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Zahlt der RMV 2011 acht Millionen Euro mehr für verwahrloste Bahnstationen in Frankfurt?

Vorlagentyp: B
127 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren1 Sitzung

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Inhalt

Bericht des Magistrats vom 03.05.2013, B 214

Betreff: Zahlt der RMV 2011 acht Millionen Euro mehr für verwahrloste Bahnstationen in Frankfurt? Vorgang: A 1344/10 LINKE., l. B 101/11 Nachdem das Stationspreissystem der Deutschen Bahn AG (DB AG) in den vergangenen Jahren sukzessive Änderungen erfahren hat, wird dem Bericht das Stationspreissystem SPS 11 zugrunde gelegt. Danach wird der Gesamtaufwand für den Betrieb aller Stationen grundsätzlich auf die Benutzung der Stationen durch den Halt von Zügen umgelegt. Die Umlegung der Kosten erfolgt hierbei unabhängig von Investitionen an den einzelnen Stationen nach verkehrlichen Gesichtspunkten.

Zu 1.: Durch Veränderungen des Preissystems von 2010 auf 2011 ergab sich im RMV-Bereich eine Mehrbelastung von 5,6 Mio €.

Zu 2.: Für die 30 Stationen in Frankfurt am Main hat der RMV im Jahre 2010 eine Summe von 16.236.436,77 € entrichtet. Bedingt dadurch, dass die Preise nach verkehrlichen Kriterien festgelegt werden, lassen sich keine Zuordnungen zwischen den gezahlten Preisen und Maßnahmen an den Stationen vornehmen. Die DB AG benennt die Leistungen an Frankfurter Stationen daher zusammengefasst: Erneuerung des Hallendaches am Hauptbahnhof, Erneuerung von Fahrtreppen, Deckenverkleidungen, Kundeninformationseinrichtungen und Verschiedenes mehr.

Zu 3.: Pauschale Preissysteme gehen auf die örtlichen Besonderheiten der Stationen nicht ein. Von daher ergeben sich örtliche Unter- oder Überzahlungen. Am Preissystem wurde bundesweit Kritik geübt. Die Entscheidung über das System liegt jedoch beim Bund als Eigentümer der DB AG.

Zu 4.: Vertragspartner der DB Infrastrukturunternehmen sind die Eisenbahnverkehrsunternehmen. Der RMV hat keine direkten Nutzungsverträge mit DB Station & Service AG. Der RMV hat gemeinsam mit benachbarten Aufgabenträgern bereits beim Übergang vom stationsscharfen Trassenpreissystem 2004 auf das bis 2010 geltende Kategorienpreismodell 2005 (damals erfolgte noch keine Prüfung durch die Bundesnetzagentur) das Vorgehen des Betreibers der "Hellertalbahn" unterstützt, gestiegene Stationspreise (76%) nicht anzuerkennen und den Differenzbetrag nicht zu zahlen. Die Hellertalbahn klagte im Auftrag der Aufgabenträger, die auch das Prozesskostenrisiko tragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen obsiegte in erster und zweiter Instanz. Das Verfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Darüber hinaus wird auch ein Prozess wegen der Abrechnung des Jahres 2008 geführt. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Zu den beabsichtigten Änderungen des Stationspreissystems zum 01.01.2011 hat der RMV als Zugangsberechtigter gegenüber der DB Station & Service AG fristgerecht Stellung genommen. Weitere Schritte werden geprüft.

Zu 5.: Der RMV hat dazu in einer Stellungnahme an die DB AG mitgeteilt, dass er erst nach Vorliegen der erweiterten Basisausstattung eines aus der Höherkategorisierung einer Station resultierendes Stationsentgelt akzeptiert.

Zu 6.: Im Rahmen der Erstellung der Entgeltgrundsätze hat der RMV sowohl direkt als auch über die Bundesarbeitsgemeinschaft Schienenpersonennahverkehr (BAG-SPNV) seine Forderungen bezüglich des neuen Stationspreissystems geäußert. Allerdings besteht kein einforderbarer Anspruch gegenüber der DB Station & Service AG, die Vorstellungen des RMV bzw. der BAG-SPNV zu berücksichtigen. Somit hatte der RMV keinen "wirklichen" Einfluss auf die Erstellung der veröffentlichten Entgeltgrundsätze. Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main ist gesellschaftlich im RMV vertreten. Daher gilt die Feststellung auch für den Magistrat.

Zu 7.: In seiner Stellungnahme zur Neufassung der Entgeltgrundsätze der DB Station & Service AG hat der RMV ausgeführt, dass für die Bewertung des Kategorisierungselementes "Technische Stufenfreiheit" die tatsächliche Erreichbarkeit der durch Zugangsberechtigte genutzten Bahnsteige maßgeblich sein muss.

Zu 8.: Der Behindertenbeauftragte des Landes Hessen hat sich dahingehend geäußert, dass der öffentliche Personennahverkehr zur Daseinsvorsorge zählt, auf die viele Personengruppen angewiesen sind. Für Menschen mit Behinderungen ist der öffentliche Personennahverkehr ein wichtiger Baustein für ihre persönliche Mobilität. Der Beauftragte hat die Erfahrung gemacht, dass die vorhandenen theoretischen Konzepte (Nahverkehrsplan, Qualitätskonzepte, Gutachten zum barrierefreien ÖPNV) eine sinnvolle Grundlage für die Planung und Umsetzung von barrierefreiem ÖPNV darstellen. Da diese Konzepte hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit allerdings eher als Richtlinien anzusehen sind, ist ihre Beachtung, wenn es um technische Vorgaben geht, nicht immer gegeben. Das ist aus Sicht von Menschen mit Behinderung und des Beauftragten problematisch, denn schon kleine Abweichungen von den entsprechenden Vorgaben können für den Nutzer zu großen Problemen führen, wie zum Beispiel bei den Einstiegshöhen der Bahnsteige.

