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Bebauungsplan NO 23b Nr. 1 Ä - Orber Straße - 1. vereinfachte Änderung - Bebauungsplan NO 23d Nr. 1 Ä - Carl-Benz-Straße - 1. vereinfachte Änderung -…

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Bebauungsplan NO 23b Nr. 1 Ä - Orber Straße - 1. vereinfachte Änderung - Bebauungsplan NO 23d Nr. 1 Ä - Carl-Benz-Straße - 1. vereinfachte Änderung - Bebauungsplan NO 24a Nr. 1 Ä - Cassellastraße - 1. vereinfachte Änderung - Bebauungsplan NO 24c Nr. 1 Ä - Konstanzer Straße - 1. vereinfachte Änderung - Bebauungsplan NO 44c Nr. 1 Ä - Bahnhof Mainkur - 1. vereinfachte Änderung - hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB

Vorlagentyp: M
2 Stationen im Verfahren6 SitzungenAngenommen
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Zusammenfassung

Der Magistrat schlägt vor, die Bebauungspläne in Frankfurt am Main - Fechenheim zu ändern, um die industrielle Nutzung des Gebiets zu sichern und die Ansiedlung von Rechenzentren sowie Einzelhandelsbetrieben zu steuern. Ziel ist es, die Entwicklungspotentiale der ansässigen Unternehmen zu erhalten und die Verfügbarkeit gewerblicher Flächen zu sichern.

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Beschlussvorschlag

I.1 Zur Änderung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne NO 23b Nr. 1 - Orber Straße -, NO 23d Nr. 1 - Carl-Benz-Straße -, NO 24a Nr. 1 - Cassellastraße -, NO 24c Nr. 1 - Konstanzer Straße -, NO 44c Nr. 1 - Bahnhof Mainkur - sämtlich in Frankfurt am Main - Fechenheim sind die Bebauungspläne NO 23b Nr. 1 Ä - Orber Straße - 1. vereinfachte Änderung -, NO 23d Nr. 1 Ä - Karl-Benz-Straße -1. vereinfachte Änderung -, NO 24a Nr. 1 Ä - Cassellastraße - 1. vereinfachte Änderung -, NO 24c Nr. 1 Ä - Konstanzer Straße -1. vereinfachte Änderung -, NO 44c Nr. 1 Ä - Bahnhof Mainkur -1. vereinfachte Änderung - aufzustellen.

Die räumlichen Geltungsbereiche der zu ändernden Bereiche der Bebauungspläne ergeben sich aus den vorgelegten Lageplänen vom 07.07.2023 zum Aufstellungsbeschluss.

Es dient zur Kenntnis, dass zur Änderung der Bebauungspläne das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet wird.

I.2 Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse die allgemeinen Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderungen zu veröffentlichen.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderungen

Zur Sicherung der industriell-gewerblichen Nutzung des historisch, chemisch-pharmazeutischen Standorts Industriepark Fechenheim soll die Zulässigkeit gebietsfremder, konkurrierender Nutzungen gesteuert werden. Es sollen die planerischen Voraussetzungen für die Steuerung und den Ausschluss des Einzelhandels sowie von Rechenzentren, die nicht als untergeordnete Anlagen eines im Plangebiet ansässigen Gewerbebetriebes dienen, geschaffen werden.

