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Blockupy-Demonstration am 22.11.2014 in Frankfurt

Vorlagentyp: B
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Inhalt

Bericht des Magistrats vom 20.02.2015, B 68

Betreff: Blockupy-Demonstration am 22.11.2014 in Frankfurt Vorgang: A 752/14 FREIE WÄHLER Der Magistrat hat bezüglich der Fragen zu 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 14 keine eigenen Erkenntnisse, da es sich um Fragen zu polizeilichen Maßnahmen handelt. Das Polizeipräsidium hat zu den genannten Fragen Stellung genommen.

  1. Wer war der Veranstalter der Blockupy-Demonstration am
  2. November? zu 1.) Anmelder war die Partei DIE LINKE. Landesverband Hessen.
  3. Welche Vereinbarungen wurden zwischen dem Veranstalter, den Sicherheitsbehörden und den städtischen Behörden im Vorfeld der Demonstration getroffen? zu 2.) Am 06.11.2014 fand ein Kooperationsgespräch bei der Versammlungsbehörde Frankfurt mit den Anmeldern der Versammlung und Vertretern der Polizei statt. Im Rahmen des Kooperationsgesprächs wurde der Verlauf der Demonstrationsroute, die Versammlungsmittel festgelegt. Es wurde vereinbart, dass der Versammlungsanmelder der Polizei als Ansprechpartner vor Ort und in der Funktion des Versammlungsleiters zur Verfügung steht. Die Versammlung sollte mit Ankunft vor der EZB beendet sein. Die Anmelder gingen dann davon aus, dass sich die Versammlung zügig auflöst, da weitere Veranstaltungen im Rahmen des Blockupy-Festivals geplant seien und die Versammlungsteilnehmer dorthin weiterziehen würden.
  4. Wurden diese Vereinbarungen während der Demonstration eingehalten?
  5. Wenn Vereinbarungen gebrochen wurden: in welchen Fällen wurden Vereinbarungen gebrochen, von wem und mit welchen Folgen? zu 3. + 4.) Am 22.11.2014, vor Aufzugsbeginn, tauschte die Polizei mit dem Versammlungsleiter die aktuellen gegenseitigen Erreichbarkeiten aus. Dieser Kontakt kam, soweit er von der Polizei gesucht wurde, immer zustande. Die vereinbarte Aufzugstrecke von der Berliner Straße (Höhe Paulsplatz) - Battonnstraße - Allerheiligentor - Hanauer Landstraße - Sonnemannstraße wurde eingehalten. Die vereinbarte Zahl geeigneter Ordner wurde eingesetzt. Im Laufe des Einsatzes vermummten sich einzelne Versammlungsteilnehmer. Bei einer Vermummung handelt es sich um einen Verstoß gegen § 17a Abs. 2 des Versammlungsgesetzes, weshalb zunächst entschieden wurde, beim Versammlungsleiter zu intervenieren. Diese Intervention war erfolgreich.
  6. Zu welchem Zeitpunkt wurde die Demonstration für beendet erklärt? zu 5.) Um 15:33 Uhr.
  7. Wurde die Demonstration kurzfristig und unplanmäßig von den Veranstaltern beendet? zu 6.) Nein.
  8. Wurde durch die offizielle Beendigung der Demonstration durch die Veranstalter den heftigen Auseinandersetzungen von gewalttätigen Demonstranten mit der Polizei Vorschub geleistet? zu 7.) Mit Beendigung einer Versammlung gibt es keine Demonstranten mehr, weder gewalttätige noch friedliche. Im Übrigen - siehe Antwort zu Frage 9.
  9. Versuchten die Veranstalter der Demonstration nach derer offizieller Beendigung auf die gewalttätigen Krawallmacher beruhigend einzuwirken? zu 8.) Hierzu liegen der Polizei keine Informationen vor.
  10. Stimmt es, dass direkt nach Beendigung der Demonstration hunderte Menschen direkt zum Bauzaun vor der EZB stürmten und so die gewalttätigen Auseinandersetzungen begannen? zu 9.) Unmittelbar nach Beendigung der Demonstration überstiegen ab 15.35 Uhr im Bereich des Haupteinganges der EZB zunächst vereinzelt Personen die Zaunanlage. Der Zustrom wurde sehr schnell größer, so dass Polizeikräfte das weitere Eindringen auf das Gelände unterbunden haben. Dabei wurden diese Einsatzkräfte mit körperlicher Gewalt und in einem Fall mit Pfefferspray angegriffen, was den Einsatz von Pfefferspray durch die Polizei zur Folge hatte.
