Vorkaufssatzung Nr. 2 - Nieder-Eschbach - Am Hollerbusch hier: Satzungsbeschluss - § 25 (1) BauGB
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Am Hollerbusch — 2 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 04.09.2026.
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Vortrag des Magistrats vom 26.01.2018, M 21
Betreff: Vorkaufssatzung Nr. 2 - Nieder-Eschbach - Am Hollerbusch hier: Satzungsbeschluss - § 25 (1) BauGB I. Der vorgelegte Entwurf der Vorkaufssatzung Nr. 2 - Nieder-Eschbach - Am Hollerbusch wird nach § 25 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB als Satzung beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung ist entsprechend § 16 (2) BauGB durchzuführen.
Begründung: ÜBERSICHTSKARTE Zu I. Mit dem Bebauungsplan Nr. 920 - Nieder-Eschbach - Am Hollerbusch sollen im Südwesten von Nieder-Eschbach Flächen für einen Wohnstandort bereitgestellt werden. Der Magistrat ist beauftragt (M9/2014), im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen - soweit die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind - städtebauliche Verträge mit dem Ziel abzuschließen, 30% der durch die Bebauungspläne zusätzlich ermöglichten Bruttogeschoßfläche Wohnen für den geförderten Wohnungsbau zu sichern. Unter dem Aspekt der Sicherung bezahlbaren Wohnraums in Bebauungsplänen kann nur die Bebauung mit Wohngebäuden, die mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus gefördert werden könnten, festgesetzt werden, nicht aber die tatsächliche Inanspruchnahme der Förderungsmöglichkeit durch den Grundstückseigentümer. Da die Stadt Frankfurt selbst keinen Grundbesitz in diesem Gebiet hat, ist die Sicherung der Umsetzung des sozialen Wohnungsbaus erschwert. Der derzeitige Eigentümer der Grundstücke beabsichtigt nicht, diese nach Aufgabe der jetzigen Nutzung selbst zu entwickeln. Für den Fall, dass bei einem Grundstücksverkauf die neuen Eigentümer nicht in der Lage oder Willens sein sollten, den vorgesehenen Anteil an sozialem Wohnungsbau umzusetzen, könnte die Stadt Frankfurt durch das besondere Vorkaufsrecht Grundstücke erwerben und würde dadurch in die Lage versetzt, in dem Gebiet, wo mit kleinteiligen Baustrukturen in einer Mischung aus Einfamilienhäusern und Geschosswohnungsbauten ein breites Angebot für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen geschaffen werden soll, den Anteil von 30 % gefördertem Wohnungsbau entweder selbst umzusetzen oder bei einem Weiterverkauf neue Eigentümer hierzu vertraglich zu verpflichten. Zur Sicherung dieser Entwicklung soll für den gesamten Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 920 - Nieder-Eschbach - Am Hollerbusch eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB erlassen werden. Da die Stadt Frankfurt am Main beabsichtigt, auf den Flurstücken im Geltungsbereich der Vorkaufssatzung Nr. 2 - Nieder-Eschbach - Am Hollerbusch städtebauliche Maßnahmen in Form von sozialem Wohnungsbau durchzuführen oder durchführen zu lassen, kann sie an diesen Grundstücken ein besonderes Vorkaufsrecht geltend machen. Die durch die Vorkaufssatzung ggf. entstehenden Kosten werden aus den laufenden Haushaltsmitteln des Amtes für Bau und Immobilien, das für derartige Grundstücksgeschäfte Mittel vorhält, finanziert. Anlage 1_Satzungstext (ca. 365 KB) Anlage 2_Geltungsbereichskarte (ca. 829 KB)Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Beratung im Ortsbeirat: 15 Versandpaket: 31.01.2018
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 26. Januar 2018 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 4 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 01.03.2018 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf4 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF und FRAKTION gegen FRANKFURTER (= Ablehnung); FDP (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF und FRAKTION gegen FDP und FRANKFURTER (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF und FRAKTION gegen FDP, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)