Begründung

ÜBERSICHTSKARTE

Durch den Stadtverordnetenbeschluss vom 09.06.2022, § 1838 (M 44), erfolgte eine Aktualisierung des Gewerbeflächenentwicklungsprogramms (GEP) mit der Standorttypik und den gebietsbezogenen Entwicklungszielen (dargestellt in den Anlagen 1, 2 und 3 der M 44) hinsichtlich des städtebaulichen Umgangs mit Rechenzentren in Gewerbe- und Industriegebieten. Das GEP weist die Stadtentwicklungsziele für die Sicherung, Weiterentwicklung und Nutzung von gewerblichen Bauflächen im Stadtgebiet aus. Gemäß dieser Aktualisierung soll die Ansiedlung von unternehmensunabhängigen Rechenzentren beschränkt werden. Mit dem Beschluss wurden unter anderem räumliche Abgrenzungen der Eignungs- und Ausschlussgebiete für die Ansiedlung von Rechenzentren im Stadtgebiet definiert. Die angestrebte gesamtstädtische Steuerung sieht vor, dass unternehmensunabhängige Rechenzentren außerhalb der Eignungsgebiete planungsrechtlich ausgeschlossen beziehungsweise in eingeschränkten Eignungsgebieten entsprechend der spezifischen Standortgegebenheiten gesteuert werden. Das GEP ist bei der Aufstellung der Bauleitpläne als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 (6) Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen. Die im GEP definierten Standorttypiken konkretisieren die Erhaltung- beziehungsweise Entwicklungsziele für die gewerblichen Bauflächen inhaltlich und räumlich und trennen unter anderem klassische Gewerbeflächen von Dataparks. Die Bebauungspläne liegen, gemäß Anlage 1 - Standorttypik und Entwicklungsziele - des GEP innerhalb der ausgewiesene Entwicklungsgebiete 11.5 Industriepark Fechenheim (Industriepark - stark emittierend) und 11.6 Hanauer Landstr. Ost (Handel - Eingeschränkt emittierend / verkehrsintensiv). Die Standorttypen Industriepark weist das GEP als eingeschränkte Eignungsgebiete für unternehmensunabhängige Rechenzentren, mit besonderen Sicherheitsanforderungen an die Standortinfrastruktur, als Ergänzung zum Branchenportfolio des jeweiligen Industrieparks aus. In eingeschränkten Eignungsgebieten sollen sich unternehmensunabhängige Rechenzentren, also solche die keine untergeordneten Anlagen eines Gewerbebetriebes sind, nur als nachrangige ergänzende Gewerbebetriebe ansiedeln können. Die spezifischen Standortgegebenheiten sind zu berücksichtigen. Die im Gewerbeflächenentwicklungsprogramm definierte Standorttypik - Handel - bezeichnet Standorte, die im engeren Sinne nicht mehr für emittierende, gewerbliche bzw. industrielle Nutzungen gesichert oder entwickelt werden. Gemäß des GEP dienen solche Standorte vorwiegend dem Groß- und Autohandel sowie diversen Dienstleistungen und sind zudem Ausschlussgebiete für unternehmensunabhängige Rechenzentren.

Gemäß den Zielen des GEP sollen die Gewerbestandorte durch Änderung der Bebauungspläne in diesen vorgesehenen Funktionen gesichert und gestärkt werden.

Mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.01.2016, § 6727 (M 182), wurde der Masterplan Industrie zur Kenntnis genommen. Die nachfolgenden Ziele des Gewerbeflächenentwicklungsprogramms orientieren sich an den Leitlinien der Gewerbeflächenentwicklung des Masterplans Industrie:

  1. Geeignete Standorte für emittierendes Gewerbe und stark emittierende Industrie in Frankfurt am Main anforderungsgerecht durch Bebauungs- und Rahmenpläne sichern und entwickeln.
  2. Flächenpotenziale für gewerbliche und industrielle Innenentwicklung an bestehenden Standorten gezielt nutzen und gemeinsam mit den Unternehmen und Eigentümern Einschränkungen der Flächenverfügbarkeit überwinden.

Mit der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) der Stadt Frankfurt am Main (Stadtverordnetenbeschluss § 7287 vom 04.03.2021, M 203) wurden u.a. räumliche Abgrenzungen der Versorgungszentren in den Stadtteilen getroffen. Das EHZK ist bei der Aufstellung der Bauleitpläne als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 (6) Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen. Es ist ein stadtweites Konzept zur Steuerung und Entwicklung des Einzelhandels. Neben zentralen Versorgungsbereichen und Stadtteilzentren, die vorwiegend der Versorgung mit Waren der zentrenrelevanten Kernsortimente dienen sollen, werden auch Ergänzungsstandorte ausgewiesen. Der Ergänzungsstandort Hanauer Landstraße Ost liegt innerhalb der Geltungsbereiche der Bebauungspläne NO 24a Nr.1 - Cassellastraße - und NO 44c Nr. 1 - Bahnhof Mainkur -, nördlich der Hanauer Landstraße, und formuliert die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit einem nicht-zentrenrelevanten Kernsortiment. Im Bereich des Industrieparks ist der Ausschluss von Einzelhandel vorgesehen. Einschränkung erfahren diese Zielsetzungen durch die in der SEVESO-III-Richtlinie definierten Schutzziele.

