Fußgänger vor Wildwuchs bei E-Scootern schützen
Zusammenfassung
Der Magistrat plant, eine Sondernutzungserlaubnis und einen Auflagenkatalog für die Nutzung von E-Scootern im öffentlichen Raum zu erarbeiten. Ziel ist es, nach der Sommerpause 2021 einen entscheidungsreifen Vorschlag vorzulegen, um Fußgänger vor Wildwuchs bei E-Scootern zu schützen.
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Thema Fußverkehr verfolgenBericht
Der Magistrat erarbeitet derzeit in ämterübergreifender Abstimmung die Sondernutzungserlaubnis und einen Auflagenkatalog für die Nutzung von E-Scootern im öffentlichen Raum. Ziel ist es, nach der parlamentarischen Sommerpause 2021 den Gremien einen entscheidungsreifen Vorschlag vorzulegen. Die im Antrag formulierten Punkte 1.-3. werden darin - so weit wie möglich - berücksichtigt.
Zu 4. Der Magistrat ist bereits bestrebt, Verstöße beim Gebrauch von E-Scootern zu ahnden. Verstöße beim Abstellen von E-Scootern Nach § 11 Absatz 5 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) sind E-Scooter wie Fahrräder als Allgemeingebrauch zu werten und dürfen daher auf dem Gehweg abgestellt werden. Dabei sind die Sorgfaltspflichten des § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) einzuhalten. Werden der Städtischen Verkehrspolizei behindernd abgestellte E-Scooter gemeldet, werden diese an die Verleihunternehmen mit der Aufforderung zur Beseitigung weitergeleitet. Werden solche Verstöße im Rahmen der Streife der städtischen Verkehrspolizei oder der Stadtpolizei des Ordnungsamtes wahrgenommen, erfolgt grundsätzlich eine Beseitigung der Behinderung durch zur Seite stellen der E-Scooter durch die Mitarbeiter*innen der beiden Ordnungsbehörden. Da die Nutzenden von E-Scootern für das korrekte Abstellen der Fahrzeuge verantwortlich sind, können Leihanbieterfirmen nicht belangt werden. Um das falsche Abstellen von E-Scootern zu ahnden, müsste die Identität des Nutzenden bekannt sein. Eine Ermittlung der Identität bei Leihanbieterfirmen widerspricht jedoch den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Wird der Nutzende jedoch in flagranti bei einem Fehlverhalten durch die Ordnungsbehörden beobachtet, wird die Ordnungswidrigkeit entschlossen und konsequent geahndet. Verstöße beim Fahren von E-Scootern Der Gebrauch von E-Scootern ist ebenfalls geregelt: Nach StVO und eKFV haben diese die für Fahrräder vorgesehenen Verkehrsflächen zu benutzen. Somit dürfen sie nicht auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen gefahren werden. Um mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen einzugreifen, werden insbesondere an Schwerpunktstellen gezielt Kontrollen durch die zuständige Landespolizei durchgeführt. Bei vereinzelt durchgeführten Kontrollen an Beschwerdepunkten wird die Polizeibehörde von der Städtischen Verkehrspolizei unterstützt. Allerdings erschweren die hohen Geschwindigkeiten der E-Scooter oftmals die Ahndung des regelwidrigen Verhaltens.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 12. April 2021BB 146Den Gebrauch und das Abstellen von E-Rollern regulierenMagistratsbericht
- 19. Mai 2021NRNR 41Fußgänger vor Wildwuchs bei E-Scootern schützenSTVV-Antrag · CDU
- 17. September 2021Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 23 WochenBB 317Fußgänger vor Wildwuchs bei E-Scootern schützenMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG gegen CDU und LINKE. (= Kenntnis als Zwischenbericht) sowie FRAKTION (= Zurückweisung)