, Abs. 1 Der Kanalanschlussbeitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche errechnet. Er setzt sich für jedes Grundstück zusammen aus:
    • a)DM 2,-- INDEX ( ab 01.01.2002 INDEX € 1,02) für jeden angefangenen m2 Grundstücksfläche zuzüglich
    • b)DM 12,-- INDEX (ab 01.01.2002 INDEX € 6,14 ) für jeden angefangenen m2 zulässiger Geschossfläche Mit der endgültigen Umstellung der DM-Währung auf Euro ist eine Anpassung notwendig. § 17, Abs. 3 Die zulässige Geschossfläche errechnet sich durch Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl (GFZ). Die Geschossflächenzahl ergibt sich aus der Festsetzung im Bebauungsplan. § 17, Abs. 3 Die zulässige Geschossfläche errechnet sich durch Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl (GFZ). Die Geschossflächenzahl ergibt sich aus der Festsetzung im Bebauungsplan. INDEX In den Fällen, in denen im Bebauungsplan keine GFZ festgesetzt ist, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung oder nach § 34 in Verbindung mit § 17 Baunutzungsverordnung. Die Ergänzung ist erforderlich, weil viele - vor allem neuere Bebauungspläne - weder eine GFZ-Festsetzung noch sonstige Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung enthalten. Sie dient zur Klarstellung der Geschossflächenermittlung in diesen Fällen. § 17, Abs. 4 In den Fällen des § 33 BauGB ist die zulässige Geschossfläche nach dem stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Bei Grundstücken, für die das Maß der baulichen Nutzung nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt ist (§ 34 und 35 BauGB), ergeben sich die zulässigen Geschossflächen aus dem nach dieser Vorschrift zulässigen Maß der Bebauung. § 17, Abs. 4 In den Fällen des § 33 BauGB ist die zulässige Geschossfläche nach dem stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. INDEX Bei Grundstücken in unbeplanten Baugebieten (§ 34 BauGB) ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus dem nach dieser Vorschrift zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Redaktionelle Änderung. Bildung eines separaten Absatzes 5 zur Regelung für Grundstück im Außenbereich. § 17, Abs. 5 bisheriger Absatz 5 wird Absatz 6 § 17 Abs. 5 INDEX Für Grundstücke im Außenbereich ( § 35 BauGB) bestimmt sich die zulässige Geschossfläche nach der genehmigten oder geduldeten Bebauung. Bei nicht genehmigten oder geduldeten Bauwerken ist die tatsächlich vorhandene Geschossfläche anzusetzen. Für angeschlossene unbebaute oder solche Grundstücke, deren Bebauung im Verhältnis zur sonstigen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, sowie bei Grundstücken, auf denen sich nur Garagen oder Stellplätze befinden, ist zur Ermittlung der zulässigen Geschossfläche eine GFZ von 0,3 anzusetzen. Die Regelung für Grundstücke im Außenbereich entspricht der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes. Die Bildung eines separaten Absatzes 5 dient zur besseren Übersicht. § 18 Der Kanalanschlussbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt. Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. § 18 (1) Der Kanalanschlussbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt. Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. INDEX (2) Im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages kann der Kanalanschlussbeitrag auf Antrag vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach den Bemessungsgrundlagen und Beitragssätzen dieser Satzung. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Der bisherige § 18 wird in zwei Absätze unterteilt. Die Neuregelung des Absatzes 2 erfolgt im Zusammenhang mit der Absicht im Zuge von Umlegungsverfahren mit den betroffenen Grundstückseigentümern öffentlich-rechtliche Verträge abzuschließen, in denen neben der Ablösung des Erschließungsbeitrages auch die Ablösung des Kanalanschlussbeitrages vereinbart werden soll. § 21 Abs. 7 Anträge und Nachweise gemäß Abs. 5 und 6 sind jährlich für das Kalender bzw. Abrechnungsjahr zu stellen bzw. zu führen. Die Antrags- bzw. Nachweisfrist endet drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalender- bzw. Abrechnungsjahres. INDEX Bei pauschales Absetzung gemäß Abs. 5 Sätzen 3 und 4 genügt die einmalige Antragstellung des Gebührenpflichtigen. Auf Antrag ....... § 21 Abs. 7 Anträge und Nachweise gemäß Abs. 5 und 6 sind jährlich für das Kalender bzw. Abrechnungsjahr zu stellen bzw. zu führen. Die Antrags- bzw. Nachweisfrist endet drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalender- bzw. Abrechnungsjahres. Auf Antrag ....... Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da die pauschale Absetzung bereits mit Satzungsänderung vom 17.12.1993 gestrichen wurde. § 23 Abs. 1 Die Kanalbenutzungsgebühr beträgt für jeden Kubikmeter Abwasser DM 3,45. Sie enthält auch die Aufwendungen für die Abwasserabgabe. § 23 Abs. 1 Die Kanalbenutzungsgebühr beträgt für jeden Kubikmeter Abwasser DM 3,45 INDEX (ab 01.01.2002 € 1,76). Sie enthält auch die Aufwendungen für die Abwasserabgabe. Mit der endgültigen Umstellung der DM-Währung auf Euro ist eine Anpassung notwendig. Die Festlegung auf € 1,76 führt zu einer Gebührensenkung von 0,0077 DM für jeden Kubikmeter Abwasser. Eine Festlegung auf € 1,77 würde zu einer Gebührenerhöhung von 0,0118 DM führen. § 23 Abs. 2 Die Gebühr für die Fäkalienabfuhr beträgt pro Stunde 160,-- DM einschließlich der Abwasserabgabe § 23 Abs. 2 Die Gebühr für die Fäkalienabfuhr beträgt pro Stunde 160,-- DM INDEX ( ab 01.01.2002 € 82,--) einschließlich der Abwasserabgabe Mit der endgültigen Umstellung der DM-Währung auf Euro ist eine Anpassung notwendig. Die Festlegung auf € 82,--führt zu einer Gebührenerhöhung von 0,3781 DM für jede Stunde. Da diese Gebühr nicht kostendeckend ist, kann diese minimale Erhöhung vertreten werden. § 31 Abs. 1 Die Gebühr beträgt für jeden Kubikmeter Grundwasser 1. bei Einleitung in den Misch- oder Schmutzwasserkanal DM 3,45 2. bei Einleitung in den Regenwasserkanal DM 0,35 § 31 Abs. 1 Die Gebühr beträgt für jeden Kubikmeter Grundwasser INDEX 1. bei Einleitung in den Misch- oder Schmutzwasserkanal DM 3,45 INDEX (ab 01.01.2002 € 1,76) 2. bei Einleitung in den Regenwasserkanal DM 0,35 INDEX (ab 01.01.2002 € 0,18) Mit der endgültigen Umstellung der DM-Währung auf Euro ist eine Anpassung notwendig. Die Festlegung des Euro für Einleitungen in den Misch- oder Schmutzwasserkanal wurde bereits bei der Änderung von § 23, Abs. 1 dargelegt. Da das Verhältnis Einleitung Misch- oder Schmutzwasserkanal zu Regenwasserkanal in einem gerundeten Gebührenverhältnis von 10 : 1 stand, wurde dieses Prinzip bei der Festlegung der Eurogebühr weiterhin angewandt. § 31 Abs. 2 Die Abwassergebühr für Sondernutzungen beträgt für jeden eingeleiteten Kubikmeter DM 5,00 § 31 Abs. 2 Die Abwassergebühr für Sondernutzungen beträgt für jeden eingeleiteten Kubikmeter DM 5,00 INDEX (ab 01.01.2002 INDEX € 2,50) Mit der endgültigen Umstellung der DM-Währung auf Euro ist eine Anpassung notwendig. Zur Vermeidung von Centbeträgen wird eine Anpassung 2 : 1 vorgenommen § 40 Abs. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von DM 5,-- bis DM 20.000,-- geahndet werden. § 40 Abs. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis DM 20.000,-- INDEX ( ab 01.01.2002 € 10.000,--) geahndet werden. Mit der endgültigen Umstellung der DM-Währung auf Euro ist eine Anpassung notwendig. Zur Vermeidung von Centbeträgen wird eine Anpassung 2 : 1 vorgenommen. Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main P r ä a m b e l Aufgrund der §§ 5, 19, 20 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S.534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I, S.2), der §§ 1, 2, 10, 12 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I, S 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I, S. 562), der Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranla.gen (Abwassereigenkontrollverordnung - EKVO) vom 21.01.2000 (GVBl. I, S 59), der Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranla.gen (Indirekteinleiterverordnung - VGS) vom 09.12.1992 (GVBl. I, S. 675) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main am ............. die folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main vom 29.10.1982, in der Fassung vom 31.10.1994, zuletzt geändert mit Satzung vom 02.09.1999, in Fortführung ihrer Politik des wirksamen Schutzes aller Wasservorkommen und des sparsamen Einsatzes von Wasser, mit der Zielsetzung, - des Schutzes und der Anreicherung des Grundwassers, - -der Erhaltung und des Schutzes der Gewässer, - der Stärkung der Möglichkeiten zur Eigeninitiative der Bürgerinnen und Bürger beschlossen.. I. Abwasserbeseitigung § 1 Allgemeines II. Grundstücksentwässerung § 2 Anschlusszwang § 3 Benutzungszwang § 4 Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang § 5 Art des Anschlusses § 6 Ausführung und Unterhaltung der Anschlusskanäle im öffentlichen Gelände § 7 Grundstücksentwässerungsanlagen § 8 Instandhaltung und Reinigung der Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück § 9 Benutzungsbeschränkungen § 10 Einleitung von Grundwasser § 11 Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Abwasserüberwachung § 12 Haftung § 13 Betriebsstörungen III. Abgaben und Kostenerstattungen
  3. Allgemeines § 14 Beitrags- und Gebührentatbestände
  4. Kanalanschlussbeitrag § 15 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht § 16 Beitragspflichtige § 17 Berechnung und Höhe des Beitrages § 18 Festsetzung und Fälligkeit des Beitrages
  5. Kanalbenutzungsgebühr, Fäkalienabfuhrgebühr, Abwasserabgabe § 19 Beginn und Erlöschen der Gebührenpflicht § 20 Gebührenpflichtige § 21 Berechnung der Gebühr § 22 Gebühr für Ableitung von Niederschlagswasser § 23 Gebührensatz § 24 Haftung und Abwälzung bei Verlust der Abgabenvergünstigung § 25 Veranlagung, Vorauszahlung, Bescheid § 26 Fälligkeit der Gebühr, Zahlung § 27 Abwälzung der Abwasserabgabe auf unmittelbare Einleiter/Einleiterinnen in ein Gewässer
  6. Gebühr für Kanalbenutzung durch genehmigungspflichtige Grundwassereinleitung § 28 Beginn und Erlöschen der Gebührenpflicht § 29 Gebührenpflichtige § 30 Berechnung der Gebühr § 31 Gebührensätze § 32 Veranlagungszeitraum § 33 Fälligkeit der Gebühr
  7. Kostenerstattungen § 33a Kostenerstattungen, Anschlusskanäle und Abwasserüberwachung
  8. Gemeinsame Vorschriften § 34 Übernahme privater Kanalanlagen § 35 Anzeigepflicht § 36 Härteausgleich IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 37 Übergangsbestimmungen § 38 Verbotene Stoffe in den öffentlichen Entwässerungsanlagen § 39 Zwangsmittel § 40 Ordnungswidrigkeiten § 41 Durchführungsbestimmungen § 42 Hinweis auf Abfallbeseitigungssatzung § 43 Inkrafttreten

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 6. August 2001 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor.

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