Für die Bebauungspläne NO 23d Nr. 1 - Carl-Benz-Straße -, NO 24a Nr.1 - Cassellastraße -, NO 24c Nr. 1 - Konstanzer Straße - und NO 44c Nr. 1 - Bahnhof Mainkur - ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1962, für den Bebauungsplan NO 23b Nr. 1 - Orber Straße -, die BauNVO von 1968 anzuwenden. In den BauNVOen von 1962 und 1968 wurden weder wirksame Regelungen zur Steuerung von Rechenzentren, noch von Einzelhandelsbetrieben getroffen. Die angestrebte städtebauliche Steuerung von Rechenzentren und Einzelhandelsbetrieben kann somit in den betroffenen Gebieten nicht erfolgen.

Es ist daher vorgesehen, Teilbereiche der Bebauungspläne NO 23d Nr. 1 - Carl-Benz-Straße -rechtsverbindlich seit 29.08.1967, NO 24a Nr. 1 - Cassellastraße - rechtsverbindlich seit 19.03.1966, NO 23b Nr. 1 - Orber Straße - rechtsverbindlich seit 17.10.1974, NO 24c Nr. 1 - Konstanzer Straße - rechtsverbindlich seit 26.03.1974 und NO 44c Nr. 1 - Bahnhof Mainkur - rechtsverbindlich seit 21.06.1977, die als Industriegebiete (GI) festgesetzt sind, zu ändern.

Auf den Flächen des Industrieparks Fechenheim sind die chemisch-pharmazeutische Industrie und die auf diesen Nutzerkreis bezogene Infrastruktur sowie Logistikflächen, industrienahe Dienstleistungen, Labor- und Büronutzungen sowie Ver- und Entsorgungsbetriebe (Energieerzeugung, Recycling) gebietsprägend. Dazu gehören u.a. ein Sicherheitsregime und eine Werksfeuerwehr, ein Rohrleitungsnetz für Heißdampf und technische Gase, eine Bahn- und Hafenerschließung sowie spezielle Kläranlagen. Rechenzentren sind bisher nur in einem untergeordneten, betriebszugehörigen Maß vorhanden. Nördlich der Hanauer Landstraße befinden sich bereits diverse industriegebietsuntypische Nutzungen, wie Einzelhandel, Beherbergungsbetreibe, Vergnügungsstätten sowie vereinzelt Wohnnutzungen. Darüber hinaus sind hier Logistikbetriebe und Werkstätten ansässig.

Die Industrie- und Gewerbegebiete der Stadt Frankfurt am Main dienen in erster Linie der Förderung der gewerblichen Wirtschaft durch ein ausreichendes Flächenangebot für arbeitsplatzintensive, produzierende, weiterverarbeitende und dienstleistende Betriebe. Sie sollen vor allem solche Betriebe aufnehmen, die aufgrund ihres Störgrades in anderen Bereichen nicht zugelassen werden können.

