Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 18 Absatz 3 BSHG
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Thema Gesundheit und Soziales verfolgenInhalt
Bericht des Magistrats vom 04.08.2003, B 625
Betreff:
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 18 Absatz 3 BSHG
Vorgang:
Beschl. d. Stv.-V. vom 27.03.2003, § 5086 - NR 912 CDU, B 677/02 -
- Bei den im Magistratsbericht B 677 genannten 2388 Personen, die kein Arbeitsplatzangebot im Rahmen von Arbeit vor Sozialhilfe (AvS) erhielten, handelt es sich zum einen um solche, denen nach § 18 Abs. 3 BSHG keine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit zugemutet werden kann. Unzumutbar ist eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit insbesondere dann, wenn - der Hilfeempfänger körperlich oder geistig dazu nicht in der Lage ist, - wenn ihm die zukünftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert würde, - wenn die Erziehung eines Kindes gefährdet wäre oder - wenn ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht (z.B. Pflege von Angehörigen). Zum anderen gehören zu den 2388 Personen aber auch diejenigen, die im erwerbsfähigen Alter sind und bereits über eine Vollzeit- oder Teilzeitarbeit verfügen oder Ansprüche auf Arbeitslosengeld/-hilfe haben und lediglich ergänzende Hilfe beantragen. Diesen wird selbstverständlich kein öffentlich geförderter Arbeitsplatz im Rahmen von AvS angeboten. Ebenso enthalten sind Personen, die sich in Aus- oder Fortbildung befinden. Eine differenzierte Erfassung nach den Gründen, aus denen den Antragstellern kein Arbeitsplatz angeboten wird, erfolgt nicht. Anhand der statistischen Merkmale in ProSoz lässt sich jedoch die Struktur der Neuantragsteller im erwerbsfähigen Alter (16 - 64 Jahre) nachvollziehen und daraus die Gründe ableiten, warum ein Teil von diesen kein Arbeitsplatzangebot erhält. Für 2002 sah dies folgendermaßen aus: Neuantragsteller 2002: statistisches Merkmal Prozent vollzeit erwerbstätig 7,8% teilzeit erwerbstätig 5,7% Arbeitslos mit AFG-Leistungen 18,2% Arbeitslos ohne AFG-Leistungen 30,1% in Aus-/Fortbildung 9,1% häusliche Bindung 13,3% Krankheit / Behinderung 6,0% Altersgründe 0,5% sonstige Gründe 9,3% Gesamt: 100,0% Das Potential an Neuantragstellern, die für AvS vorgesehen sind, beschränkt sich auf die 30,1 Prozent, die "arbeitslos ohne AFG-Leistungen" sind. Bei Personen, die die Merkmale "häusliche Bindung" (z.B. Pflege von Angehörigen, fehlende Kinderbetreuung), "Krankheit/Behinderung" oder "sonstige Gründe" (z.B. mangelnde Deutschkenntnisse, fehlende Arbeitserlaubnis) haben, liegt es im Ermessen der zuständigen Sachbearbeiter in der Wirtschaftlichen Sozialhilfe, ob die Einschränkungen dadurch so groß sind, dass kein Arbeitsplatz im Rahmen von AvS angeboten wird. Die Beurteilung "Krankheit/Behinderung" stützt sich auf ärztliche Atteste oder Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes. Beim Merkmal "häusliche Bindung" werden Arbeitsangebote nur im zumutbaren Rahmen gemacht, der individuell sehr unterschiedlich ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Arbeitsplätze im Rahmen von AvS zeitlich flexibel zu besetzen sind. Auch ist zu berücksichtigen, dass bei Personen, die ihre Angehörigen pflegen, als Alternative nur ein ambulanter Pflegedienst oder eine stationäre Pflege in Betracht kämen. Beides wäre mit erheblichen Mehrkosten verbunden.
- Der Magistrat ist darum bemüht, auch Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder auf Grund häuslicher Bindungen nur eingeschränkt arbeitsfähig sind, Arbeitsplatzangebote zu machen. Zu den Maßnahmen, die geeignet sind, Hilfeempfänger in Arbeit zu bringen, gehört u.a. die Vermittlung von Kindertagesstättenplätzen (KiTa), um Alleinerziehenden die Möglichkeit zu geben, einer Arbeit nachzugehen, ohne dass die Erziehung eines Kindes gefährdet wird. Hier gibt es eine gute Kooperation zwischen den Sozialrathäusern (SRH) und der Info-Börse KiTa im Stadtschulamt. Rein rechnerisch besteht ein ausreichendes Angebot an Plätzen für über 3jährige Kinder. Engpässe können dann entstehen, wenn wohnort- oder arbeitsplatznahe Plätze benötigt werden. Für den Bereich der 0 - 3jährigen wurde auf Grund eines gemeinsamen Etat-Antrags der CDU, SPD, Grünen und FDP-Fraktionen vom 23.02.2002 (E 46) Mittel für 100 zusätzliche Plätze in Krabbelstuben in 2002 und 200 zusätzliche Plätze in 2003 beantragt. Dieser Antrag wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 25.04.2002 beschlossen (§ 2640). Sofern als Grund für die "Arbeitsunfähigkeit" Krankheit oder Behinderung eine Rolle spielen, wird über Beratungsstellen und Rehabilitationsförderung versucht, die Personen soweit zu stabilisieren, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Insbesondere im Bereich der seelischen Behinderungen (Sucht) bietet z.B. der Verein für Arbeits- und Erziehungshilfen (vae) zahlreiche Projekte an (z.B. betreute Arbeitsplätze im Bereich des "Café Fix", im Schulrestaurant "Poggibonsi" und in der Malerwerkstatt "Lackzack"). Bei Personen, die auf Grund von Pflege von Angehörigen keiner Arbeit nachgehen können, ist im Einzelfall immer abzuwägen, ob die Bestellung eines Pflegedienstes ohne höhere Kosten möglich und sinnvoll ist. Die Angehörigen werden hierüber in den Sozialrathäusern beraten.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 5. Februar 2003NRNR 912Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 18 Abs. 3 BSHGSTVV-Antrag · CDU
- 4. August 2003Sie sind hierBB 625Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 18 Absatz 3 BSHGMagistratsbericht
- 19. März 2004Antwort des Magistrats · nach 58 WochenBB 195Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 18 Abs. 3 BSHGMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf4 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG und REP Sonstige Voten/Protokollerklärung: PDS (= Kenntnis als Zwischenbericht)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU und GRÜNE gegen SPD, FDP und FAG (= Kenntnis als Bericht) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (= Kenntnis)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (= Kenntnis als Zwischenbericht)