Bebauungsplan Nr. 896 - Flößerbrücke/Südlich Oskar-von-Miller-Straße hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB
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Vortrag des Magistrats vom 16.12.2013, M 240
Betreff: Bebauungsplan Nr. 896 - Flößerbrücke/Südlich Oskar-von-Miller-Straße hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB I. 1 Für das Gebiet Flößerbrücke / Südlich Oskar-von-Miller-Straße in Frankfurt am Main - Ostend ist auf der Grundlage des vorgelegten Wettbewerbsergebnisses ein Bebauungsplan aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans ergibt sich aus dem vorgelegten Lageplan vom 08.08.2013 zum Aufstellungsbeschluss. Es dient zur Kenntnis, dass zur Aufstellung des Bebauungsplans das beschleunigte Verfahren nach § 13a (1) Nr. 1 BauGB angewendet wird. I. 2 Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu veröffentlichen. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuentwicklung des bislang ausschließlich gewerblich genutzten Standorts "Sudfass" zu einer gemischten Nutzung aus Wohnungen und wohnverträglichen gewerblichen Nutzungen geschaffen werden. Die bisherige Nutzung entspricht nicht der herausgehobenen stadträumlichen Lage des Plangebiets. II. Der Magistrat wird ermächtigt, ohne einen weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung die öffentliche Auslegung durchzuführen, da der Aufstellungsbeschluss hinreichend qualifiziert ist. Der Magistrat wird ermächtigt, den Bebauungsplanentwurf mit Begründung, der aufgrund der im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen geändert oder ergänzt wurde, ohne einen weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erneut nach § 4a (3) i.V.m. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen, sofern die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderungen oder Ergänzungen nicht berührt werden.
Begründung: ÜBERSICHTSKARTE Zu I. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich umfasst die südlich der Oskar-von-Miller-Straße gelegenen Gebäude mit den Hausnummern 6 bis 14 (Gemarkung Frankfurt Bezirk 14, Flur 171, Flurstücke Nr. 31/1, 32/1, 33, 34, 35, 36/1, 36/2, 37/4 und 38/4) in Frankfurt am Main - Ostend. Das Plangebiet wird im Norden durch die Oskar-von-Miller-Straße, im Osten durch die westliche Grundstücksgrenze der Liegenschaft Oskar-von-Miller-Straße 16 (Flurstück 30/2), im Süden durch das Mainufer und im Westen durch die Flößerbrücke begrenzt. Die Größe des räumlichen Geltungsbereichs beträgt circa 0,7 ha. Bestand und städtebauliche Situation Die Grundstücke Oskar-von-Miller-Straße 6 bis 12 sind derzeit mit vier- und fünfgeschossigen Gebäuden bebaut, die seit den frühen 1970er Jahren eine Bordellnutzung, den FKK-Sauna-Wellness-Club "Sudfass", beherbergen. Die angrenzende Liegenschaft Oskar-von-Miller-Straße 14 wird teilweise als Bürogebäude genutzt. Die unteren Geschosse des Gebäudes dienen dem Energieversorgungsunternehmen Mainova AG als Dampfumformstation. Planungsgrundlagen Der aufzustellende Bebauungsplan Nr. 896 überlagert in Teilen den am 10.10.1967 in Kraft getretenen Bebauungsplan SO 1a Nr. 1 "Obermainbrücke", der das Plangebiet als Mischgebiet im Sinne der BauNVO 1962 mit einer GRZ von 0,3 und vier Vollgeschossen festsetzt. Er grenzt im Norden an den Bebauungsplan Nr. 591 "Obermainstraße" (rechtsverbindlich seit 23.06.1998) und im Osten an den Bebauungsplan Nr. 596 "Östlich Flößerbrücke / südlich Sonnemannstraße" (rechtsverbindlich seit 09.03.2004), den er insbesondere im Süden ebenfalls teilweise überlagert. Dieser weist dort öffentliche Grünfläche aus und stellt zum Teil Überschwemmungsgebiet dar. Im Regionalen Flächennutzungsplan (RegFNP) ist das Plangebiet als gemischte Baufläche im Bestand dargestellt. Die das Plangebiet nach Norden begrenzende Oskar-von-Miller-Straße ist als Bundesfernstraße (B3) und als überörtliche Fahrradroute festgelegt. Das Mainufer ist als Grünfläche ausgewiesen. Entlang des Mainufers sind eine überörtliche Fahrradroute sowie eine bestehende Schienenfernverkehrsstrecke dargestellt. Der Bebauungsplan wird aus dem RegFNP entwickelt. Eine Anpassung im Wege der Berichtigung ist daher nicht erforderlich. