Satzung für das Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main
Zusammenfassung
Die vorgeschlagene Satzung des Jugendamtes der Stadt Frankfurt am Main wurde überarbeitet, um eine organisatorische Zusammenlegung mit dem Sozialamt zu ermöglichen und verschiedene Institutionen als beratende Mitglieder zu integrieren. Die Änderung ist notwendig, um aktuelle Herausforderungen der Jugendhilfe adäquat zu adressieren.
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Thema Kinder, Jugend und Familie verfolgenBeschlussvorschlag
- Die in der Anlage beigefügte Satzung wird beschlossen.
- Der Magistrat wird beauftragt, alles weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt für Frankfurt am Main zu veranlassen.
Begründung
Eine Veränderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main vom 12.07.1993 in der Fassung vom 04.07.1997 ist aus folgenden Gründen notwendig:
- Organisatorische Zusammenlegung des Jugendamtes und des Sozialamtes durch Verfügung der Oberbürgermeisterin vom 17.06.1998 zum Jugend- und Sozialamt. (s. neuer § 1)
- Gründung des Betriebs Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main zum 01.01.2000. (s. neuer § 1)
- Erweiterung der Anzahl der beratenden Mitglieder. Gemäß § 6 des Hessischen Ausführungsgesetzes obliegt dem Jugendhilfeausschuss die Entscheidung, welche Institutionen beratende Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss entsenden. Bisher nahmen Vertreter/innen der folgenden Institutionen als Gäste an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teil, die nun aus fachlichen Gesichtspunkten zukünftig als beratende Mitglieder dem Jugendhilfeausschuss angehören sollen: Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main, Polizei, Drogenreferat, Frankfurter Kinderbüro, Präventionsrat und Stadtgesundheitsamt. (s. § 4 Abs.2 und 3 f, k, l, m und n)
- Redaktionelle Überarbeitung der §§ 4 (1), 5 (1), 7 (6) und 8 (1,2 und 4) in Anlehnung an den Gesetzestext SGB VIII und AG-KJHG sowie mit Hinweisen auf zu berücksichtigende Teile in der HGO.
gez. E b e l i n g
begl.:
Satzung für das Jugendamt der Stadt
Frankfurt am Main
(Änderungen gegenüber der Fassung vom 04.07.1997 sind kursiv und fett gedruckt.)
Aufgrund der §§ 70 ff. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII - KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) und § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Hess. AG-KJHG) vom 18. Dezember 1992 (GVBl. I S. 655), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2001 (GVBl. I S. 106) , in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom
- April 1993 (GVBl. I S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Bürgerbeteiligung und kommunalen Selbstverwaltung vom 23.12.1999 (GVBL 2000 I. S.2) hat die Stadtverordnetenversammlung am . . . . . ., § . . die nachstehende Fassung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main beschlossen.
§ 1 Anwendungsbereich
Die Satzung gilt für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB VIII durch die Stadt Frankfurt am Main als dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Aufgaben werden wahrgenommen durch die zuständigen Bereiche innerhalb des durch Verfügung der Oberbürgermeisterin vom 17.06.1998 organisatorisch zusammengelegten Jugend- und Sozialamtes, nachstehend Jugendamt genannt. Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe werden auch vom Stadtschulamt und dem Betrieb "Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main" wahrgenommen.
§ 2 Gliederung des Amtes
Das Jugendamt im Sinne der §§ 69 (3) und 70 (1) SGB VIII besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung (siehe § 1 Satz 2 und 3).
Auf das Verfahren für den Jugendhilfeausschuss finden, soweit das SGB VIII, das AG-KJHG und diese Satzung nichts anderes bestimmen, die Vorschriften des § 72 HGO (Kommissionen) entsprechende Anwendung.
Die laufenden Geschäfte des Jugendamtes werden von dem/der Leiter/in der Verwaltung oder dem/der von ihm/ihr als Vertreter/in bestellten Magistratsmitgliedes oder in dessen/deren Auftrag von dem/der Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Jugendhilfeausschusses geführt.
§ 3 Grundsätze
Das Jugendamt erfüllt für das Gebiet der Stadt Frankfurt am Main die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe, die ihm nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und anderen Rechtsvorschriften obliegen oder übertragen sind. Dabei sind die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern.
§ 4 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 20 ordentliche stimmberechtigte Mitglieder an:
a) Der/die Oberbürgermeister/in oder das von ihm/ihr beauftragte Magistratsmitglied
b) 11 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind.
c) 8 Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Jugendverbände, Wohlfahrtsverbände, sonstigen Trägern der freien Jugendhilfe sowie ihrer Zusammenschlüsse von der Stadtverordnetenversammlung gewählt werden.
Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.
Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied sowie eine Stellvertretung.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes, des Stadtschulamtes sowie des Betriebes Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main oder die jeweils zur Vertretung benannte Person gehören dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder an.