Zu 9.: Dem Magistrat ist bekannt, dass die Bodensee-Oberschwaben-Bahn (BOB) gegen die Deutsche Bahn ein Gerichtsverfahren gewonnen hat. Anlass war das System der Stationspreise, die die Bahn von Eisenbahnverkehrsunternehmen verlangt. Die Bundesnetzagentur hat zwischenzeitlich nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen verlautbaren lassen, dass sie zwar zu einzelnen Bestandteilen des Stationspreissystems noch Erläuterungsbedarf seitens DB Station & Service sieht (z.B. Zuglängenfaktoren), deren Klärung unterstellend aber einer Inkraftsetzung des Systems nicht widerspricht. Auf Grundlage eines Kammergerichts-Urteils vom 29.10.2012 versuchen einzelne Aufgabenträger (Landesnahverkehrsgesellschaft Schleswig-Holstein, Verkehrsverbund-Berlin-Brandenburg) mit dem Argument der Unbilligkeit des Stationspreissystems insgesamt auf dem zivilrechtlichen Weg von der DB Station&Service AG Stationsentgelte für einzelne Leistungen oder über alle Leistungen zurückzufordern. Darüber hinaus klagen einzelne Eisenbahn-Verkehrsunternehmen gegen spezifische Aspekte früherer Preissysteme, beispielsweise der RMV, der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) und der Zweckverband SPNV Rheinland-Pfalz Nord im Fall der Hellertalbahn. Auch eine Zahlung unter Vorbehalt wird vereinzelt vorgenommen. Zu beachten ist, dass jedes dieser Verfahren mit einem nicht unerheblichen Prozesskosten-Risiko behaftet ist. Im Vordergrund steht aus Sicht des RMV allerdings eine möglichst zeitnahe Verbesserung der jeweiligen Situation in Zusammenarbeit mit den Betreibern des Verkehrs und insbesondere der Infrastruktur, z.B. über das Instrument der Rahmenvereinbarung Hessen zur Modernisierung von Stationen, Qualitätsgespräche mit den Bahnhofsmanagern vor Ort und Programmen zur Verbesserung der Situation unterhalb der Schwelle größerer Baumaßnahmen. Im Rahmen der bestehenden kooperativen Zusammenarbeit versucht der RMV, auf das Bahnhofsmanagement unmittelbar einzuwirken, um die Beseitigung von Missständen zu erreichen. Ferner besteht ein Qualitätslenkungskreis mit der DB AG, in dem Qualitätsmängel besprochen und Abhilfemaßnahmen erarbeitet werden.

Zu 10.: Außer der DB AG betreibt nur die Frankfurt-Königsteiner-Eisenbahn in geringem Umfang Infrastrukturen des SPNV im RMV (Stationen und Trasse). Aufgrund des geringen Umfangs wird hier ein Trassenentgelt (inklusive der Stationskosten) gezahlt.

Zu 11.: Vertragspartner der DB Infrastrukturunternehmen sind die Eisenbahnverkehrsunternehmen, denen im Rahmen der Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der Infrastruktur von Personenbahnhöfen (ABP) der DB Station & Service AG (auch diese unterliegen der Kontrolle der Bundesnetzagentur) ein begrenztes Minderungsrecht bei Leistungsstörungen zusteht.

Zu 12.: Der RMV kontrolliert die Funktionsfähigkeit der Rolltreppen und Aufzüge innerhalb des Qualitätsmesssystems unter dem Kriterium Schadensfreiheit. Die Stationen werden dabei stichprobenhaft (statistisch zu 95% gesichert) überprüft. Das Kriterium Schadensfreiheit wird dabei vierstufig erfasst: frei von Mängeln (Wertung 100%), leicht beschädigt (80%), stark beschädigt (5%), unbenutzbar (0%).

Zu 13.: Im Rahmen des Pflege- und Verschönerungsprogramms besteht ein Vertrag zwischen der Werkstatt Frankfurt e.V., dem Bahnhofsmanagement der DB Station & Service AG und dem RMV. Inhalt dieser Vereinbarung ist es, einfache Sanierungsarbeiten, Streichen von Wänden oder Wetterschutzhäusern, Entfernen von Graffiti, Reparaturen an Stufen oder Geländer, Grünrückschnitt und ähnliche Arbeiten durchzuführen. Der RMV zahlt hierfür einen Festbetrag pro Station von 1.600,- Euro pro Station und Jahr. Langfristig wird angestrebt, die Stationen mit Defiziten in den verkehrlichen Funktionen durch Umgestaltung zu verbessern. An einzelnen Stationen ist dies bereits erfolgt (Bahnhof Stadion, Bahnhof Rödelheim). In allen Fällen sind dazu Verträge abzuschließen, die den Umfang und die Kosten für die Beteiligten festlegen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 25. November 2010AA 1344Zahlt der RMV 2011 acht Millionen Euro mehr für verwahrloste Bahnstationen in Frankfurt?STVV-Anfrage · LINKE.
  2. 18. Februar 2011BB 101Zahlt der RMV 2011 acht Millionen Euro mehr für verwahrloste Bahnstationen in Frankfurt?Magistratsbericht
  3. 3. Mai 2013Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 127 Wochen
    BB 214Zahlt der RMV 2011 acht Millionen Euro mehr für verwahrloste Bahnstationen in Frankfurt?
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
Verkehrsausschusses
Sitzung 20 · 28.05.2013
TO I, TOP 20
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 214 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneSPDLinkeFDPFreie WählerPiratenRömer
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER

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