Gleichbehandlung von Privatschulen
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Thema Wohnen verfolgenInhalt
Bericht des Magistrats vom 05.09.2008, B 573
Betreff: Gleichbehandlung von Privatschulen Vorgang: A 549 FAG Zwischenbericht: Zu 1 und 3: Der Magistrat weist zunächst mit allem Nachdruck den Vorwurf zurück, in der Magistratsvorlage M 38 unzutreffende Angaben gemacht zu haben. Zur Dokumentation der in Bezug genommenen vergleichbaren Fälle führen wir nachstehend die Fälle auf, die einen gleichgelagerten Sachverhalt wie in der M 38 dargestellt zum Inhalt haben. Es handelt sich hierbei ausschließlich um Überlassungen stadteigener Grundstücke im Erbbaurecht an Privatschulen bei gleichzeitigem Erlass der Erbbauzinsen:
a) Erbbaurecht Isaak-Emil-Lichtigfeld-Schule, Hebelstr. 15-19, Frankfurt am Main Die Stadt verzichtet auf Zahlung des Erbbauzinses und zwar solange dieses Erbbaurecht durch die Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main ausschließlich zum Betrieb einer Schule genutzt wird.
b) Erbbaurecht Französische Schule, Gontardstr. 11, Frankfurt am Main - Rödelheim Auf die Einziehung des Erbbauzinses wird auf die Dauer der Nutzung der Grundstücke als Französische Schule und zweckgebundener Wohnungen verzichtet.
c) Erbbaurecht Japanische Schule, Langweidenstr. 10 - 12, Frankfurt am Main - Hausen Auf die Einziehung des Erbbauzinses wird auf die Dauer der Nutzung des Erbbaugrundstückes als Japanische Schule verzichtet.
d) Erbbaurecht für Schilljuki (Schul-Initiative lebendiges Lernen für Jugendliche und Kinder) e. V., Wacholderweg 5, Frankfurt am Main - Bonames Der Erbbauzins wird nicht geschuldet, solange das Erbbaugrundstück ausschließlich als Kindergarten, Schul- und Lernzentrum verwendet wird, bzw. der Erbbauberechtigte seiner Bauverpflichtung nachkommt.
e) Erbbaurecht Michael-Schule, Eichhörnchenpfad 4, Frankfurt am Main - Griesheim Auf die Einziehung des Erbbauzinses wird verzichtet, sofern eine Quote von zwei Dritteln Frankfurter Schüler an der Michael-Schule gehalten wird. Zur Vervollständigung der Erbbaurechtsüberlassungen an Privatschulen ist anzumerken, dass im Falle der Internationalen Schule Frankfurt (ISF), Straße zur Internationalen Schule 31 - 33, Frankfurt am Main - Sindlingen, der Erbbauzins für die ersten fünf Jahre der Erbbaurechtslaufzeit nicht erhoben wurde. Die Erbbauzinserhebung nach diesem Zeitraum ist darin begründet, dass der Erbbaurechtsnehmer eine Objektgesellschaft ist, an der neben anderen Gesellschaften die ISF Internationale Schule Frankfurt Rhein-Main GmbH & Co. KG mit 100 % Kapitalanteil als Kommanditistin beteiligt ist und die das Schulbauvorhaben realisierte und im Wege eines Leasingvertrages der Internationalen Schule Frankfurt zur Verfügung stellte. Die Höhe der Leasingrate setzt sich zusammen aus den Grundstückskosten, den Baukosten und den Kosten für die Finanzierung. Es wird davon ausgegangen, dass der der ISF eingeräumte günstige Erbbauzins im Rahmen des Leasinggeschäftes weitergereicht wird. Insofern handelt es sich nicht um eine vergleichbare Fallgestaltung.
Zu 2: Die Vertragsgestaltung bei der Vergabe von Grundstücken im Wege des Erbbaurechts unterliegt ausschließlich den Vorschriften des Privatrechts, hier insbesondere den formellen und materiellen Vorschriften des Grundstücksrechts. Der Magistrat ist nach entsprechender Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung weitestgehend frei in seiner Entscheidung hinsichtlich der Erhebung bzw. Erlass von Erbbauzinsen.
Zu 4: Der Magistrat beabsichtigt eine Überprüfung aller vergleichbaren Erbbaurechtsfälle mit privater schulischer Nutzung, ob aus Gleichbehandlungsgründen Handlungsbedarf besteht.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 3. Juni 2008AA 549Gleichbehandlung von PrivatschulenSTVV-Anfrage · FAG
- 5. September 2008Sie sind hierBB 573Gleichbehandlung von PrivatschulenMagistratsbericht
- 20. Februar 2009Antwort des Magistrats · nach 37 WochenBB 118Gleichbehandlung von PrivatschulenMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf7 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU und GRÜNE gegen SPD, FDP und LINKE. (= Zurückweisung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE. und FDP gegen ÖkoLinX-ARL (= Zurückweisung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und BFF Sonstige Voten/Protokollerklärung: FAG, REP und NPD (= Kenntnis)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und BFF