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Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 18 Abs. 3 BSHG

Vorlagentyp: B
58 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren4 Sitzungen

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Thema Gesundheit und Soziales verfolgen

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 19.03.2004, B 195

Betreff:

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 18 Abs. 3 BSHG

Vorgang:

l. Beschl. d. Stv.-V. vom 18.09.2003, § 5875

- NR 912 CDU, B 625/03 -

Der Bericht dient der Ergänzung des Magistratsberichts B 625 vom 04.08.2003.

Für das Projekt "Arbeit vor Sozialhilfe“ (AvS) kommen erwerbsfähige Antragsteller auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG in Betracht, die keine Ansprüche gegenüber dem Arbeitsamt auf Arbeitslosengeld oder –hilfe haben.

Dies waren laut nachfolgender Tabelle 30,1% aller Neuantragsteller in 2002, denen Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt wurde. Hiervon wiederum waren 33,1% weiblich und 66,9% männlich.

statistisches Merkmal

Anteil gesamt:

davon weiblich

davon männlich

vollzeit erwerbstätig

7,8%

37,0%

63,0%

teilzeit erwerbstätig

5,7%

68,7%

31,3%

arbeitslos mit AFG-Leistungen

18,2%

33,8%

66,2%

arbeitslos ohne AFG-Leistungen

30,1%

33,1%

66,9%

in Aus-/Fortbildung

9,1%

48,4%

51,6%

häusliche Bindung

13,3%

98,4%

1,6%

Krankheit/Behinderung

6,0%

46,1%

53,9%

Altersgründe

0,5%

60,3%

39,7%

sonstige Gründe

9,3%

60,5%

39,5%

Gesamt:

100%

Die Personen, deren Ewerbsfähigkeit auf Grund von häuslicher Bindung eingeschränkt ist, sind fast ausschließlich Frauen (98,4%). Hierunter fallen in der Regel allein Erziehende, Familien mit Kleinkindern, bei denen die Ehefrau die Kindererziehung wahrnimmt , sowie Personen, die die häusliche Pflege von Angehörigen übernommen haben.

Für diesen Personenkreis bietet insbesondere die Gemeinnützige Frankfurter Frauenbeschäftigungsgesellschaft mbH (GFFB) bei Kooperationsbetrieben Arbeitsplätze mit flexiblen Arbeitszeiten an.

Je nach dem, wie die Frauen die Kinderbetreuung während ihrer Arbeitszeit organisiert haben, bedeutet dies z.B., dass Arbeitsplätze angeboten werden, bei denen die tägliche Arbeitszeit zwischen 9.00 – und 15.00 Uhr liegt. Somit können die Kinder morgens in die Schule oder KiTa gebracht und nachmittags wieder dort abgeholt werden. In Einzelfällen besteht auch die Möglichkeit, lediglich an drei Tagen in der Woche jeweils 10 Stunden zu arbeiten, so dass zwei ganze Tage zusätzlich für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehen.

Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die GFFB individuell für die beschäftigten Frauen Kooperationsbetriebe sucht, bei denen die zeitliche Einschränkung berücksichtigt wird.

Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit stützt sich in erster Linie auf ärztliche Atteste. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder stellt das Attest eine lediglich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit fest, werden die betreffenden Klienten an den sozialmedizinischen Dienst des Stadtgesundheitsamtes verwiesen. Dort wird ein Gutachten erstellt, ob und in welchem Umfang Arbeitsfähigkeit besteht. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit kann dem Klienten kein Arbeitsangebot gemacht werden. Sofern die Arbeitsfähigkeit lediglich eingeschränkt ist, wird in Absprache mit den Beschäftigungsträgern nach Möglichkeit eine Einsatzstelle für den Klienten gesucht, die seine gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 5. Februar 2003NRNR 912Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 18 Abs. 3 BSHGSTVV-Antrag · CDU
  2. 4. August 2003BB 625Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 18 Absatz 3 BSHGMagistratsbericht
  3. 19. März 2004Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 58 Wochen
    BB 195Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 18 Abs. 3 BSHG
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf4 Beratungen
KAV
Sitzung 26 · 26.04.2004
TO II, TOP 11
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 195 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Wirtschaftsausschusses
Sitzung 30 · 04.05.2004
TO I, TOP 17
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 195 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneFDP
Sonstige:
FAG (Kenntnis)REP (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und FDP Sonstige Voten/Protokollerklärung: FAG und REP (= Kenntnis)

Ausschusses für Jugend, Soziales, Seniorinnen und Senioren
Sitzung 30 · 04.05.2004
TO I, TOP 18
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 195 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneFDPREP
Sonstige:
FAG (Kenntnis)PDS (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und REP Sonstige Voten/Protokollerklärung: FAG und PDS (= Kenntnis)

Frauenausschusses
Sitzung 29 · 10.05.2004
TO I, TOP 6
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 195 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneFDP
Sonstige:
FAG (Kenntnis)REP (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und FDP Sonstige Voten/Protokollerklärung: FAG und REP (= Kenntnis)

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