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Gleichbehandlung von Privatschulen

Vorlagentyp: AFAG
37 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

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Inhalt

Anfrage vom 03.06.2008, A 549

Betreff: Gleichbehandlung von Privatschulen Am 29.05.2008 wurde von der Stadtverordnetenversammlung die Magistratsvorlage M 38 vom 22.02.2008 beschlossen. Gegenstand dieses Beschlusses ist die Überlassung eines Grundstückes an die Lehrerkooperative e.V. zur Errichtung einer Privatschule. Dabei soll dem Schulträger der anfallende Erbbauzins (derzeit 66.700 Euro pro Jahr) erlassen werden, solange das Grundstück als Kindergarten-, Schul- oder Lernzentrum genutzt wird. In der Vorlage M 38 wird hierzu ausgeführt, dass "im Hinblick auf die kulturelle Nutzung . . der Erbbauzins wie in anderen vergleichbaren Fällen einer privaten schulischen Nutzung schuldrechtlich erlassen wird." Inzwischen wurde bekannt, dass - abgesehen von einem einzigen Fall - in vergleichbaren Fällen keineswegs der Erbbauzins von der Stadt Frankfurt erlassen wird, sondern die entsprechenden Einrichtungen den üblichen Zins entrichten. Die Vorlage ist insoweit unzutreffend. Ganz offensichtlich sollte die gewählte Formulierung dazu dienen, die Stadtverordneten zu täuschen und - in Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse - zu einer Zustimmung der Vorlage zu bewegen. Die Stadtverordneten erwarten zu Recht von einer M-Vorlage, dass die dort getroffenen Aussagen sachlich zutreffend sind und sie diese Aussagen ungeprüft für ihre Entscheidungsfindung heranziehen können. Der Beschluss selbst ist rechtswidrig, da er einen Zustand der Ungleichbehandlung herstellt. Wenn die Stadt Frankfurt am Main einem privaten Schulträger die Kosten für die Nutzung eines Grundstückes erlässt, muss sie (falls der Erlass von Erbbauzinsen überhaupt zulässig ist) diese Vergünstigung auch in anderen vergleichbaren Fällen gewähren. Dies bedeutet, dass die Stadt Frankfurt auch anderen privaten Schulträgern die Kosten für die Nutzung der jeweiligen Grundstücke erlassen bzw. erstatten muss, soweit es sich um vergleichbare Situationen handelt. Der Schulträger einer betroffenen Schule, die an die Stadt Frankfurt Erbbauzinsen entrichtet, hat bereits eine rechtliche Überprüfung angekündigt. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Magistrat:

  1. Hält es der Magistrat für sinnvoll und vertretbar, in einer M-Vorlage unzutreffende Angaben zu machen, die die Entscheidung der Stadtverordneten beeinflussen können?
  2. Hat der Magistrat bei der Erstellung der Vorlage M 38 überprüft, ob der Erlass von Erbbauzinsen an einen privaten Schulträger rechtlich grundsätzlich zulässig ist (bitte Rechtsgrundlage angeben)?
  3. Hat der Magistrat bei der Erstellung der Vorlage M 38 überprüft, ob der Erlass von Erbbauzinsen im vorliegenden Fall einen Zustand der unzulässigen Ungleichbehandlung herstellt, da zumindest ein anderer Schulträger Erbbauzinsen an die Stadt entrichtet?
  4. Beabsichtigt der Magistrat den nunmehr gefassten Beschluss hinsichtlich der Vorlage M 38 zum Anlass zu nehmen, zu prüfen, in welchen vergleichbaren Fällen ein Erlass der Erbbauzinsen bzw. ggf. eine Erstattung von Kosten für die Nutzung von Grundstücken vorzunehmen ist?

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 3. Juni 2008Sie sind hier
    AA 549Gleichbehandlung von Privatschulen
    STVV-Anfrage · FAG
  2. 5. September 2008BB 573Gleichbehandlung von PrivatschulenMagistratsbericht
  3. 20. Februar 2009Antwort des Magistrats · nach 37 WochenBB 118Gleichbehandlung von PrivatschulenMagistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

AAnfrage in der Stadtverordnetenversammlung

Eine schriftliche Frage von Stadtverordneten oder Fraktionen an den Magistrat. Die Antwort erfolgt schriftlich innerhalb von drei Monaten und fließt in spätere Beratungen ein.

  1. 1Stadtverordnete stellen Anfrage
  2. 2Magistrat antwortet schriftlich
  3. 3Antwort fließt in Beratungen ein

Frist: 3 Monate

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