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Ausbau der Main-Weser-Bahnstrecke

Vorlagentyp: B
17 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren7 Sitzungen

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Thema Verkehr und Straße verfolgen

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 22.11.2019, B 444

Betreff: Ausbau der Main-Weser-Bahnstrecke Vorgang: A 518/19 BFF Der 4-gleisige Ausbau der Main-Weser-Bahn (1. Bauabschnitt) hat mit dem Spatenstich im Dezember 2017 begonnen. Die Deutsche Bahn AG (DB AG) konnte u.a. aufgrund verzögerter temporärer Besitzübertragungen und sich hinziehender Eigentumsübertragungen Arbeiten mehrfach nicht wie geplant durchführen. Entsprechend mussten geplante Bauabläufe an die jeweilige Situation angepasst werden. Der Ausbau der Main-Weser-Bahn dient vorrangig dem S-Bahnverkehr der S 6 mit hierfür neu herzustellenden, eigenen Gleisen. Weiterhin werden die aktuell nicht barrierefreien drei Bahnstationen im Zuge der Bauarbeiten barrierefrei erschlossen und es kommt mit der neuen S-Bahnstation Ginnheim eine barrierefreie, neue S-Bahnstation hinzu. Bekanntermaßen zählt das S-Bahn-Netz Rhein-Main zu den S-Bahnnetzen in Deutschland mit einem der höchsten Anteile an nicht systemeigenen Streckengleisen und hierdurch bedingten Mischverkehren. Mit dem systemeigenen Gleiskörper für die Linie S 6 wird künftig eine höhere Betriebssicherheit im S-Bahn-Netz Rhein-Main erreicht. Das Ausbauprojekt dient somit nicht dem Schienengüterverkehr, sondern der Stärkung des Schienenpersonennahverkehrs.

Zu 1. und 2.: Die jeweiligen Routen der Baustellenverkehre der Ausbaumaßnahme "Eigene Gleise für die S6" sind Bestandteil des rechtskräftigen Planfeststellungbeschlusses. Die DB AG bzw. die beauftragten Bauunternehmen nutzen für die notwendige Baustellenlogistik die öffentlichen Straßen und Wege, die mit den zuständigen Ämtern der Stadt Frankfurt am Main abgestimmt sind. Für die genutzten Verkehrswege liegen stets entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen vor. Diese werden auf Antrag vom Magistrat der Stadt Frankfurt am Main geprüft und erteilt. Die Anordnungen enthalten gegebenenfalls verkehrsrechtliche Auflagen und Regelungen, die der Antragstellende zu erfüllen hat (beispielsweise Umleitungskonzepte für den Fuß- und Radverkehr). Die DB Netz AG und der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main treffen sich regelmäßig. Dabei erfolgt stets ein aktueller Abgleich hinsichtlich der zu nutzenden Straßen und Wege. Auch bei den regelmäßig stattfindenden Informationsgesprächen der DB Netz AG mit den jeweils betroffenen Ortsbeiräten ist die Baustellenlogistik stets ein Thema.

Zu 3.: Die heutige Unterführung (Durchlass Ginnheim) muss aus statischen Gründen für die anstehenden Streckenausbauarbeiten verfüllt werden. Gemäß dem Planfeststellungsbeschluss wird der derzeitige Durchlass Ginnheim durch eine Eisenbahnüberführung ersetzt. Grundlegend hierfür ist die Planungseingabe der Stadt Frankfurt am Main ins Planfeststellungsverfahren. Es handelt sich hierbei nicht um eine Maßnahme nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG). Für die Realisierung der Eisenbahnüberführung wird mit der Stadt Frankfurt am Main ein Gestattungsvertrag abgeschlossen, auf dessen Grundlage die Bauleistung ausgeschrieben wird. Die Stadt Frankfurt am Main trägt die in diesem Zusammenhang anfallenden Bau- bzw. Ablösekosten. Über einen genauen Termin, wann die Eisenbahnüberführung realisiert wird, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Aussage getroffen werden.

Zu 4.: Nein.