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a (1) Nr. 1 BauGB durchgeführt. Er sieht eine Konversion von heute gewerblicher Nutzung in Wohn- bzw. wohnaffine Nutzung vor und stellt somit eine Maßnahme der Innenentwicklung dar. Der Bebauungsplan ist weder mit erheblichen Umweltauswirkungen verbunden, noch begründet er die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen oder tangiert Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete. Die Voraussetzungen des § 13a (1) BauGB zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens sind somit erfüllt. Anlass, Erfordernis und Ziele Ziel des Bebauungsplans ist, eine dem Standort angemessene und für die Nachbarschaft verträgliche Nutzungsmischung zu ermöglichen. Die bestehende Bordellnutzung entspricht nicht der herausgehobenen stadträumlichen Lage des Plangebiets und führt zudem auch zu Störungen der in den letzten Jahren ausgebauten Wohnnutzung in der Nachbarschaft. In diesem Zusammenhang soll auch das Maß der baulichen Nutzung auf ein für die Frankfurter Innenstadt zeitgemäßes und übliches Maß angehoben werden. Eine angemessene Betonung des Brückenkopfes der Flößerbrücke ist hierbei vorgesehen. Konzept und städtebaulicher Entwurf Zur Architekturfindung wurde im Vorgriff auf das Bebauungsplanverfahren ein Gutachterverfahren unter Beteiligung von vier Frankfurter Architekturbüros durchgeführt, aus dem das Büro Stefan Forster Architekten siegreich hervorging. Der Bebauungsplan soll nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des oben genannten Entwurfs (siehe Anlage) schaffen. Vorgesehen ist, die städtebauliche Struktur der Neubebauung an der östlich des Plangebiets anschließenden Wohnbebauung zu orientieren. Gleichzeitig soll die herausgehobene Lage des Plangebiets am Mainufer und im Besonderen an der Flößerbrücke berücksichtigt werden. Angestrebt ist, auf die exponierte Lage mit der Betonung des Brückenkopfes durch einen Hochpunkt mit 10 Geschossen zu reagieren. Im Zuge der Neuentwicklung soll eine dem Standort angemessene Verdichtung mit einer Nutzungsmischung aus hochwertigem Wohnen und einem Beherbergungsbetrieb im Sinne eines Boardinghauses erfolgen. Das Gebäude Oskar-von-Miller-Straße 14 bleibt unverändert erhalten. Anlage 1_Lageplan (ca. 1,3 MB) Anlage 2-Wettbewerbsergebnis_Gutachterverfahren (ca. 6,3 MB)Nebenvorlage: Antrag vom 23.01.2014, NR 780
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 16. Dezember 2013Sie sind hierMM 240Bebauungsplan Nr. 896 - Flößerbrücke/Südlich Oskar-von-Miller-Straße hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGBMagistratsvortrag
- 23. Januar 2014NRNR 780Sozial und klimafreundlich bauen Bebauungsplan Flößerbrücke/Südlich Oskar-von-Miller-StraßeSTVV-Antrag · LINKE.
- 9. Mai 2014Antwort des Magistrats · nach 21 WochenBB 156Sozial und klimafreundlich bauen Bebauungsplan Flößerbrücke/Südlich Oskar-von-Miller-StraßeMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Beratungsverlauf6 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE gegen SPD und LINKE. (= Ablehnung) bei Enthaltung CDU und FREIE WÄHLER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER gegen LINKE. (= Annahme im Rahmen NR 780) zu 2. Ziffer 1.: CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE., Piraten und RÖMER (= Annahme) sowie FDP und FREIE WÄHLER (= Ablehnung) Ziffer 2.: CDU, GRÜNE und FREIE WÄHLER gegen SPD, LINKE., Piraten und RÖMER (= Annahme) sowie FDP (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: NPD (M 240 und NR 780 = Enthaltung) REP (M 240 = Annahme, NR 780 = Prüfung und Berichterstattung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER gegen LINKE. (= Annahme im Rahmen NR 780) zu 2. Ziffer 1.: CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE., Piraten und RÖMER (= Annahme) sowie FDP und FREIE WÄHLER (= Ablehnung) Ziffer 2.: CDU, GRÜNE und FREIE WÄHLER gegen SPD, LINKE., Piraten und RÖMER (= Annahme) sowie FDP (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER, Piraten, RÖMER und REP gegen LINKE. (= Annahme im Rahmen NR 780); NPD (= Enthaltung) zu 2. Ziffer 1.: CDU, GRÜNE und REP gegen SPD, LINKE., Piraten und RÖMER (= Annahme) sowie FDP und FREIE WÄHLER (= Ablehnung); NPD (= Enthaltung) Ziffer 2.: CDU, GRÜNE, FREIE WÄHLER und REP gegen SPD, LINKE., Piraten und RÖMER (= Annahme) sowie FDP (= Ablehnung); NPD (= Enthaltung)