Der Vorrang für auf Industriestandorte angewiesene Nutzungen begründet sich unter anderem darin, dass das begrenzte Gewerbeflächenpotenzial der Stadt Frankfurt am Main auch durch Nutzung nachgefragt wird, die nicht zwingend auf Standorte in Industriegebieten angewiesen sind. Insbesondere dem Trend der Inanspruchnahme wertvoller gewerblich industrielle genutzter Flächen durch Rechenzentren, die sich mit einer höheren Zahlungsbereitschaft in der Flächenkonkurrenz oft durchsetzen können, soll entgegengewirkt werden. Im Stadtgebiet wurden teilweise Grundstücke mit dem vier- bis achtfachen des Bodenrichtwertes an Rechenzentrenbetreiber veräußert. In allen Gewerbe- und Industriegebieten zeigt sich die Tendenz der Bodenpreissteigerung; aufgrund dessen ist anzunehmen, dass dies zunehmend zu Verdrängungseffekten gegenüber den klassischen, gewerblich-industriellen Produktionsbetrieben führt und hierdurch Spannung erzeugt. Aufgrund der vielfach höheren Preisangebote durch die Rechenzentrenbetreiber gegenüber gewerblich-industrieller Nutzungen, führen diese Ansiedlung über die Bodenpreissteigerung wirtschaftlich zu einer zusätzlichen Verknappung verfügbarer, gewerblich-industriell genutzter Grundstücke. Zur Sicherung des historischen Standorts der chemisch-pharmazeutischen Industrie im Industriepark Fechenheim ist die Ansiedlung von unternehmensunabhängigen Rechenzentren in dem Maße zu begrenzen, dass der Betrieb der am Standort ansässigen Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und deren Entwicklungspotentiale erhalten bleiben.

Großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb der zentralen Lagen gefährden potenziell die Konkurrenzfähigkeit der Versorgungsbereiche in den Stadtteilen und somit die wohnortnahe Versorgung. Die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in Industriegebieten schränkt zudem die Verfügbarkeit gewerblicher Bauflächen ein und wirkt sich somit negativ auf den Industriestandort aus. Aufgrund der vielfach höheren Flächenproduktivität dieser Nutzungen gegenüber klassischen gewerblichen Nutzungen, führen diese Ansiedlungen über die Bodenpreissteigerung wirtschaftlich zu einer zusätzlichen Verknappung verfügbarer, gewerblich nutzbarer Grundstücke.

Die Änderungen sollen sich innerhalb des Industrieparks ausschließlich auf die Schaffung der planerischen Voraussetzungen für die Steuerung der Rechenzentren, die nicht als untergeordnete Anlagen eines im Plangebiet ansässigen Gewerbebetriebes dienen, und den Ausschluss des Einzelhandels sowie nördlich der Hanauer Landstraße auf die Steuerung des Einzelhandels sowie den Ausschluss von Rechenzentren, die nicht als untergeordnete Anlagen eines im Plangebiet ansässigen Gewerbebetriebes dienen, beziehen.

Das Planungsrecht für das Grundstück Hanauer Landstraße 500 (Flurstücke 18/31 und 80/13, Flur 4, Gemarkung Fechenheim

492) ist aktuell auf der Grundlage verschiedener Bebauungspläne durch unterschiedliche Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzungen geregelt. Um einen einheitlichen planerischen Willen erkennen zu lassen, soll das Planungsrecht durch geringfügige Änderungen bezüglich Art und Maß der Nutzung angepasst werden. Dies betrifft einerseits den Bebauungsplan NO 23b Nr. 1 - Orber Straße -. Hier soll die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 auf 0,7 und damit auf das zulässige Maß der übrigen, die Flurstücke betreffenden Bebauungspläne angepasst werden. Für den Bebauungsplan NO 23d Nr. 1 - Carl-Benz-Straße - wird eine Verkehrsfläche, entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzung und Parzellenstruktur als Industriegebiet festgesetzt. Alle anderen Festsetzungen der rechtsverbindlichen Bebauungspläne NO 23d Nr. 1 - Carl-Benz-Straße -, NO 24a Nr. 1 - Cassellastraße -, NO 23b Nr. 1 - Orber Straße, NO 24c Nr. 1 - Konstanzer Straße - und NO 44c Nr. 1 - Bahnhof Mainkur - bleiben bestehen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit werden ausschließlich Grundstücke, die vollständig in den oben genannten, rechtsverbindlichen Bebauungsplänen enthalten sind, in die Geltungsbereiche der Änderungsbebauungspläne aufgenommen.

