2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger
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Vortrag des Magistrats vom 24.08.2015, M 142
Betreff: 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 12.09.2013, § 3604 (NR 654) I. Die als Anlage beigefügte 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger wird beschlossen. II. Der Magistrat wird beauftragt, die Änderungssatzung öffentlich bekannt zu machen.
Begründung: A. Zielsetzung Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes ist zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei Großschadensereignissen für jeden Rettungsdienstbereich eine Einsatzleitung Rettungsdienst einzurichten, der u.a. eine Organisatorische Leiterin oder ein Organisatorischer Leiter angehört. Die Organisatorischen Leiterinnen/Leiter Rettungsdienst (OLRD) werden zu Ehrenbeamtinnen/-beamten auf Zeit ernannt und erhalten bislang gemäß § 6 Absatz 1 der bisher gültigen Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger für die Dauer ihrer Ernennung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 €. Diese Pauschale wird unabhängig von der Anzahl und Dauer der tatsächlich geleisteten Dienste gezahlt. Die Erfahrungen der Branddirektion zeigen, dass es in den Zeiten der Schulferien immer wieder zu personellen Engpässen kommt. Auch die Bereitschaft der OLRD zur Übernahme von Diensten, insbesondere an Feiertagen, gestaltet sich zunehmend schwierig. Daher soll künftig anstatt einer Pauschale eine Entschädigung auf Basis der geleisteten Dienste gezahlt werden, um so den OLRD einen Anreiz zur Übernahme der Dienste zu bieten. Der OLRD-Dienst wird in Teilwochen geleistet, der Wechsel erfolgt jeweils montags und freitags um 7.00 Uhr. Die Dienstteilwoche von Montag bis Freitag (Wochenschicht) umfasst 96 Stunden, die Dienstteilwoche von Freitag bis Montag (Wochenendschicht) umfasst 72 Stunden. Gleichwohl ist es sinnvoll, die Aufwandsentschädigung für die Dienste beider Teilwochen annähernd gleich zu bemessen, um die Beeinträchtigung in der Freizeitgestaltung an den Wochenenden zu berücksichtigen. Als Berechnungsgrundlage wurde ein Stundensatz von 2,00 € angenommen. Zusätzlich soll eine Zulage in Höhe von 0,77 € je Stunde analog § 4 Absatz 2 der Erschwerniszulagenverordnung des Landes Hessen (EZulV Hes) gewährt werden. Analog § 3 Absatz 2 EZulV Hes soll die Zulage für Dienste zu ungünstigen Zeiten eingeräumt werden. Diese sind u.a. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen nach 13.00 Uhr, an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Für Wochenendschichten soll die Zulage in doppelter Höhe (1,54 €) gewährt werden. B. Alternativen Keine C. Lösung § 6 Absatz 1 der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen wird wie folgt neu gefasst: "Die zu Ehrenbeamtinnen/-beamten auf Zeit ernannten Organisatorischen Leiterinnen/Leiter Rettungsdienst erhalten für die Dauer ihrer Ernennung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 222,80 € für jede geleistete Wochenschicht sowie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 222,50 € für jede geleistete Wochenendschicht. Die Wochenschicht beginnt jeweils montags um 7.00 Uhr und endet am folgenden Freitag um 7.00 Uhr. Die Wochenendschicht beginnt jeden Freitag um 7.00 Uhr und endet am darauffolgenden Montag um 7.00 Uhr." D. Kosten Es ergeben sich folgende Entschädigungen für geleistete Dienste der OLRD: - Wochenschicht: 222,80 € - Wochenendschicht: 222,50 € Die Höhe der Entschädigung ist als angemessen zu betrachten. Anlage 1_Satzung (ca. 50 KB) Anlage 2_Synopse (ca. 40 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 2. Juli 2013NRNR 654Änderung der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich TätigenSTVV-Antrag · fraktionsunabhängig
- 24. August 2015Sie sind hierMM 1422. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich TätigerMagistratsvortrag
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, BFF und RÖMER Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, BFF und RÖMER; ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung)