Die BILD-Zeitung berichtete am 30.11.2016 über eine gehbehinderte Frau, von der die Stadt Frankfurt 387 Euro Ordnungsgel
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Frage vom 09.12.2016, F 335 Die BILD-Zeitung berichtete am 30.11.2016 über eine gehbehinderte Frau, von der die Stadt Frankfurt 387 Euro Ordnungsgeld und Verwaltungsgebühr verlangt, weil sie auf einem Behindertenparkplatz parkte und statt des Originals nur eine Kopie ihres Behindertenausweises in ihrem Fahrzeug anbrachte.
Ich frage den Magistrat: Trifft die Darstellung der BILD-Zeitung zu?
Antwort des Magistrats: Der Artikel der BILD-Zeitung ist ein gutes Beispiel für eine verkürzte Darstellung. Es ist richtig, dass am 05.08.2015 auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte in der Klapperfeldstraße eine Farbkopie eines Parkausweises für Behinderte auslag. Da im Rechtsverkehr stets nur Originaldokumente gültig sind, lag ein Parkverstoß vor, weshalb eine Abschleppmaßnahme eingeleitet wurde. Diese Abschleppmaßnahmen haben das Ziel, die wenigen Parkmöglichkeiten den nachweislich Schwerbehinderten zur Verfügung zu stellen und dieser Nachweis kann nur durch ein Original-Dokument erbracht werden. Müssten Kopien akzeptiert werden - und darauf liefe es hinaus - hätte dies zur Folge, dass von einem Ausweis mehrere Kopien hergestellt werden könnten und Behinderte kaum noch eine Möglichkeit hätten, einen Parkplatz zu finden. Denn ob eine Kopie oder beispielsweise 15 im Umlauf sind, kann nie geprüft werden, sodass den sich korrekt verhaltenden Personen der Parkraum entzogen wird. Eine Verkehrsüberwachung, welche das Ziel verfolgt, den tatsächlich behinderten Bürgern freie Parkplätze zur Verfügung zu stellen, muss auch effektiv arbeiten können. Dies setzt die Möglichkeit einer konsequenten Durchsetzung der Regeln voraus. Obgleich die betroffene Frau ihren Original-Ausweis dabei hatte, trug das Verwaltungsgericht Frankfurt, welches über den Fall zu urteilen hatte, unter anderem dem Aspekt der unkontrollierbaren Vervielfältigung Rechnung und erkannte die Abschleppmaßnahme für rechtmäßig an. Ergänzend sei angefügt, dass auch eine kostenpflichtige Sicherstellung der Farbkopie - 60 Euro zuzüglich Gebühren, Teil der 387 Euro - durchgeführt wurde. Auch diese Maßnahme fand vor dem Verwaltungsgericht Bestätigung. Dass der Original-Ausweis auszulegen ist, ergibt sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern ist auch explizit dem Begleitschreiben zum Ausweis zu entnehmen: "Wichtig: Der Parkausweis ist nur im Original gültig." Antragstellende Person(en): Stadtv. Hildegard Hübner
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 9. Dezember 2016 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.