Die vorhandenen Rechenzentren und Einzelhandelsbetriebe genießen im Rahmen ihrer Baugenehmigung Bestandsschutz.

Da die Grundzüge der Planung durch die vorgesehenen Änderungen nicht berührt werden, erfolgt die Änderung der Bebauungspläne im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 22. September 2023Sie sind hier
    MM 156Bebauungsplan NO 23b Nr. 1 Ä - Orber Straße - 1. vereinfachte Änderung - Bebauungsplan NO 23d Nr. 1 Ä - Carl-Benz-Straße - 1. vereinfachte Änderung - Bebauungsplan NO 24a Nr. 1 Ä - Cassellastraße - 1. vereinfachte Änderung - Bebauungsplan NO 24c Nr. 1 Ä -
    Magistratsvortrag
  2. 13. Oktober 2023NRNR 781Rechenzentren und § 13 BauGB nein, Solarthermiekraftwerke jaSTVV-Antrag · Gartenpartei

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf6 Beratungen
OBR 11
Sitzung 24 · 09.10.2023
TO I, TOP 22
Angenommen
Der Vorlage M 156 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Ausschusses für Wirtschaft, Recht und Frauen
Sitzung 21 · 10.10.2023
TO I, TOP 9
Angenommen
Der Vorlage M 156 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPAfDVoltFRAKTIONÖkoLinX-ELF
Sonstige:
Linke (Votum im Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau)BFF-BIG (Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt, FRAKTION und ÖkoLinX-ELF gegen LINKE. (= Votum im Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau) Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF-BIG (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss)

Ausschusses für Klima- und Umweltschutz
Sitzung 21 · 12.10.2023
TO I, TOP 14
Angenommen
Der Vorlage M 156 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeVoltÖkoLinX-ELFAfDFRAKTION
Ablehnung:
Gartenpartei
Sonstige:
BFF-BIG (Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., Volt und ÖkoLinX-ELF; BFF-BIG (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: AfD und FRAKTION (= Annahme) Gartenpartei (= Ablehnung)

Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau
Sitzung 21 · 17.10.2023
TO I, TOP 21
Angenommen
1. Der Vorlage M 156 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 781 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeVoltFRAKTIONÖkoLinX-ELF
Sonstige:
BFF-BIG (Votum im Haupt- und Finanzausschuss)AfD (M 156 = Annahme, NR 781 = Votum im Haupt- und Finanzausschuss)Gartenpartei (M 156 = Annahme im Rahmen der Vorlage NR 781, NR 781 = Annahme)
zu 2)
Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeVoltFRAKTION
Ablehnung:
ÖkoLinX-ELF
Sonstige:
BFF-BIG (Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., Volt, FRAKTION und ÖkoLinX-ELF; BFF-BIG (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., Volt und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); BFF-BIG (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: AfD (M 156 = Annahme, NR 781 = Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Gartenpartei (M 156 = Annahme im Rahmen der Vorlage NR 781, NR 781 = Annahme)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 24 · 31.10.2023
TO I, TOP 14
Angenommen
1. Der Vorlage M 156 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 781 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeAfDVoltFRAKTIONÖkoLinX-ELFBFF-BIG
Sonstige:
Gartenpartei (M 156 = Annahme im Rahmen NR 781, NR 781 = Annahme)
zu 2)
Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeAfDVoltFRAKTIONBFF-BIG
Ablehnung:
ÖkoLinX-ELF
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG gegen ÖkoLinX-ELF (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (M 156 = Annahme im Rahmen NR 781, NR 781 = Annahme)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 26 · 02.11.2023
TO II, TOP 39
Angenommen
1. Der Vorlage M 156 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 781 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeAfDVoltFRAKTIONÖkoLinX-ELFBFF-BIG
Ablehnung:
Gartenpartei
zu 2)
Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeAfDVoltFRAKTIONBFF-BIG
Ablehnung:
ÖkoLinX-ELFGartenpartei
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG gegen Gartenpartei (= Annahme im Rahmen NR 781) zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG gegen ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Annahme)

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