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Gleichbehandlung von Privatschulen

Vorlagentyp: B
37 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren7 Sitzungen
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Inhalt

Bericht des Magistrats vom 05.09.2008, B 573

Betreff: Gleichbehandlung von Privatschulen Vorgang: A 549 FAG Zwischenbericht: Zu 1 und 3: Der Magistrat weist zunächst mit allem Nachdruck den Vorwurf zurück, in der Magistratsvorlage M 38 unzutreffende Angaben gemacht zu haben. Zur Dokumentation der in Bezug genommenen vergleichbaren Fälle führen wir nachstehend die Fälle auf, die einen gleichgelagerten Sachverhalt wie in der M 38 dargestellt zum Inhalt haben. Es handelt sich hierbei ausschließlich um Überlassungen stadteigener Grundstücke im Erbbaurecht an Privatschulen bei gleichzeitigem Erlass der Erbbauzinsen:

a) Erbbaurecht Isaak-Emil-Lichtigfeld-Schule, Hebelstr. 15-19, Frankfurt am Main Die Stadt verzichtet auf Zahlung des Erbbauzinses und zwar solange dieses Erbbaurecht durch die Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main ausschließlich zum Betrieb einer Schule genutzt wird.

b) Erbbaurecht Französische Schule, Gontardstr. 11, Frankfurt am Main - Rödelheim Auf die Einziehung des Erbbauzinses wird auf die Dauer der Nutzung der Grundstücke als Französische Schule und zweckgebundener Wohnungen verzichtet.

c) Erbbaurecht Japanische Schule, Langweidenstr. 10 - 12, Frankfurt am Main - Hausen Auf die Einziehung des Erbbauzinses wird auf die Dauer der Nutzung des Erbbaugrundstückes als Japanische Schule verzichtet.

d) Erbbaurecht für Schilljuki (Schul-Initiative lebendiges Lernen für Jugendliche und Kinder) e. V., Wacholderweg 5, Frankfurt am Main - Bonames Der Erbbauzins wird nicht geschuldet, solange das Erbbaugrundstück ausschließlich als Kindergarten, Schul- und Lernzentrum verwendet wird, bzw. der Erbbauberechtigte seiner Bauverpflichtung nachkommt.

e) Erbbaurecht Michael-Schule, Eichhörnchenpfad 4, Frankfurt am Main - Griesheim Auf die Einziehung des Erbbauzinses wird verzichtet, sofern eine Quote von zwei Dritteln Frankfurter Schüler an der Michael-Schule gehalten wird. Zur Vervollständigung der Erbbaurechtsüberlassungen an Privatschulen ist anzumerken, dass im Falle der Internationalen Schule Frankfurt (ISF), Straße zur Internationalen Schule 31 - 33, Frankfurt am Main - Sindlingen, der Erbbauzins für die ersten fünf Jahre der Erbbaurechtslaufzeit nicht erhoben wurde. Die Erbbauzinserhebung nach diesem Zeitraum ist darin begründet, dass der Erbbaurechtsnehmer eine Objektgesellschaft ist, an der neben anderen Gesellschaften die ISF Internationale Schule Frankfurt Rhein-Main GmbH & Co. KG mit 100 % Kapitalanteil als Kommanditistin beteiligt ist und die das Schulbauvorhaben realisierte und im Wege eines Leasingvertrages der Internationalen Schule Frankfurt zur Verfügung stellte. Die Höhe der Leasingrate setzt sich zusammen aus den Grundstückskosten, den Baukosten und den Kosten für die Finanzierung. Es wird davon ausgegangen, dass der der ISF eingeräumte günstige Erbbauzins im Rahmen des Leasinggeschäftes weitergereicht wird. Insofern handelt es sich nicht um eine vergleichbare Fallgestaltung.

Zu 2: Die Vertragsgestaltung bei der Vergabe von Grundstücken im Wege des Erbbaurechts unterliegt ausschließlich den Vorschriften des Privatrechts, hier insbesondere den formellen und materiellen Vorschriften des Grundstücksrechts. Der Magistrat ist nach entsprechender Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung weitestgehend frei in seiner Entscheidung hinsichtlich der Erhebung bzw. Erlass von Erbbauzinsen.

Zu 4: Der Magistrat beabsichtigt eine Überprüfung aller vergleichbaren Erbbaurechtsfälle mit privater schulischer Nutzung, ob aus Gleichbehandlungsgründen Handlungsbedarf besteht.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 3. Juni 2008AA 549Gleichbehandlung von PrivatschulenSTVV-Anfrage · FAG
  2. 5. September 2008Sie sind hier
    BB 573Gleichbehandlung von Privatschulen
    Magistratsbericht
  3. 20. Februar 2009Antwort des Magistrats · nach 37 WochenBB 118Gleichbehandlung von PrivatschulenMagistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf7 Beratungen
KAV
Sitzung 30 · 20.10.2008
TO II, TOP 28
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 573 dient als Zwischenbericht zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

OBR 10
Sitzung 27 · 21.10.2008
TO I, TOP 39
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 573 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüne
Ablehnung:
SPDFDPLinke
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU und GRÜNE gegen SPD, FDP und LINKE. (= Zurückweisung)

OBR 7
Sitzung 27 · 21.10.2008
TO II, TOP 3
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 573 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 6
Sitzung 27 · 21.10.2008
TO I, TOP 35
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 573 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 3
Sitzung 27 · 23.10.2008
TO II, TOP 16
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 573 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDLinkeFDP
Ablehnung:
ÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE. und FDP gegen ÖkoLinX-ARL (= Zurückweisung)

Ausschusses für Bildung und Integration
Sitzung 26 · 01.12.2008
TO I, TOP 18
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 573 (Zwischenbericht) dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPBFF
Sonstige:
FAG (Kenntnis)REP (Kenntnis)NPD (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und BFF Sonstige Voten/Protokollerklärung: FAG, REP und NPD (= Kenntnis)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 28 · 09.12.2008
TO II, TOP 19
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 573 (Zwischenbericht) dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPFAGBFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und BFF

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