Zu 5.: Um die zukünftige Fläche der "Eigenen Gleise für die S6" zu schaffen, war es erforderlich, entlang der Trasse etliche Gartenhäuser abzureißen. Die Dacheindeckung von (älteren) Gartenhäusern besteht oft aus asbesthaltigen Faserzementplatten. Beim Abriss müssen diese fachgerecht entsorgt werden. Die Entsorgung erfolgt stets in enger Absprache bzw. nach Anweisung des Regierungspräsidiums (RP) Darmstadt. Zudem ordnet das RP an, dass Lagerstellen abgedeckt, abgegrenzt und die Örtlichkeit gesichert wird (z. B. durch Bauzäune und Beschilderung mit Warnhinweisen). Bei der Zwischenlagerung existiert keine Gefahr für die Umgebung. Zu den erwähnten Lagerstellen kommen vielfach Fremdlagerungen hinzu. Das bedeutet, Privatpersonen stellen Müll und asbesthaltige Elemente ab, um die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene und fachgerechte Entsorgung zu vermeiden. Das fachgerechte Entsorgen des Materials wird stets wie folgt durchgeführt: Absperren, Dokumentieren, Festlegen der Vorgehensweise bei der Entsorgung, Einreichen einer objektbezogenen Anzeige, Einholen von Deponieterminen und schließlich das Durchführen des Abtransports. Da die Annahmekapazitäten von Asbestmaterial begrenzt sind, müssen fortwährend Deponien mit ausreichender Kapazität gesucht werden. Selbstverständlich gelten für den Umgang mit asbesthaltigen Materialien auch die Bestimmungen des Arbeitsschutzes für die betroffenen Arbeiterinnen und Arbeiter.

Zu 6.: Grundsätzlich liegt bei allen Arbeiten im Rahmen des Ausbaus der Main-Weser-Bahn der Planfeststellungsbeschluss mit seiner Konzentrationswirkung zugrunde. Dies bedeutet, dass der Planfeststellungsbeschluss alle anderen notwendigen Genehmigungen ersetzt. Im Planfeststellungsverfahren werden die möglichen Auswirkungen auf Natur, Landschaft, Boden oder Wasser zuerst berücksichtigt, danach geregelt und genehmigt. Sollten zusätzliche, über den Planfeststellungsbeschluss hinausgehende Eingriffe (wie beispielsweise in das Grundwasser) notwendig werden, wird die DB AG als Vorhabenträgerin einen wasserrechtlichen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Eine entsprechende Genehmigung würde wiederum Auflagen enthalten, die von der DB AG bei der Umsetzung einzuhalten sind. Entscheidungen zum Wasserrecht werden von den zuständigen Fachbehörden getroffen; es handelt sich dabei um kein öffentliches Verfahren.

Zu 7.: Für den Betrieb einer Eisenbahnanlage ist eine Betriebserlaubnis notwendig. Diese liegt der DB AG für die betriebenen Strecken vor.

Zu 8.: Beim Verwaltungsgerichtshof Kassel, dem obersten Verwaltungsgericht des Landes Hessen, haben drei Personen aus dem Ortsteil Frankfurt-Eschersheim gegen den Planänderungsbeschluss vom 26.10.2015 Klagen eingereicht und Maßnahmen zum Erschütterungsschutz gefordert. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 20.09.2018 und 23.11.2018 hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel die Klage in erster Instanz unter dem Aktenzeichen 2 C 2461/15.T am 23.11.2018 abgewiesen. Derzeit ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Folglich besteht weiterhin Baurecht auf dem kompletten Streckenabschnitt.

Zu 9.: Für den Streckenabschnitt Bad Vilbel - Friedberg (2. Bauabschnitt) läuft derzeit das Planfeststellungsverfahren. Im Herbst 2019 wird die 2. Planänderung an das Eisenbahn-Bundesamt und das Regierungspräsidium Darmstadt übergeben. Wie man am Beispiel des Verlaufes der Planfeststellung des

  1. Bauabschnittes sehen kann, haben solche wichtigen Großbauvorhaben jahrzehntelange Vorlaufzeiten und müssen entsprechend in mehrere Planfeststellungsabschnitte unterteilt werden. Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main erachtet den aktuellen Ausbau des
  2. Bauabschnittes ungeachtet dessen für äußerst sinnvoll.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 29. Juli 2019AA 518Ausbau der Main-Weser-BahnstreckeSTVV-Anfrage · BFF
  2. 29. Juli 2019NRNR 920Sofortiger Baustopp für den Ausbau der Main-Weser-BahnstreckeSTVV-Antrag · BFF
  3. 22. November 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 Wochen
    BB 444Ausbau der Main-Weser-Bahnstrecke
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf7 Beratungen
OBR 14
Sitzung 37 · 13.01.2020
TO I, TOP 20
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 444 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 10
Sitzung 37 · 14.01.2020
TO II, TOP 30
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 444 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 2
Sitzung 38 · 20.01.2020
TO II, TOP 33
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 444 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 7
Sitzung 37 · 21.01.2020
TO II, TOP 12
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 444 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 9
Sitzung 37 · 23.01.2020
TO II, TOP 8
Beraten
Die Vorlage B 444 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Verkehrsausschusses
Sitzung 37 · 18.02.2020
TO I, TOP 18
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 444 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurter
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER

OBR 9
Sitzung 38 · 20.02.2020
TO I, TOP 11
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 444 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeBFF
Ablehnung:
FDP
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und BFF gegen FDP (= Zurückweisung)

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