(3) In den Jugendhilfeausschuss entsenden jeweils ein Mitglied mit beratender Stimme:
a) die örtlich zuständigen Vertretungen der Evangelischen und Katholischen Kirche und die Jüdische Kultusgemeinde
b) der Amtsgerichtspräsident eine/n Vormundschafts-, eine/n Familien- oder eine/n Jugendrichter/in
c) das Arbeitsamt eine/n Berufsberater/in
d) die örtlich zuständigen Vertretungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Beamtenbundes in Hessen
e) das Staatliche Schulamt
f) der Polizeipräsident eine/n Jugendkoordinator/in
g) die Kommunale Ausländer- und Ausländerinnenvertretung in Frankfurt am Main
h) der Gesamtelternbeirat der städtischen Kindertagesstätten und Krippen
i) das Amt für multikulturelle Angelegenheiten
j) das Frauenreferat
k) das Drogenreferat
l) das Frankfurter Kinderbüro
m) die Geschäftsstelle des Präventionsrates
n) das Stadtgesundheitsamt
o) die Fachausschüsse gemäß § 7 dieser Satzung ihr vorsitzendes Mitglied, sofern es nicht bereits gewähltes oder beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses ist. Im Verhinderungsfall nimmt diese Aufgabe die jeweilige Stellvertretung wahr.
(4) Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen bzw. zu entsenden. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu (1) b und c sowie (3) müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main wohnen oder in diesem Gebiet Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen.
§ 5 Sitzungen des Jugendhilfeausschusses
(1) Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf, zumindest aber 6mal im Jahr zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
(2) Der Jugendhilfeausschuss tagt öffentlich, es sei denn, dass das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Der Jugendhilfeausschuss entscheidet durch Beschluss über die Nichtöffentlichkeit der Sitzung.
§ 6 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
- der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
- der Jugendhilfeplanung und
- der Förderung der freien Jugendhilfe.
Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe angehört werden.
(2) Der Jugendhilfeausschuss soll vor der Berufung des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes angehört werden.
(3) Der Jugendhilfeausschuss hat das Recht, an die Stadtverordnetenversammlung Anträge zu stellen.
(4) Der Jugendhilfeausschuss berät frühzeitig alle die Lebensbedingungen von jungen Menschen und ihren Familien betreffenden Planungs- und Entwicklungsvorhaben der Stadt Frankfurt am Main.
§ 7 Fachausschüsse
(1) Der Jugendhilfeausschuss setzt zur Vorbereitung seiner Beschlüsse mindestens drei Fachausschüsse wie folgt ein:
a) einen Fachausschuss Erziehungshilfe
b) einen Fachausschuss Kinder- und Jugendförderung
c) einen Fachausschuss Kinderbetreuung
Die Fachausschüsse haben sich in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich mit der jeweils zugehörigen Jugendhilfeplanung zu befassen.
(2) Der Jugendhilfeausschuss kann über die in Abs. 1 genannten Ausschüsse hinaus zu bestimmten Themen weitere Fachausschüsse bilden.
(3) Die Zahl der Mitglieder der Fachausschüsse wird vom Jugendhilfeausschuss festgelegt. Sie soll die Zahl 13 nicht übersteigen.
(4) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss gewählt; sie müssen nicht Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sein und sollten die unterschiedlichen Arbeitsfelder der Jugendhilfe vertreten. Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen.
(5) Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(6) Die Fachausschüsse treten nach Bedarf, zumindest aber 6mal im Jahr zusammen. Sie sind einzuberufen , wenn ein Fünftel der Mitglieder der Fachausschüsse oder der/die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses dies beantragt.
(7) Zu allen Sitzungen der Fachausschüsse sind der/die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und der/die Leiter/in der Verwaltung des Jugend- amtes einzuladen.
(8) § 5 sowie die Geschäftsordnung für den Jugendhilfeausschuss der Stadt Frankfurt am Main finden Anwendung .
§ 8 Verfahren
(1) Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und der Fachausschüsse üben soweit sie nicht Vertreter/innen der städtischen Ämter sind, eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des § 21 HGO aus. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und seiner Fachausschüsse findet bezüglich Befangenheit § 25 HGO Anwendung.
(3) Der Jugendhilfeausschuss und die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu den Sitzungen geladen worden ist und mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder die jeweiligen Stellvertreter/innen erschienen sind.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und der Fachausschüsse entspricht der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung. Nach Ablauf der Wahlzeit führen der Jugendhilfeausschuss und die Fachausschüsse die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Jugendhilfeausschusses weiter. Dieser hat in seiner konstituierenden Sitzung die neuen Fachausschüsse zu bilden.
(5) Bei Ausscheiden eines ordentlichen Mitgliedes nimmt das stellvertretende Mitglied die Aufgaben bis zur Wahl oder Entsendung des neuen ordentlichen Mitgliedes gem. § 4 Abs. 1 - 3 wahr. Die Wahl oder Entsendung des nachfolgenden ordentlichen Mitgliedes ist unverzüglich vorzunehmen. Das gleiche gilt bei Ausscheiden eines stellvertretenden Mitgliedes.
(6) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Sitzungen des Jugendhilfeausschusses und seiner Fachausschüsse können nach Bedarf Sachverständige und städtische Verwaltungsangehörige zur Beratung hinzugezogen werden.
§ 9 Geschäftsordnung
Der Jugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Jugendamtes der Stadt Frankfurt am Main vom 12.07.1993 in der Fassung vom 04.07.1997 außer Kraft.
Frankfurt am Main, . . . . .
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 22. Juli 2002 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 4 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 29.08.2002 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf4 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG und REP Sonstige Voten/Protokollerklärung: PDS und E.L. (= Annahme) BFF (= Enthaltung) ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG und REP
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG, REP, PDS und E.L. gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)