Zum Inhalt springenZur Navigation springenZum Fußbereich springen
Ortsbeiräte
Nachbarschaft
Abo

Wer hat die Räumung des alten Sozialrathauses im Gallus veranlasst?

Vorlagentyp: B
6 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren3 Sitzungen
Vorlage
Idee
Bei einigen tausend Vorlagen geht die
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.

Zu dieser Straße geht es weiter

Krifteler Straße — 4 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 18.08.2026.

Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.

Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.

Neues zu Krifteler Straße per E-Mail

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 01.11.2013, B 522

Betreff: Wer hat die Räumung des alten Sozialrathauses im Gallus veranlasst? Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 10.10.2013, § 3750 - A 425/13 SPD -

  1. Wer hat die Räumung des besetzten Hauses durch die Polizei veranlasst?
    • a)der Liegenschaftsdezernent?
    • b)der Büroleiter des Liegenschaftsdezernenten nach Rücksprache mit dem Bürgermeister?
    • c)der Büroleiter des Liegenschaftsdezernenten ohne Rücksprache mit dem Bürgermeister?
    • d)der Liegenschaftsamtsleiter nach Rücksprache mit dem Liegenschaftsdezernenten?
    • e)der Liegenschaftsamtsleiter ohne Rücksprache mit dem Liegenschaftsdezernenten?
    • f)der Ordnungsdezernent?
    • g)eine sonstige Person. Wenn ja, bitte benennen.
    • f)niemand Durch das Eingreifen der Polizei konnte eine erneute Besetzung der Liegenschaft verhindert und dadurch eine Räumung des Gebäudes vermieden werden.
  2. Falls f) zutrifft: Hat die Polizei eigenmächtig gehandelt? Wenn ja, kann die Polizei dies bestätigen und bestätigen die Unterlagen der Polizei, dass die Räumung nicht von der Stadt veranlasst worden ist und die Stadt von der bevorstehenden Räumung auch keine Kenntnis hatte? Nein. Es wurde vom Leiter des Liegenschaftsamtes ein für die Strafverfolgung der im Rahmen der Besetzung verwirklichten Delikte des Hausfriedensbruchs (§ 123 Strafgesetzbuch) und der Sachbeschädigung (§ 303 StGB - die Eingangstür wurde aufgehebelt) notwendiger Strafantrag gestellt. Ungeachtet dessen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Strafverfolgung auch ohne Strafantrag erfolgen könnte, weil die Strafverfolgungsbehörde ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 303c StGB). Gleiches würde gelten, wenn von einem schweren Hausfriedensbruch nach § 124 StGB auszugehen wäre. Die polizeilichen Maßnahmen haben ein rechtswidriges Wiederbetreten des Gebäudes unterbunden und somit eine Räumung obsolet gemacht.
  3. Nach Aussage des Bürgermeisters in der FAZ vom
  4. September 2013 hat die Stadt der Polizei "unmissverständlich gesagt", dass man eine Verhandlungslösung anstrebe. Wer hat dies seitens der Stadt gegenüber der Polizei geäußert? Der Leiter des Liegenschaftsamtes hat der Polizei mitgeteilt, mit einem Sprecher der Besetzergruppe in Kontakt treten zu wollen.
  5. Laut Aussage der Polizei in der gleichen Zeitung habe die Stadt gegenüber der Polizei "für den Fall des Scheiterns aber ausdrücklich eine Räumung befürwortet". Wer hat dies nach den Unterlagen der Polizei seitens der Stadt gegenüber der Polizei geäußert? Der Magistrat hat vor längerer Zeit bereits vereinbart, dass Besetzungen städtischer Liegenschaften nicht geduldet werden können, da sonst vorgesehene öffentliche Nutzungen verhindert werden. Vor der Durchführung einer Räumung soll durch eine direkte Kommunikation mit den Besetzern vonseiten der Stadt erreicht werden, dass die widerrechtlich besetzten Liegenschaften freiwillig geräumt werden. Danach behält sich der Magistrat vor, eine widerrechtlich besetzte Liegenschaft räumen zu lassen. In dem besonderen Fall in der Krifteler Straße wurde durch das Eingreifen der Polizei eine erneute Besetzung der Liegenschaft verhindert. Dadurch konnte eine Räumung des Gebäudes vermieden werden. Auch bei den Besetzungen des Philosophicums im Juli vergangenen Jahres, einer städtischen Liegenschaft im Hirschgraben im Februar diesen Jahres sowie der Besetzung des Gartens der ehemaligen Dienstvilla des Oberbürgermeisters im September diesen Jahres, konnte durch Gespräche erreicht werden, dass die widerrechtlichen Besetzungen ohne Räumung beendet wurden.