  11. Sollte 9. zutreffen: Welche Schlüsse ziehen die Sicherheitsbehörden daraus? zu 10.) Die Versammlungsfreiheit ist ein Menschenrecht, das durch das Grundgesetz geschützt wird. Die Polizei hat als exekutive Gewalt eine wichtige Rolle, nämlich dieses Recht zu gewährleisten. Sie hat insbesondere die Aufgabe, für einen friedlichen Ablauf einer Demonstration zu sorgen und Störungen der Demonstration selbst oder des Umfeldes in Form von Grundrechtseinschränkungen Unbeteiligter zu verhindern. Darüber hinaus genießt die EZB aufgrund eines Abkommens besonderen Schutz. Die Ordnungsbehörden sind gemeinsam mit der Landespolizei, der EZB und den jeweiligen Versammlungsleitern in Abstimmung, um diese Schutzbedürfnisse in Einklang zu bringen.
  12. Sollte 9. zutreffen: welche Schlüsse ziehen die städtischen Behörden hieraus für zukünftige Absprachen mit den Veranstaltern von sogenannten Blockupy­ Demonstrationen? zu 11.) Der Magistrat bedauert, dass es nach Abschluss der Demonstration zur Ausschreitung gekommen ist und verurteilt jegliche Art von Ausschreitungen und Gewalt. Um auch nach Versammlungen für ordnungsgemäße Zustände zu sorgen, wird der Magistrat die Gespräche mit Veranstaltern vertiefen und Versammlungen bei derartigen Vorkommnissen ggf. nachbereiten.
  13. Welche Rolle hatte die Frankfurter Partei Die Linke bei dieser Demonstration? zu 12.) Auf die Antwort zu Frage 1 wird verweisen.
  14. Gab es von der Frankfurter Partei Die Linke nach der Demonstration eine Distanzierung von den gewalttätigen Ausschreitungen? zu 13.) Hierzu liegen der Polizei und den städtischen Behörden keine Informationen vor.
  15. Wie viele Personalien wurden nach den Ausschreitungen aufgenommen? zu 14.) Es wurden am Abend des 22.11.2014 drei Personen als Tatverdächtige identifiziert. Aufgrund der durchgeführten Beweissicherungsmaßnahmen liegen Daten von ca. 60 Personen vor, die zur Identifizierung dieser geeignet erscheinen. Ein Teil dieser Personen steht im Verdacht, Polizeibeamte angegriffen zu haben. Daneben besteht der Verdacht des Landfriedensbruchs, des schweren Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung.
  16. Wie bewertet der Magistrat eine weitere Zusammenarbeit der städtischen Behörden mit den Veranstaltern der Blockupy-Demonstration hinsichtlich der offiziellen Eröffnung der EZB am
  17. März 2015? Zu 15.) Die Versammlungsfreiheit, mit dem Recht zur Durchführung einer friedlichen Demonstration, ist ein elementares Grundrecht. Dieses Grundrecht ist ein wesentlicher Bestandteil der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und durch Artikel 8 des Grundgesetzes besonders geschützt. Es enthält eine grundsätzliche Pflicht des Staates, die Durchführung von Versammlungen und Aufzügen zu ermöglichen. Diese Aufgabe wird seitens der Versammlungsbehörde sehr ernst genommen und die Durchführung von Versammlungen, unabhängig von den Zielen, grundsätzlich ermöglicht.
  18. Wie oben erwähnt ist laut Frankfurts Polizeipräsident Gerhard Bereswill die Eskalation vor dem EZB-Gebäude "alleine von Teilen des Bündnisses" ausgegangen. Ist dem Magistrat bekannt um welche Teile des Bündnisses es sich hierbei handelt? Zu 16.) Hierzu liegen dem Magistrat keine Informationen vor.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 3. Dezember 2014AA 752Blockupy-Demonstration am 22.11.2014 in FrankfurtSTVV-Anfrage · FREIE_WÄHLER
  2. 20. Februar 2015Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 11 Wochen
    BB 68Blockupy-Demonstration am 22.11.2014 in Frankfurt
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf4 Beratungen
KAV
Sitzung 26 · 09.03.2015
TO II, TOP 27
Beraten
Die Vorlage B 68 wird zurückgewiesen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

OBR 4
Sitzung 39 · 10.03.2015
TO II, TOP 4
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 68 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 1
Sitzung 40 · 17.03.2015
TO I, TOP 28
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 68 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit
Sitzung 39 · 04.05.2015
TO I, TOP 10
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 68 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneSPDLinkeFDPFreie Wähler
Sonstige:
Römer (Kenntnis)Piraten (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER Sonstige Voten/Protokollerklärung: RÖMER und Piraten (= Kenntnis)

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