  6. Trifft die Aussage des Liegenschaftsamtsleiters in der FR vom
  7. September 2013, er habe die Räumung des Sozialrathauses mit dem Büro des Bürgermeisters abgestimmt? Siehe Antwort 1
  8. Trifft die Aussage des Liegenschaftsamtsleiters in der FR vom
  9. September zu, der Büroleiter des Bürgermeisters habe "das Go" für "eine Räumung mit verträglichen Mitteln" gegeben? Siehe Antwort 4
  10. Was versteht der Magistrat unter "einer Räumung mit verträglichen Mitteln"? Siehe Antwort 4
  11. Der Büroleiter des Bürgermeisters hat in der FR vom
  12. September erklärt, "es ging mir auf keinen Fall um eine Räumung auf Teufel komm raus". Was ist nach Auffassung des Magistrates darunter zu verstehen? Siehe Antwort 4
  13. Ist es demnach doch in den Gesprächen um eine Räumung gegangen? Siehe Antwort 4
  14. Der Liegenschaftsamtsleiter kam nach eigenen Angaben "fünf Minuten zu spät", um die Räumung zu verhindern. Trifft dies zu? Der Wunsch des Leiters des Liegenschaftsamtes gegenüber der Einsatzleitung, mit einem Sprecher der Besetzergruppe in Kontakt treten zu wollen, ging ins Leere, da die Polizei vor seinem Eintreffen eingegriffen hatte, um eine erneute Besetzung des Gebäudes zu verhindern.
  15. Besteht in solchen Fällen eine telefonische Verbindung zwischen dem zuständigen Dezernat und der Polizeiführung und warum wurde diese nicht genutzt? Zwischen der Polizeiführung und dem Leiter des Liegenschaftsamtes bestand mehrfacher telefonischer Kontakt. Die Einsatzleitung konnte den Leiter des Liegenschaftsamtes nicht darüber in Kenntnis setzen, dass sie vor dessen Eintreffen lagebedingt eingreifen will.
  16. War das Rechtsamt mit dem Vorgang befasst? Nein, es ist nicht erforderlich. Mit den rechtlichen Fragen in Zusammenhang mit widerrechtlichen Besetzungen ist der Leiter des Liegenschaftsamtes vertraut.
  17. Wer hat wann die Strafanzeige gegen die Besetzer des Hauses erstattet?
    • a)der Liegenschaftsdezernent
    • b)die Rechtsdezernentin
    • c)eine sonstige Person Der Leiter des Liegenschaftsamtes hat den Strafantrag gestellt. Im Übrigen können die in Rede stehenden Delikte des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung auch als sog. Offizialdelikte unter den vom Gesetz geforderten Voraussetzungen auch von Amts wegen strafrechtlich verfolgt werden. Eines Strafantrags bedarf es dann nicht (mehr), siehe Antwort zu 2.
  18. War das Rechtsamt der Stadt bei der Stellung der Strafanzeige einbezogen? Siehe Antwort
  19. Im Übrigen wird auf die Antwort zu 13 (Offizialdelikt) verwiesen.
  20. Wer hat wann die Rücknahme der Strafanzeige gegen die Besetzer des Hauses veranlasst? Der Leiter des Liegenschaftsamtes hat den Strafantrag zurückgenommen. Eine Straffreiheit ist damit (siehe unter 13) aber nicht notwendigerweise verbunden.
  21. War das Rechtsamt der Stadt bei der Rücknahme der Strafanzeige einbezogen? Nein, siehe Antwort zu 14.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 17. September 2013AA 425Wer hat die Räumung des alten Sozialrathauses im Gallus veranlasst?STVV-Anfrage · SPD
  2. 1. November 2013Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 6 Wochen
    BB 522Wer hat die Räumung des alten Sozialrathauses im Gallus veranlasst?
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
KAV
Sitzung 14 · 25.11.2013
TO II, TOP 32
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 522 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

OBR 1
Sitzung 26 · 26.11.2013
TO I, TOP 26
Beraten
Die Vorlage B 522 wird zurückgewiesen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
4 Grüne3 SPDLinkeFDP
Ablehnung:
CDU
Enthaltung:
1 Grüne1 SPD
Abstimmung im Original

Abstimmung: 4 GRÜNE, 3 SPD, LINKE. und FDP gegen CDU (= Kenntnis); 1 GRÜNE und 1 SPD (= Enthaltung)

Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit
Sitzung 26 · 27.01.2014
TO I, TOP 17
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 522 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneFreie Wähler
Ablehnung:
SPDLinke
Sonstige:
FDP (Kenntnis)Römer (Kenntnis)Piraten (Zurückweisung)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE und FREIE WÄHLER gegen SPD und LINKE. (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP und RÖMER (= Kenntnis) Piraten (= Zurückweisung)

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung
Alle verknüpften Vorlagen